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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 21.10.2009, 07:29
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Registriert seit: 27.01.2009
Beiträge: 32
Standard Ehrenamtliche Tätigkeit

Ich habe unter Umständen die Möglichkeit eine "Tätigkeit" als Lehrbeauftragter im Ehrenamt auszuüben. Das "Einkommen" (Aufwandsentschädigung) wird ca. 150,00 € sein.
Ich habe jetzt unterschiedliche Dinge gehört: Einmal, dass der Freibetrag in Höhe von 100 € gilt und von jemand anderem, dass der Freibetrag 175,00 € sei; wie gesagt bei der Aufwandsentschädigung.

Was stimmt denn nun?
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  #2  
Alt 21.10.2009, 08:16
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.840
Standard

Wenn es tatsächlich eine ehrenamtliche Tätigkeit und das ganze eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ist, gilt der 175 €-Freibetrag.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 21.10.2009, 08:19
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Registriert seit: 27.01.2009
Beiträge: 32
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Danke für die schnelle Antwort.
Wo steht das im SGB II? Ich hab dort nichts gefunden - oder ich bin schon zum x-ten mal drübergeflogen...
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  #4  
Alt 21.10.2009, 08:25
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.840
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Zitat:
Zitat von bär88 Beitrag anzeigen
Danke für die schnelle Antwort.
Wo steht das im SGB II? Ich hab dort nichts gefunden - oder ich bin schon zum x-ten mal drübergeflogen...
§ 11 (3) SGB II:"(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, ...."

Und in den Hinweisen der BA steht dann, dass dazu "... steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbildender, Erzieher, Betreuer….) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG ... " gehören"
__________________
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