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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo zusammen, ich hoffe, dass ich hier im richtigen Bereich schreibe. Es handelt sich um die Entfernungspauschale. Ich mache zur Zeit eine Umschulung im Berufsförderungswerk und bekomme Hartz 4. Da ich immer Pendel bekomme ich Kilometergeld. Die ersten 10km 0,36 Euro und danach 0,40 Euro. (für die einfache Fahrt) Nun fange ich mit einem Praktikum an und das Kilometergeld wird dann natürlich neu berechnet. In dem Antrag steht nun plötzlich etwas von 0,20 Euro (ich denke für die vollen Kilometer und nicht für die einfache Fahrt). Warum ist die Berechnung so unterschiedlich? Gibt es für ein Praktikum eine andere Regelung? |
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#2
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| Wann hat deine Umschulung begonnen? Das mit den 36 und 40 Cent gibts schon seit 2009 nicht mehr. Die Fahrkosten bei einer Fortbildungsmaßnahme bemessen sich seit der Änderung des SGB II nach § 5 Abs 1 Bundesreisekostengesetz, also mit 20 Cent pro Kilometer: SGB 3 - Einzelnorm Wieso dein Amt vorher mit den 36 und 40 Cent gerechnet hat: keine Ahnung. Es sei denn, es ist noch eine Maßnahme von vor 2009. Turtle |
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#3
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| die Maßnahme hat genau im Sommer 2009 begeonnen und geht nun noch bis Sommer 2011. Also ist denen wohl ein Fehler unterlaufen? Dann will ich mal hoffen, dass ich da noch eine Nachzahlung bekomme. Bei einer Strecke von 80km wären das schon knapp 200 Euro mehr im Jahr! |
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#4
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| Stell einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Fahrkosten und verweise auf die von mir verlinkte Rechtsnorm. Turtle |
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#5
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| Kann man das denn noch rückwirkend für 2009 machen? Meistens muss man doch nach 14 Tagen Einspruch einlegen oder? Werde da am Montag anrufen und dann auch ein Schreiben schicken. Danke für die Hilfe |
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#6
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| aber bei deinem Link steht jetzt nichts direkt von 20 Cent. Wo kann ich das denn finden? Und ab wann gibts das Gesetz genau? |
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#7
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| Zitat:
Zitat:
Wenn die Maßnahme vor dem 05.08.2009 begonnen hat, ist die Berechnung schon in Ordnung. § 53 SGB IX (Text alte Fassung bis 04.08.2009) (4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung ist für die An- und Abreise sowie für Familienheimfahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der Ausführung der Leistung anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. *(Text neue Fassung ab 05.08.2009) (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Wie sieht es mit einem Mehrbetrag für Behinderte aus? |
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#8
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| den Mehrbedarf bekomme ich. Glaube es sind 30% vom dem Regelsatz. Ja, es handelt sich um eine Reha-Maßnahme! Hätten die Fahrtkosten dann nicht nach dem 05.08.2009 neu berechnet werden müssen? ich bin am 16.6.2009 dort angefangen! |
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#9
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| NEIN Mit Art. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495) wurden die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 7 SGB IX sowie des § 53 Abs. 4 SGB IX zur Erstattung der Reisekosten geändert bzw. neu gefasst (Auszug aus der aktualisierten Fassung siehe Anlage 1). Bisher wurden Reisekosten unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in Höhe einer Entfernungspauschale erstattet. Nunmehr richtet sich die Höhe der Reisekosten nach der Art des benutzten Verkehrsmittels. Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels werden die Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Wird ein sonstiges Verkehrsmittel (Kraftfahrzeug) benutzt, wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt. Die Änderung ist am 05.08.2009 in Kraft getreten (Art. 8 des o. a. Gesetzes). Sie findet somit auf alle ab diesem Zeitpunkt begonnenen Maßnahmen Anwendung. Auf laufende Fälle findet die geänderte Rechtslage aufgrund der Übergangsregelung des § 422 SGB III keine Anwendung. Die Übergangsregelung gilt auch für die Änderung des § 53 SGB IX, weil Reisekosten nach § 109 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 53 SGB IX erbracht werden. Aufgrund der bestehenden Leistungsverpflichtung der Grundsicherungsstellen gem. § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II i. V. m. § 109 SGB III (gilt nicht für Arbeitslosengeld-I-Aufstocker) ist die Änderung des § 53 SGB IX auch im Rechtskreis SGB II gültig. Quelle:E-Mail-Info SGB III vom 07.09.2009/ Geschäftsanweisung SGB II Nr. 30 vom 07.09.2009 - www.arbeitsagentur.de |
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#10
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| Ok dann bezieht sich das auf den Anfang der Maßnahme. Das hab ich jetzt kappiert ![]() ich frag mich nur, warum fürs Praktikum die neue Regelung gilt. Das gehört ja im Prinzip auch zur Hauptmaßnahme. |
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