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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Guten Tag. Ich bekomme zurzeit Arbeitslosengeld 2 und wurde letztes Jahr 61 Jahre alt. Ich besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit sondern eine Unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bei der ARGE wurde mir vorgeschlagen die 58er-Regelung zu unterschreiben. Meine Frage: Wo sind die Vor- und Nachteile der 58er-Regelung? Was meint Ihr, soll ich die 58er-Regelung unterschreiben? |
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#2
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| Ich bin verwirrt. Die 58-Regelung ist meines Wissens nach bereits seit 2 Jahren unwiederruflich ausgelaufen. Ich würde daher genau prüfen, was da unterschrieben werden soll... |
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#3
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| Soweit die Regelvoraussetzungen auf Inanspruchnahme der 428er-Regelung schon vor dem 01.01.2008 erfüllt wurden, dann kann die Inanspruchnahme meines Wissens auch heute noch angeboten werden. Genau heißt es ja in § 428(1) S.3 SGBIII: "Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat." Ein endgültiger Ausschluß für "neue Altfälle" ist da m.W. nicht vorgesehen. |
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#4
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| Der Vorteil besteht darin, dass man nicht mehr nach Arbeit suchen muss und 17 Wochen im Jahr ortsabwesend sein darf (muss aber trotzdem gemeldet werden). Der Nachteil besteht darin, dass man zu dem Zeitpunkt, zu dem man Anspruch auf ungeminderte Rente hat, diese auch nehmen muss, auch wenn sie niedriger als Alg II ist. Da aber heute kaum noch einer vor 65 Anspruch auf ungem. Rente hat, ist dieser Nachteil in der Praxis unrelevant.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Da hätte ich mal eine Frage an den Moderator Gerald: Ich habe einen Bekannten, der im ALG II-Bezug (mit besagter 58er-Regelung) steht, im April 65 Jahre alt wird und dann zum 1. Juni in die Altersrente - daher auch ohne Abschläge - geht. Er übt derzeit noch einen 400 Euro-Job aus, natürlich gemeldet und zu der üblichen Anrechnung auf sein ALG II. Nun möchte er im April für drei Wochen (diese Reise kann er nur in diesem Monat antreten) verreisen. 17 Wochen könnte er ja rein theoretisch ohnehin. Bezüglich seiner geringfügigen Nebentätigkeit bekommt er die drei Wochen. Nun meine Frage: Muss er sich denn noch zusätzlich bei der ARGE abmelden, da er dort ohnehin keinen Verpflichtungen mehr nachzukommen braucht? Sein Arbeitgeber gibt ihm doch die drei Wochen frei, das sollte eigentlich reichen. Und im Juni ist er ohnehin raus aus dem Leistungsbezug. Gruß, Karina |
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#6
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| Er ist doch 1945 geboren, wieso erst Juni? Er hat Anspruch bis zur Vollendung des 65. LJ, demnach wird sein ALG 2 genau zu dem Tag, an dem er 65 wird, eingestellt, also im April. Daher dürfte der April eine äußerst ungünstige Zeit zum Verreisen sein, da er ggf. für die Zeit zwischen ALG 2 und Rente einen Antrag auf Grundsicherung stellen muss. Turtle |
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#7
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| da scheine ich was falsch mitbekommen zu haben, müsste nochmal nachfragen. Danke für Deine Antwort Karina |
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