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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, kurz zu meiner Situation: Ich bin leider schon einige Jahre arbeitslos und beziehe momentan Alg2. Ich sollte einen Bildungsgutschein für eine Fortbildungsmaßnahme im IT-Bereich erhalten und sollte mich auch selbst um geeignete Fortbildungsmöglichkeiten kümmern. (vielleicht noch dazu: habe vorher diese psychologische Untersuchung/Test bei der Arge gemacht, das Ergebnis, bzw. die Beurteilung ist ziemlich gut ausgefallen und eine Fortbildungsmaßnahme wurde von dem "Gutachter" für vielversprechend beurteilt) Habe nun über 2 Monate sehr intensiv recherchiert und eine wirklich sehr gute, für mich passende und vorallem zukunftorientierte schulische Fortbildungmaßnahme gefunden. Aufnahmevoraussetzung der Schule ist ein bestimmter schulische Abschluss und Vorqualifikationen (wie z.B. gute IT-, Deutsch und Englischkenntnisse, kreatives und logisches Denkvermögen, usw, das detalliert in einem Aufnahmetest abgefragt wird; den ich nun letzte Woche auch recht gut bestanden habe). Die Kursgebühren betragen für 2 Jahre monatlich ca. 500,00 Euro plus die Abschluss-Prüfungsgebühren. Und das Alg2 würde ja in dieser Zeit weiterlaufen. Nun heißt es auf einmal aber das vorläufige Budget 2010 für schulische Fortbildungen bei diese Arge wäre sehr knapp und daher wäre momentan eine solche Maßnahme nicht mehr möglich. Vorgeschlagen wurde mich nun, dass ich eventl. ich eine betriebliche Fortbildung machen könnte. Wahrscheinlich, da dann für die Arge ja keine gesonderten Schulkosten anfallen; aber das Alg2, nehme ich zumindest an, würde für den Fortbildungszeitraum weiter gezahlt wird. Was aber natürlich insgesamt wesentlich günstiger wäre als die o.g. schulische Fortbildung. Nur gibt es in diesem IT-Bereich wirklich keine, auch nur ähnliche, betrieblich Fortbildung. Jetzt meine Frage dazu (sorry hat etwas länger gedauert): Wäre es eigentlich auch möglich, dass ich selbst Kursgühren der Schule übernehme und von der Arge "nur" das Alg2 für diese 2 Jahre weitergezahlt werden könnte? Wobei ich selbst natürlich leider nicht die finanziellen Mittel habe dies zu tragen, aber nach längeren Gesprächen mit Familienangehörigen hätte ich nun eventl. die Möglichkeit das Geld für die Schulgebühren monatlich geliehen zu bekommen. Da auch manche meiner Verwandten dies als wirklich gute und förderungswürdige Möglichkeit sehen, um mir dabei zu helfen wieder in einem zukunftsorientierten Arbeitsbereich beruflich Fuß fassen zu können. Anyway, weiß also vielleicht jemand, ob diese "verteilte Kostenübernahme" einer Fortbildungsmaßnahme im Alg2-Bezug bei der Arge überhaupt theoretisch so möglich wäre? Und wenn ja, wie wäre dies zu beantragen, bzw. was müsste ich ggf. dabei beachten? Über ne eventl. baldige Antwort würde ich mich freuen Gruss und Danke !!! |
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#2
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| Nein. Wenn die ARGE deinen Weiterbildungsbedarf nicht anerkennt und deshalb keinen Bildungsgutschein ausstellt, wird sie dich auch nicht für diese Zeit von Vermittlungsbemühungen und Maßnahmen freistellen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Hallo Gerald, erstmal Danke für die schnelle Antwort. Muss aber nochmal nachfragen: Mir wurde ja von der Fallbearbeiterin, bzw. Ihrem Chef gesagt, dass es sich um ein "Kostenproblem" handeln würde, weil das Fortbildungs-Budget zu knapp wäre. (wobei ob diese Begründung natürlich wirklich stimmt, weiß ich natürlich nicht.) Aber, wenn es wirklich der Kostenaspekt wäre, müsste es dann nicht vielleicht doch möglich sein, diese reinen Schulkosten selbst zu tragen? Gruss |
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#4
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| In dem Augenblick, wo diese Fortbildung antritt verlierst Du Deinen Harz IV-Anspruch, weil Du dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst, würde ich sagen. |
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#5
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| Möglich. Die Hinweise zu § 10 SGB II sagen: "Das Vorliegen des sonstigen wichtigen Grundes kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles anerkannt werden: ... bei Aufnahme einer Zweitausbildung bzw. eines Bildungsganges § 34 näher geregelt ist." im zweiten Bildungsweg: Im Fall der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist eine Arbeit zumutbar, wenn sozialwidriges Verhalten vorliegt, das in Anlage 1 der Hinweise zu
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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| Stichworte |
| bezahlen, bildungsgutschein, fortbildung, kosten, kostenübernahme |
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