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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| ALG2-Bezug bis 31.12.08 Ich habe mich zum 1.1.09 bei der ARGE abgemeldet und Vollzeit gearbeitet vom 1.1.09 bis 2.2.09 - danach gab es eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber Dadurch wurde ich wieder bedürftig. Ich habe mich sofort bei der "Agentur für Arbeit" arbeitssuchend gemeldet. Es geht jetzt um den Antrag auf ALG2: im Februar erfolgt: Zufluss Gehalt 2000,- und Steuerrückerstattung 1000,- ich komme dadurch aber NICHT über die Vermögensfreigrenze die Kernfrage - wie wird der Zufluss vom Februar angerechnet wenn ich den Antrag 1. im Februar stelle: wird das Gehalt als Einkommen voll angerechnet - auch auf Folgemonate? 2. im März stelle: dann erhalte ich zwar keine Leistung in 02, aber keine weitere Anrechnung der Zuflüsse Februar? Und habe auch keine weiteren Nachteile? Wenn das so wäre dann müsste ich mich bei einem größeren Zufluß unterhalb der Vermögensgrenze einfach immer einen Monat abmelden und dürfte den Überschuss behalten. Da hat die ARGE doch sicher einen Trick dagegen? 3. In welchem Gesetz/Paragraph ist das nachzulesen? Weitere Fragen: 4. Die Sperrfrist verläuft ja kalendermäßig. Da ich im Februar wegen Zufluß auf keinen Fall Leistungsanspruch habe und die Sperrfrist bei mir wegen einer vorausgegangenen fristgerechten Kündigung eh nur 6 Wochen beträgt hätte ich also ab 17.3. wieder Leistungsanspruch und nur einen halben Monat verloren. Ist das so richtig? 5. Und was geschieht wenn ich den Arbeitsrechtsprozeß gewinne und damit bis Ende März Gehalt beziehe (womit ich rechne)? Gewinne ich, dann bekomme ich ALG, muss es aber zurückzahlen wegen Zufluß. 6. Was ist der Unterschied zwischen Folgeantrag und Neuantrag in der Konsequenz, also unabhängig vom Papierkram? Kann ich mir aussuchen was ich stellen möchte? Hat eine der Formen Vorteile für mich bezüglich Frage 2? Ich möchte nochmals deutlich meine Kernfrage stellen: Wenn ich einen Zufluß - unterhalb der Vermögensgrenzen - habe (Gehalt, Lottogewinn, Steuer, irgendwas) - macht es dann einen Unterschied ob ich gerade Leistungsbezieher bin oder nicht? 7. Bin ich Leistungsbezieher, dann wird der Zufluß in vollem Umfang (abzüglich 100,-/Mt.) angerechnet. Also 2000,- Lottogewinn bedeutet für ca. 3 Monate keinerlei Leistung? Auch keine Krankenkasse oder Rentenbeiträge? 8. Bin ich gerade nicht Leistungsbezieher, dann darf ich es vollumfänglich behalten falls die Antragsstellung frühestens im Folgemonat erfolgt? Sind in diesem Fall evtl. vorher bezogene Leistungen in irgend einer Form relevant? Herzlichen Dank für Antworten Claudia |
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#2
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| Warum würfelst du die ganze Zeit Vermögen und Einkommen durcheinander? Die Lohnzahlung wird als Einkommen angerechnet (sofern du alleinstehend bist, hast du demnach definitiv keinen Anspruch auf ALGII) unter Berücksichtigung der Freibeträge (€ 100 pauschal zzgl. 20 bzw. 10% vom darüberliegenden Einkommen), die Steuererstattung auch, jedoch ohne Freibeträge und wird diese auf einen angemessenen Zeitraum von 6-12 Monaten verteilt solltest du den Antrag auf ALGII noch im Februar stellen. Stellst du ihn erst im März, ist die Steuererstattung Vermögen. |
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#3
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| Mache ich das? Na vielleicht weil ich es nicht weiß. Sonst bräuchte ich ja nicht zu fragen! Das Wort "Vermögen" kommt immer nur in dem Zusammenhang vor, wenn ich sage, dass ich durch Erhalt der jeweiligen Beträge *nicht* über die Vermögensfreigrenze gelange. Zitat:
Zitat:
![]() Sorry - aus Deiner Antwort werde ich nicht schlau! Vielleicht kannst Du mal auf die einzelnen Punkte mit einer klaren Antwort eingehen. Bedenke bitte dass die, welche hier fragen sich halt nicht so gut auskennen! Sonst würden sie kaum fragen. |
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#4
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| Ganz einfach: Einkommen (Dein Lohn bspw.) wird in dem Monat angerechnet, in welchem es zufließt. Einkommen ist alles das, was Dir während des Bezugs von ALG II wertmässig zufließt. Steuererstattungen sind als einmaliges Einkommen anzurechnen und werden auf mehrere Monate verteilt angerechnet. Vermögen ist das, was man VOR der Antragstellung auf ALG II bereits hatte. Antragstellung im Februar: Anrechnung Einkommen im Februar, wenn der Zufluss im Februar erfolgt. Anrechnung Steuererstattung als einmaliges Einkommen ab Februar (verteilt auf mehrere Monate), wenn du da schon hilfebedürftig bist, sprich den Antrag gestellt hast. Und das hast Du ja offenbar.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#5
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| Zitat:
Zitat:
Noch einmal zum Langsamlesen MIT Komma und die relevanten Textteile hervorgehoben: Zitat:
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#6
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| Zitat:
Ich habe nun einen größeren Auftrag, ca. 5000 E Dienstleistung. Der wird Ende Januar / Anfang Februar fertig, also Zahlungseingang im März. Ich kann mir also zunächst mal einen Verlängerungsantrag für ALG II sparen. Aber dann: Wenn ich den obigen Text lese, hieße es doch, ich könnte im Extremfall dann schon im April einen Neuantrag auf ALG II stellen, und könnte den verbliebenen Rest der 5000E behalten, besser gesagt, zur Schuldentilgung verwenden. (Sonst kein Vermögen da, Freigrenze wird nicht überschritten.) Oder kann die ARGE kommen und sagen, ich könnte erst einmal mindestens 5 Monate von den 5000E leben (wegen KV, RV etc. eben keine 7 Monate) ? |
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