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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, es geht um die Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) an meine SGB II Leistung. Ich bin seit 5 Jahren berufsunfähig und erhalte eine BU-Rente von einem großen Versicherungsunternehmen. Da diese Rente nicht ganz zum Leben reicht erhalte ich außerdem Leistungen nach SGB II (HarzIV). In meiner Situation gibt es folgendes Problem: Als ich 14 Jahre alt war hat mein Vater bei der All..-Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und monatlich ~um die 40eur eingezahlt. DAMIT IST MEIN VATER DER VERSICHERUNGSNEHMER UND ER HAT DAS BEZUGSRECHT, d. h. ER KANN MIT DEM GELD MACHEN WAS ER WILL - WEIL ER DIE ZAHLUNGEN DIREKT ERHÄLT. (Im Briefen von der All.-Versicherung wird mein Vater im Briefkopf genannt - ich bin die versicherte Person). Trotzdem wird mir diese BU-Rente als Einkommen angerechnet; Dieser Fall ist deutschlandweit einzigartig. Mein Vater würde mir vielleicht das Geld zukommen lassen, aber ich sehe in dieser Situation eine Verbesserung meines Lebensstandard. Ich versuche jetzt meinen Anspruch auf volle Leistungen bei der Arge durchzusetzen, weil ich rein rechtlich gesehen diese BU-Rente nicht erhalte. Der Richter am Sozialgericht findet meinen Fall "unglaubwürdig". > Hab ich das recht volle Leistungen zum Leben & zur Miete zu fordern, weil ich das Geld nicht erhalte? > Muss mir die Agentur für Arbeit nun die vollen Leistungen gewähren? > Kann mein Vater gezwungen werden mir das Geld monatlich auszuzahlen? Danke schon mal für hilfreiche Antworten ![]() -der hier geschriebene Text ist von mir sehr schnell verfasst worden und ich bitte Fehler im Ausdruck zu entschuldigen- |
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#2
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| Dazu kann man nichts sagen, wenn man die Versicherungsunterlagen nicht kennt. Außerdem könnte der Richter ja jemandem vom Versicherer als Zeugen laden, der erläutert, wem welche Rechte aus der Versicherung entstanden sind... Turtle |
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#3
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| Wer zahlt denn auf diese Rente Einkommenssteuer, Du oder Dein Vater ? Wer hat denn diese Rente beantragt, Du für Dich oder Dein Vater für sich oder Du für Deinen Vater ? |
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#4
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| Bei einer BU Versicherung muss doch ganz klar festliegen,wer der Versicherte ist,der im Schadensfall entschädigt werden soll.(Wer den Beitrag zahlt interesssiert niemanden) Dabei geht es ja auch um Vorerkrankungen,die bei Abschluss angegeben werden müssen. Von daher verstehe ich das ganze Problem nicht. ![]() Fakt ist,wenn Du der Berechtigte im Schadensfall bist,dann fliesst auch nur DIR die Rente zu,egal wer die Beiträge bezahlt und auf welches Konto sie einbezahlt wird.Die Rente ist alleine Dir zuzuordnen. Und da Dir als versicherte Person eine Rente bezahlt wird,muss sie Dir auch angerechnet werden. |
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#5
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| Du schreibst selbst: Zitat:
Alles andere ist doch, wie die Richterin schon sagte: unglaubwürdig. |
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#6
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| Du bist die versicherte Person und berufsunfähig. Nur aufgrund Deiner Berufsunfähigkeit wird die Rente jeden Monat ausgezahlt. Wenn dem nicht so wäre, hättest Du gar keinen Anspruch darauf. |
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#7
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| @surplus: Ich stelle mir grade die Frage, was Du Dir wirklich erhoffst, siehe: Zitat:
Dann muss es natürlich angerechnet werden, wie Du zu Recht sagst. Situation 2.: Dein Vater findet einen anderen Verwendungszweck. Dann würde es, nach Deinen Vorstellungen, nicht angerechnet. ABER: Du hast es dann auch nicht. Wo bleibt dann der erhoffte verbesserte Lebensstandard? Irgendwie scheine ich Deine Denke nicht recht verstanden zu haben. Vielleicht hast Du uns auch Informationen 'unterschlagen', aus welchen ersichtlich sein könnte, dass Dein Fall deutschlandweit einmalig ist. |
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#8
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| So, wie ích es verstehe, hat der Vater von "surplus" die Versicherung auf "Surplus" abgeschlossen. Der Vetar ist zwar Versicherungsnehmer und bedient die Zahlung der Beiträge, aber der Anspruchsberechtigte ist der TE. Damit ist der Vater verpflichtet, die Rente an die versicherte Parson auszuzahlen, denn sonst handelt er hinsichtlich des Versicherungsver-trages vertragswidrig. Damit ist die Rente eragswirksam dem zuzurechnen, der die versicherte und somit bezugsberechtigte Person ist. Jawohl, der Vater kann gezwungen werden, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an die bezugsberechtigte Person auszuzahlen. Denn dazu ist er ja lt. Vertrag verpflichtet. Es ist eben in diesem Fall falsch, dass der Vater mit dem Geld machen kann, was er will. Dass das Geld auf das Konto des Vaters geht, tut nichts zur Sache, hierbei handelt es sich lediglich um den Zahlungsweg. Somit wird bei der Berechnung der Leistung nach dem SGB II die monatliche auszuzahlende Rente bei der bezugsberechtigten Person, also dem TE als Einkünfte in Verrechnung gebracht.
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