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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #11  
Alt 13.08.2009, 16:55
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Die WDB wurde eigentlich erst der Rechtsprechung bzw. ALG 2 - V angepasst, deshalb ja auch "7.10.08". Vorher sah der Eintrag anders aus, frag jetzt aber nicht mehr, was da stand, ich kann mich nicht mehr erinnern.

Ich habe übrigens Berufskraftfahrer in der Bekanntschaft, die wochenüber bundesweit fahren und daher im LKW schlafen und sich verköstigen. Die nehmen ihre "Wochenration" von zuhause mit, soll heißen: eingeschweißte Würstchen, Konserven usw. Gerade eben, weil sie die Spesen des AG lieber für die Familie haben wollen als "zweites" Einkommen. Und mit 9 Euro/Tag (6 Euro + 3 Euro aus dem Regelsatz) kann ich mir durchaus etliche Wiener Würstchen leisten.

Turtle
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  #12  
Alt 13.08.2009, 17:22
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Ich weiß ja nicht ob das jetzt dem ganzen gleich gestzt ist, oder vielleicht bei mir das was schief läuft, bekomme aufgrund meiner Ausbildung auch Fahrtkosten und Kinderbetreung bezahlt, von dritten, heißt vom Arbeitsamt. Bekomme nichts angerechnet, ist aber wahrscheinlich, weil nicht vom AG?Richtig?
Interresiert mich jetz auch, da ich da auch nicht so Beschied weiß.
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  #13  
Alt 13.08.2009, 17:37
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Das ist was ganz anderes... weil BAB.

Turtle
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  #14  
Alt 13.08.2009, 19:16
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Die beiden zitierten Urteile sind jünger als die Wissensdatenbank, deshalb auch sagte ich ja, das muss man im Zweifelsfall selbst durchklagen,

Natürlich kommen manche LKW-Fahrer mit dem Spesensatz zurecht - wie siehst aber z.B. beim Vertreter aus, der mit PKW in Schlips- und Kragen unterwegs ist, wie beim Monteur, der mit der Bahn oder Klein LKW unterwegs ist. Es gibt sicher enorm viele Beispiele, bei denen der Finanzamts-Spesensatz bestenfalls knapp ausreichend sit.
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  #15  
Alt 14.08.2009, 11:30
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Nu is aber gut. Schon allein aus dem AZ ("/07") ist erkennbar, dass es sich um Problematik aus dem Jahr 2007 handelt und zur Rechtsprechung (egal, wann verhandelt wird) die Gesetzesfassung zu Grunde zu legen ist, die 2007 galt. Und wenn die ALG 2 - V 2008 oder 2009 entsprechend geändert wurde, interessiert u. U. solche Rechtsprechung dann nicht mehr.

Turtle
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  #16  
Alt 14.08.2009, 13:01
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Nu is aber gut. Schon allein aus dem AZ ("/07") ist erkennbar, dass es sich um Problematik aus dem Jahr 2007 handelt und zur Rechtsprechung (egal, wann verhandelt wird) die Gesetzesfassung zu Grunde zu legen ist, die 2007 galt. Und wenn die ALG 2 - V 2008 oder 2009 entsprechend geändert wurde, interessiert u. U. solche Rechtsprechung dann nicht mehr.

Turtle
Richtig, deshalb nehmen die Richter des LSG auch nicht auf die ALG II-V Bezug, deren § 6 ist ja erst ab 1.1.2008 in Kraft getreten, das wurde also auch von denen erkannt.

Anders aber im zweiten zitierten Urteil des SG Dresden, dort heißt es für mich völlig überzeugend zum § 6 ALG II-V

Zitat:
(3) Auch aus § 6 Abs. 3 ALG II-V ergibt sich nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift ist für
Mehraufwendungen für Verpflegungen, wenn der Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem
Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem er
wegen dieser Tätigkeit von seiner Wohnung bzw. dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend
ist, ein Pauschbetrag i.H.v. 6,00 EUR vom Einkommen abzusetzen. Diese Vorschrift hat keinen Bezug zu
Spesenzahlungen des Arbeitgebers, sondern berücksichtigt \226 unabhängig von solchen Zahlungen und davon,
als was der Betreffende beschäftigt ist \226 den Verpflegungsmehraufwand mit einem Pauschbetrag. Diese
Vorschrift kann aber als rangniedere Norm § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II nicht denaturieren. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB
regelt demgegenüber auch den spezielleren Fall. Eine Einschränkung des § 11 Abs. 3 SGB II durch die ALG II-V
wäre im Übrigen auch nicht ermächtigungskonform, da § 13 SGB II keine Ermächtigung enthält, Einnahmen, die
nach § 11 SGB II ausdrücklich nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, selbst wiederum als Einkommen zu
qualifizieren. § 6 Abs. 3 ALG II-V ist also so auszulegen, dass er nur dann Anwendung findet, wenn die dort
genannten Pauschbeträge nicht bereits Gegenstand von Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II sind. Hieraus
aber folgt zugleich, dass § 6 Abs. 3 ALG II-V hier nicht zusätzlich zu Anwendung kommen kann, sondern in dieser
besonderen Konstellation von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II verdrängt wird.
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  #17  
Alt 14.08.2009, 18:55
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Nichtsdestotrotz sind wir wieder da, wo wir schon immer waren: Es sind Einzelfallentscheidungen, teilweise sogar nur Beschlüsse und keine Urteile, die Behörden (zumindestens die ARGEn) werden sich an die Weisungen der BA halten und somit müsste sich jeder Betreffende seinen eigenen Beschluss oder sein eigenes Urteil erkämpfen.

Turtle
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  #18  
Alt 14.08.2009, 19:42
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Das sehe ich auch so, das muss im Zweifel Fall für Fall vor den SG's durchgefochten werden, dabei aber sind die Urteile hilfreich (es gibt wohl noch mehr als nur diese zwei Urteile in der Richtung, die diese "Spesen" als zweckbestimmte Einnahme ansehen.
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