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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 21.01.2011, 19:03
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Standard Freibetrag bei Erwerbstätigkeit bei ALG II

§30 SGB II berechnet den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit.Soweit ich es verstanden habe,ist es gleich,ob minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft wohnen oder nicht,wenn man minderjährige Kinder hat,erhöht sich die Einkommensgrenze von 1200 € auf 1500 €,wovon dann der Freibetrag berechnet wird?
Mein Fall: ich wohne mit meiner zweiten Frau zusammen,ich bin Alleinverdiener,Verdienst monatlich ca 1570€. Ich zahle 570€ Unterhalt an meine beiden mindejährigen Söhne,die bei ihren Mutter wohnen( nicht in meiner Bedarfgemeinschaft).Das Amt rechnet den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit so: 101-800 € Einkommen zu 20%,also 140€ Freibetrag, dann von 801-1200€ Einkommen zu 10%,also 40€ Freibetrag, macht zusammen 180 € Freibetrag. Sollte das Amt nicht von 1500 € Einkommensgrenze rechnen. Würde sich demnach der Freibetrag um 30€ auf 210 € erhöhen. Richtig?
Schöne Grüsse an alle,
christoph
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  #2  
Alt 21.01.2011, 19:27
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Nein, die Freibeträge werden gesplittet.

Allerdings kann betitelter und tatsächlich gezahlter Unterhalt vom Nettoeinkommen abgesetzt werden.
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  #3  
Alt 21.01.2011, 20:29
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Der Unterhalt ist betitelt und wird tatsächlich vom Amt von Netto abgezogen.
Kannst mir näher erläutern,was du mit der Splittung der Freibeträgen meinst?
Danke im voraus.
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  #4  
Alt 21.01.2011, 20:35
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.988
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Dir geht es darum, dass dein Freibetrag von 1200 Euro berechnet wird und nicht von 1500 Euro? Weil du minderjährige Kinder hast?

Dann hast du recht, denn die Kinder müssen nicht bei dir wohnen. Weise das Amt auf den Fehler hin, wahrscheinlich hat man im Programm den Haken bei "Kinder" vergessen zu setzen.

Wenn man es trotzdem nicht ändern will, hilft wohl nur der Widerspruch.

Turtle
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  #5  
Alt 21.01.2011, 21:52
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Super Danke Turtle. Genau darum dreht sich die Sache.Habe bereits den SB im Amt darauf hingewiesen,aber keine Reaktion,sie haben da ein Programm und ich würde davon ehe keine Ahnung haben.Habe ihr sogar den §30 Freibeträge vorgelesen,als Reaktion nur abweisende Antwort,ich hätte da was nicht richtig ausgedruckt. Frech,nicht wahr? Na,der werde ich zeigen,sobald der Bescheid da ist,wird Widerspruch eingelegt.
Habt ihr noch vielleicht Ahnung,ob man den Widerspruch für die zurückliegend 12 Monate stellen kann, weil es wird nähmlich seit 12 Monaten so falsch berechnet,ist mir jetzt erst aufgefallen,wo ich mich mit den Gesetzen auseinander gesetzt habe.

Ich finde das Forum hier sehr hilfsreich,vielen Dank für Eure Antworten
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  #6  
Alt 21.01.2011, 21:57
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Ups, ich hatte Deine Rechnerei wohl falsch verstanden.
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  #7  
Alt 21.01.2011, 22:06
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schau mal hier:

gelöscht by Mod

Stichwort "Überprüfungsantrag"

Geändert von Turtle1972 (21.01.2011 um 22:20 Uhr) Grund: nicht erlaubte Verlinkung
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  #8  
Alt 21.01.2011, 22:44
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Vielen Dank luebecker. Jetzt weiß ich ,was zu tun ist. Und noch wichtiger,es ist nicht zu spät!!!! Ihr seid Oberklasse!!!
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erwerbstätigkeit alg 2, freibetrag

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