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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich bin eine Mutter die folgende Frage hat. Unser Sohn 30j. hat seine Freundin 24j mit deren 4j Tochter im Januar d.J. bei sich einziehen lassen.Sie hat keinen Schulabschluss,keine Ausbildung,bekam vor dem zusammenzug der Beiden Hartz4,sowie Kindergeld 164€ u Unterhaltsvorschuss von 140€ der Kleinen. Unser Sohn hat seine Arbeit u nebenbei ist er Selbstständig,der letztere Verdienst eher wenig. Die beiden haben sich nach Einzug eine 4 Raumwohnung gemietet,da er ein Büro für seine Selbstständigkeit benötigt.Die Kosten betragen 650€.Die vorige Wohnung war eine 2,5 Zimmerwohnung. Die Arge hat der Freundin nun sämtliche Gelder gestrichen u auch die Krankenversicherung. Es wurde ein schriftlicher Widerspruch eingelegt u dieser wurde nun abgelehnt. Unser Sohn kann die beiden nicht finanziell unterstützen,da er selber Schulden zu zahlen hat u.a. Abzahung des Autos. Argument der Arge war,Er soll mehr arbeiten,eine kleinere Wohnung mieten,dann evtl. würde es einen geringen Zuschuss geben. Die Freundin macht nun ihren Schulabschluss nach,da die Arge es von ihr verlangt hat.Kommt ihr ja auch nur gut.Das Kind muss daher in den Ganztagskindergarten u die Kosten dafür betragen 300€.Zuzüglich ca. 150€ Krankenversicherung.Da sie keinerlei Einkommen hat,ausser 200€ Zuschuss für die Schulung,kommen die beiden nicht um die Runde u haben meist Mitte eines Monats nichts mehr zu Essen. Meine Frage nun ist:Steht der Freundin mit der Tochter wirklich keine finanziellen Hilfen zu? Der Erzeuger des Kindes zahlt keinen Unterhalt für das Kind. Wohngeld wurde abgelehnt. Letzendlich wird es dahin gehen,das die Freundin ihre Schulung abbrechen muss,da das Kind nicht mehr betreut werden kann aus finanziellen Gründen. Die Freundin aber ohne Abschlüsse keine Arbeit bekommt. Reines Spießrutenlaufen. Über Antworten freu ich mich suny |
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#2
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| Was ist das für eine Schulform, bei der die Frau ihren Schulabschluss macht? Ggf steht ihr ja Bafög zu oder Berufsausbildungsbeihilfe, wenn es z. B. der Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist. Bzgl. der Kosten des Kindergartens kann sich die junge Frau an das Jugendamt wenden, die sollten eigentlich die Kosten mindern oder befreien können. Inwieweit das Amt die Einstellung der Leistung zu Recht gemacht hat, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Die von den jungen Leuten bezogene Wohnung scheint unangemessen zu sein, ergo hat das Amt durchaus das Recht zu sagen, dass es die Miete in dieser Höhe nicht anerkennt. Und die Schulden eures Sohnes interessieren das Amt auch nicht. Wie bei jeder anderen Familie stetzt es voraus, dass erstmal der Lebensunterhalt bezahlt wird, ehe man Schulden tilgt. Turtle |
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#3
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| Hallo ja es handelt sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Beim Jugendamt war sie ebenfalls u bekam dort zuhören,das die nicht für sie zuständig sind.Ich war selber mit beim JA. Was ich nicht verstehe,das die Arge von der neuen Wohnung wusste u nicht gleich gesagt hat das die Wohnung A:zu groß ist,B: zu teuer sondern die beiden die Wohnung erst beziehen lassen. Die einstellung der Leistungen wurden damit begründet,das die beiden sich keine kleinere Wohnung gesucht haben. Was die Schulden unseres Sohnes angeht,die waren vor der Freundin bereits da u die muss er weiterzahlen,da sonst gepfändet werden würde. Er selber käme ja mit seinem Geld hin,aber mit 2 Personen mehr im Haushalt,sind es halt doch mehr Kosten. Argument der Arge war noch,Heiraten sie doch dann sind sie Krankenversichert. ![]() Danke für die Antwort Suny Danke für dei Antwort |
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#4
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| Wenn sie eine BvB macht, muss sie BAB beantragen. Da gibt es m. W. n. auch Leistungen für Kinderbetreuung. Die ARGE ist tatsächlich nicht mehr für sie zuständig. Bzgl. der Schulden: Dann muss man in solchen Fällen schlichtweg überlegen, ob man sich das Zusammenziehen leisten kann. Die "Kinder" sind erwachsen, ergo sollen sie vorher überlegen und entsprechend handeln. Fakt ist nunmal, dass bei Ehepaaren die Schulden, die ein Partner vor der Ehe gemacht hat, auch nicht durch die Eheschließung verschwinden. Und daher dürfen nicht verheiratete Paare nicht besser gestellt werden als verheiratete. Turtle |
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#5
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| Hallo viel weiß ich nicht aber... Zitat:
Ich habe damals gekündigt und dann den Vormietvertrag beim Amt vorgelegt (vorm einzug).. sie sagten das man es vor der Kündigung hätte absprechen sollen aber da ich nun schon gekündigt habe ist es ja notwendig das ich eine neue Wohnung beziehe. Wenn das Amt aber wie in deinen Fall sogar über die Wohnung im Vorfeld wusste und es ok war, dann können sie jetzt nicht einfach sagen... nene is nicht. Ich kann dir nur mein Fall schildern. Ich bin alleinerziehend, und sobald das Kind 7 wird steht dir (derjungen Frau) eine 3 Zimmer Wohnung zu, ohne das sie vom Sozialamt abgelehnt werden darf. Wenn die Miete der neuen Wohnung nicht teuerer ist als ihr Alleinerziehendenmehrbedarf.. (ich glaube das sind so 130-160euro) Ich bin alleinerziehend, meine Tochter ist nun 8. Ich wohne in einer 3 Zimmer Wohnung mit 81 qm. Vorher 2 Zimmer 64 qm. Den Differenzbetrag an Miete habe ich klipp und klar erklärt beim Sozi das ich ihn durch mein Alleinerziehendenmehrbedarf decken werde. Es war kein Problem.. Drücke dir/euch die Daumen das es sich bald aufklärt und ihr durchatmen könnt. LG |
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