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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 10.08.2009, 20:52
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Standard Fahrtkosten vom Arbeitgeber undAusrüstungsbeihilfe

Hallo,

wenn man Sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und von dem Arbeitgeber Fahrkosten erstattet bekommt, werden die dann auch als Einkommen beim ALG2 angerechnet?

Was zählt eigentlich alles zur Ausrüstungsbeihilfe, wenn man Arbeit findet? Ein Bekannter von mir meinte, man könnte auch ein Navigationsgerät beantragen, wenn man beruflich drauf angewiesen wäre und man könnte auch Zuschüsse zu einer Autoreparatur bekommen, wenn man drauf angewiesen ist, weil man z.B. im Außendienst ist.

Ich meine das das nicht so ganz zu trifft und man weder Navi noch Zuschüsse zu einer Autoreparatur bekommt. Was meint ihr?

Für ernstgemeinte Antworten, danke im vorraus.

Gruß

Cordula
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  #2  
Alt 11.08.2009, 15:17
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Hi!

Fahrkostenerstattung vom AG wird eingerechnet, allerdings müssen im Gegenzug von der ARGE die Fahrkosten auch einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Aufnahme einer Tätigkeit kann über das sogenannte Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) so gut wie alles beantragt werden, rein theoretisch also auch ein Navi. Bei welchem Beruf sollte dies allerdings zwingend erforderlich sein?

Turtle
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  #3  
Alt 11.08.2009, 15:33
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Wobei sich das nicht mit den Einzelfallentscheidungen des LSG Sachsen-Anhalt und des SG Dresden deckt ALG-Ratgeber bei Problemen mit dem ALG - Thema anzeigen - L 2 B 342/07 AS ER LSG Sachsen An. - Spesen kein Einkommen

beide Gerichte gehen davon aus, dass die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten nicht als Einkommen anzurechnen sind.
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  #4  
Alt 11.08.2009, 15:58
Benutzerbild von Turtle1972
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Soweit mir bekannt wird dies auch erst seit einer Änderung der ALG 2-V im Herbst 08 oder gar Anfang 09 rechtlich so gesehen und angewandt.

Turtle
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  #5  
Alt 11.08.2009, 16:35
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Beim Urteil aus Sachsen geht es allerdings auch um Verpflegungsgeld.
Kann man das denn überhaupt mit Fahrtkosten, die auch bei der Arge und auch steuerlich abgesetzt werden können gleichsetzen?
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  #6  
Alt 11.08.2009, 17:52
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Zitat:
Zitat von Floeckchen Beitrag anzeigen
Beim Urteil aus Sachsen geht es allerdings auch um Verpflegungsgeld.
Kann man das denn überhaupt mit Fahrtkosten, die auch bei der Arge und auch steuerlich abgesetzt werden können gleichsetzen?
Ich meine, die Gerichte hätte deutlich herausgestellt, diese Einkommensanteile dürften nicht zusätzlich zu Regelsatz verfuttert werden, und dies sei bei Verpflegungsgeld gegeben, weil Mehraufwendungen abgedeckt werden. Ich vermute, bei Benzingeld ist die Gefahr des verfuttert werdens noch etwas geringer, und auch als Flüssignahrung wird's nur selten genossen.
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  #7  
Alt 11.08.2009, 21:19
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen

Fahrkostenerstattung vom AG wird eingerechnet, allerdings müssen im Gegenzug von der ARGE die Fahrkosten auch einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Verstehe ich nicht so ganz. Wenn man jetzt als Vertretung wo ganz anders hin muß, als wie sonst und der Arbeitgeber die gefahrenen KM mit 0,18Euro bezahlt, wie muß die Arge die dann einkommmensmindernd anrechnen?


Gruß

Cordula
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  #8  
Alt 11.08.2009, 21:50
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Lies Dir die genannten Urteile durch, die sagen, wenn ich's richtig verstanden hab:

Steuerfreie Spesen sind kein anrechenbares Einkommen sondern zweckbestimmte Einnahme. Es werden also die steuerfrei gezahlten Spesen berücksichtig und nicht die Pauschalen nach § 6 ALG II-V.
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  #9  
Alt 12.08.2009, 16:14
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Auszug aus der WDB der BA :

§ 111003213.10.0407.10.08 Anliegen:

Wie wird die vom Arbeitgeber gezahlte Auslöse bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt? Antwort:

Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II. Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11 SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können. In Betracht kommen

• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 ALG II-V),
• Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
• Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.

Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).

Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum). Hinweise:

Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 30 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).


Turtle
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  #10  
Alt 12.08.2009, 18:23
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Und genau diese Argumentation der Wissensdatenbank wird von den zitierten Gerichten gekippt, bleibt also im Zweifelsfall nur wieder der Klageweg. Wobei die Argumentation der Wissendatenbank hanebüchen ist. Es soll mir mal jemand vormachen, wie er mit € 6,00 + Anteil Regelsatz sich halbwegs vernünftig ernähren kann, wenn er nicht auf eigene Küche zurückgreifen kann - wohlgemerkt z.B. beim Fernfahrer 24 Stunden am Tag und etliche Tage hintereinander. Die Gerichte entscheiden da doch deutlich näher an der Realität, wobei mir auch der FA-Satz von € 24,00 alles andere als üppig erscheint (wobei die Staffelung des FA "feiner" ist als bei ARGE)
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