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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 17.09.2010, 21:37
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Beiträge: 9
Standard Darlehen von Eltern gleich Einkommen?

Hallo,

da ich über die SuFu nichts passendes gefunden habe versuche ich es so:

Meine Frau und ich möchten gerne ALG II beantragen.
Ich befinde mich zur Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (Referendariat, 875,- brutto, 770,- netto), meine Ehefrau (25) studiert noch (erstes Studium abgebrochen, im jetzigen Studium über der Regelstudienzeit) und hat nebenbei einen 400,- Euro Job (Kellnern). Wir wohnen seit 5 Jahren zusammen.

Sie bekommt seit einigen Monaten von ihren Eltern monatlich 250,- Euro als zinsloses Darlehen auf ihr Konto überwiesen.

Nun die Frage(n):
Wird die monatliche Zahlung ihrer Eltern als Einkommen angerechnet werden? Besteht möglicherweise gar kein Anspruch, da evtl. ihre Eltern noch unterhaltspflichtig sind?
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  #2  
Alt 18.09.2010, 07:49
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Beiträge: 24
Standard

Sie bekommt seit einigen Monaten von ihren Eltern monatlich 250,- Euro als zinsloses Darlehen auf ihr Konto überwiesen.


.....macht einen schriftlichen Darlehensvertrag, woraus hervorgeht das Ihr es ( und wie) zurückzahlt!!!!

Dann darf es nicht als Einkommen gerechnet werden



kokolores
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  #3  
Alt 18.09.2010, 07:56
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Registriert seit: 14.09.2010
Beiträge: 24
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....guckst du hier

Urteil des BSG (B 14 AS 46/09 R) | Hartz IV: Darlehen von Verwandten ist nicht als Einkommen anzusehen - gefunden bei kostenlose-urteile.de
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  #4  
Alt 18.09.2010, 07:57
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
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Als Azubi bzw. Student ist man vom ALG II ausgeschlossen. Wohngeld wäre evtl möglich.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #5  
Alt 18.09.2010, 13:28
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Beiträge: 9
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Hallo Mandy,

soweit ich weiß, können Referendare dem Grunde nach ALG II beantragen.
Hab einen Artikel gefunden, in dem von einem Referendar, der mit einer Studentin, die keinen Nebenjob hat, verheiratet ist, die Rede ist. Die beiden bekommen 400,- mtl. dazu.
Hier der Link: Löhne: Neue Statistik der Bundesagentur - Referendar ging aus Scham zunächst nicht zur Arge - Hamburg - Hamburger Abendblatt

Laut dem ALG II Rechner auf dieser Seite stünden meiner Frau und mir ebenfalls knapp 400,- zu.
Wohngeld wäre es nicht mal ein Drittel.

Und kokolores: vielen Dank für den Link zum Urteil
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  #6  
Alt 18.09.2010, 15:38
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Beiträge: 18.988
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Das ist äußerst strittig. Wie du ja selbst schreibst, befindest du dich in einem Ausbildungsverhältnis. Bafög ist jedoch nach § 2 Abs. 6 BAföG ausgeschlossen. Ob das aber reicht, dass man sagen kann, dass du auch "dem Grunde nach" keinen Anspruch auf Bafög hast, ist schlecht zu beurteilen. Zumindest das LSG Niedersachsen-Bremen sieht es aber so:
L 13 AS 39/09 B ER · LSG NSB · Beschluss vom 09.06.2009 ·

Allerdings wird nicht die Welle rauskommen, denn dein Bedarf sind 323 Euro Regelsatz + 1/2 Miete und Heizung... Und davon zieht man ja dein Einkommen ab.

Turtle
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  #7  
Alt 18.09.2010, 20:34
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Registriert seit: 17.09.2010
Beiträge: 9
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Hab gerade bemerkt, dass mein Link den Artikel nicht anzeigt. Einfach bei google: referendar alg II hamburger abendblatt eingeben, schon erscheint der Artikel als erstes Ergebnis.

Zu § 2 Abs. 6 BAföG sagt das Studentenwerk Oldenburg:
"Sonderfall Referendariat
Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG ist das Referendariat keine durch BAföG-Leistungen förderbare Ausbildung. Dieser Ausschluss betrifft die Ausbildungsform an sich und nicht in der Person des Antragstellenden liegende Ausschlussgründe. Somit sollte eine Berechtigung auf Arbeitslosengeld II nicht an § 7 Abs. 5 SGB II scheitern." Studentenwerk Oldenburg | SGB II - Sozialgeld und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Und knapp 400,- sind verdammt viel.
Laut dem ALG II Rechner auf dieser Seite ergibt sich der Betrag wie folgt:
Unterkunftskosten: 370,70 €
Erwerbseinkommen: 1275,- €
Davon sind abzuziehen: Versicherungspauschale -60.00 €, Abzüge (Steuern, Sozialvers., Werbungskosten, usw.) -200.00 €, Freibetrag Erwerbseinkommen -407.50 €
Demnach bleibt ein Einkommen von: 607,50 €
Regelleistung: 646,20 €
(646,20 € + 370,70 €) - 607,50 € = 409,40 €(!)

Bitte berichtigt mich, falls ich mich irre.
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  #8  
Alt 18.09.2010, 21:16
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.988
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Du rechnest euch zu zweit! SIE hat aber als Studentin nach § 7 Abs. 5 SGB II definitiv keinen ALG 2 Anspruch.

Und damit geht die Rechnung so:

323 EUR RS du
185,35 EUR 1/2 Miete
------------------------
508,35 EUR Bedarf

770 EUR Lohn
- 247,50 EUR Freibetrag Erwerbstätigkeit
-----------------
522,50 Euro Einkommen


Kein ALG 2.

Turtle
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Stichworte
darlehen, referendar, regelstudienzeit, student, studium

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