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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, kurz meine Eckdaten: 36 Jahre, alleinstehend, alleinwohnend in Mietwohnung, keine Kinder. Ich habe folgendes Problem: Ich war war bis 13.11.2008 in ALG1-Bezug, verdiene mit mit einem 165 Euro-Job bei meinen ehemaligen AG was dazu+Werbekosten 72 Euro (Arbeitsstelle 30KM entfernt). Ich hatte vor geraumer Zeit Antrag auf ALG2 ab dem 14.11. gestellt, der abgelehnt wurde. Da die Mietkosten durch das LRA bearbeitet werden und ich überhaupt keinen Bescheid/Nachricht über deren Bearbeitungsstand habe, weiß ich im Moment nicht woran ich bin. Gibt es auch Monatsanteilig Miete (also vom 14.11. - 30.11.)? Die letzte Zahlung anteilig ALG1 für November war 310 Euro und besagte 237 Euro Nebenverdienst, stand bei der Miete völlig offen; das macht erstmal 547 Euro Geldeingang auf meinen Konto, damit muss ich aber die Gesamtmonatsmiete von 320 Euro zahlen, 8 Tage Spritgeld (je 60KM = 480 KM) und was man sonst so noch zum Leben braucht. Ist diese Berechnung rechtens, oder würdet ihr Einspruch erheben? Wenn ja, wie lange ist die Einspruchsfrist und gibt es dafür schon irgend welche Standardformulierungen /-texte? Eine weitere Sache: Bei besagten Nebenverdienst von 165 Euro sind ja 100 Euro anrechnungsfrei, wie hoch dürfen die Werbungskosten (Benzingeld) anrechnungsfrei sein? LG Jera |
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#2
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| Hallo, beim ALG II wird dein Nebenverdienst wie folgt berechnet. 165 Euro ./. 100 Euro ./. 20 % = gesamter Freibetrag 113 Euro, angerechnet also 52 Euro. Werbungskosten sind in diesem Freibetrag drin, gibt es nicht mehr extra..... Ansonsten wäre bei einer Antragstellung am 14.11. die Miete anteilig zu berücksichtigen...Allerdings ist es nach § 37 SGB II auch anders zu sehen. Normalerweise Leistungen nur ab Antragstellung. Die fachlichen Hinweise zu § 37 SGB II der BA sagen allerdings folgendes.... Bei einer unmittelbaren Antragstellung im Anschluss an eine Lohnersatzleistung oder ein Beschäftigungsverhältnis kann von der Regelung nach Rz. 37.3 abgewichen werden. In diesen Fällen wirkt die Antragstellung auf den Beginn des Kalendermonats zurück, in welchem der Antrag gestellt wurde. Dadurch sollen unbillige Härten vermieden werden, die sich insbesondere aufgrund der Einkommensanrechnung bei der Ermittlung eines anteiligen Anspruchs bei der Berechnung für Teilmonate ergeben würden. Weiss jetzt nur nicht, ob die bei dir gelten, du scheinst ja eine Optíonskommune zu haben... Widerspruch kannst du innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe einlegen, müsste auch unter deinem Bescheid stehen.. Gruß Enibas |
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