Zitat:
Zitat von Clownfisch Das siehst Du nach meiner Meinung rechtlich falsch.
Es mag durchaus sein, dass am 1.1.2010 eine "faktische" Übergabe erfolgte, der neue Eigentümer dort also bereits seine Kartoffeln anpflanzen durfte. Das hat aber nichts mit dem rechtlichen Eigentumsübergang zu tun. Eigentümer im rechtlichen Sinne wird der neue Eigentümer erst mit der Eintragung ins Grundbuch. Darauf hat er aber durch die Auflassungsvormerkung einen rechtlichen Anspruch. |
Man muss hier Außen- und Innenverhältnis unterscheiden: Gemäß Kaufvertrag ist ab Übergabe der Käufer z.B. der Schuldner der Grundsteuern. Wenn er diese nicht bezahlt, ist nach außen hin der Verkäufer der Schuldner, weil er noch im Grundbuch steht. Er müsste also zunächst zahlen und kann dann privatrechlich gegenüber dem Käufer dies wieder einfordern.
Praktischer Nutzen des Ganzen: Eine Grundbucheintragung kann sich hinziehen. Man hätte dann den Schwebezustand, dass der Käufer seine Immobilie nicht nutzen kann und der Verkäufer alle laufenden Kosten trägt.