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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 19.12.2008, 15:48
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Registriert seit: 15.12.2008
Beiträge: 23
Standard Bafoeg und bzw. mit Alg2

Hallo,
da ich zu “Bafoeg und/mit Alg2” unterschiedliche Meinungen hörte, meine folgenden Fragen, damit ich gegenüber der Arge keine Fehler mache; meine Frau und ich beziehen leider Alg2, meine Tochter (22 Jahre) erhält elternunabhängiges Bafoeg und wohnt noch bei uns:
1) Wird Bafoeg voll, also zu 100 Prozent, mit dem Alg2 verrechnet oder nur zu 80 Prozent
(20 Prozent frei) oder überhaupt nicht verrechnet bzw. berücksichtigt?
2) Wenn meine Tochter mit Bafoeg und Kindergeld über den Regelsatz und KdU liegt, kann
sie ja aus der BG austreten. Meine Frau und ich würden dann voraussichtlich nur noch
2/3 der KdU erhalten. Somit würde meine Tochter das restliche Drittel der KdU
übernehmen/zahlen, also dieses Drittel als Miete zahlen. Würde dann Bafoeg erhöht
werden bzw. könnte sie dann den höheren Bafoeg-Grundbedarf beanspruchen (wie z. B. dies der Fall bei eigener Wohnung ist; denn sie zahlt ja Miete) oder kann sie Wohngeld
beantragen oder……..?
3) Würde meine Tochter in der BG bleiben, würde dann Bafoeg nur bis zum Regelsatz und
KdU verrechnet werden oder würde auch zusätzlich der über dem Regelsatz und der
KdU liegende Betrag verrechnet werden?
Ich freue mich über Antworten zu dieser Angelegenheit.
Vielen Dank im voraus und herzliche Grüße von
JOE2
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  #2  
Alt 20.12.2008, 10:50
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
Standard

Wofür erhält deine Tochter "elternunabhängiges" Bafög (bist du dir sicher, dass es elternunabhängiges ist)? Studiert sie? Bitte schau doch mal auf den Bafögbescheid, welche Rechtsgrundlage zum Bafög dort angegeben ist (§ 12 Abs. ....... BAfög oder § 13 Abs. .... BAföG)???

Turtle
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  #3  
Alt 20.12.2008, 11:54
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Registriert seit: 15.12.2008
Beiträge: 23
Standard Bafoeg und bzw. mit Alg2

Hallo, Turtle,

vielen Dank für die Antwort.

Meine Tochter besucht ein Kolleg (nicht zu verwechseln mit Schule/Berufskolleg) und erhält dadurch elternunaanhängiges Bafoeg gem.
§ 13 (1) 1l

Herzliche Grüße

JOE2
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  #4  
Alt 20.12.2008, 21:49
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
Standard

Wenn sie Bafög nach § 13 erhält, ist sie nach § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Je nach Mietanteilshöhe kann für sei Wohngeld bei der Wohngeldstelle oder ein Mietzuschuss nach § 22, Abs. 7 SGB II bei der ARGE beantragt werden.

Turtle
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  #5  
Alt 31.12.2008, 16:13
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Registriert seit: 15.12.2008
Beiträge: 23
Standard Bafoeg und bzw. mit Alg2

Hallo,

zum Abschluss dieses Themas nochmal folgendes:

Ich habe der Arge mitgeteilt, dass meine Tochter (22 Jahre) aus der BG austreten möchte (wenn dies machbar sein sollte) aufgrund dessen, dass sie mit Bafög/elternunabhängiges Bafög ( € 389,--) und Kindergeld nun über dem Regelsatz und KdU-Anteil liegt. Sie wohnt aber weiterhin bei uns. Heute erhielt ich den neuen Bewilligungsbescheid ab 01.01.2009, in welchem meine Tochter mit “0” aufgeführt ist. Somit erhalten nur noch meine Frau und ich Leistungen der Arge; gleichzeitig wurde der Mietanteil um 1/3 gekürzt. Zusätzlich erhielt ich ein weiteres Schreiben der Arge, nach dessen Inhalt ich einen Nachweis über den aktuellen Bafög-Bezug vorlegen soll, desgleichen einen Nachweis, wer Kostenträger meiner Reha-Maßnahme ist. Zu letzterem darf ich bemerken, dass ich mich genau 100 Tage stationär im Krankenhaus befand und zur Zeit eine 4-wöchige Reha-Maßnahme durchführe.

Nun meine Fragen:

Wird das Bafög grundsätzlich bei dem Bedarf zu 100 Prozent angerechnet oder sind 20% oder ein anderer Betrag doch frei? Meine Frage hierzu deshalb, weil ich im Internet gelesen habe:
§ 11 Abs. 2 SGB II Satz 1: Vom Einkommen sind abzusetzen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ….. berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Bei Ausbildungsförderung nach dem Bafög der Teil des Einkommens, der bereits bei der Feststellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung nach dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes …… beim bewilligten Bafög angerechnet wurde.
- Zu dieser Definition muss ich leider passen -.

Sollte meine Tochter in der BG (oder Haushaltsgemeinschaft, wenn das geht) bleiben/mit ausgeführt werden, wird ihre Bafögleistung nur bei ihr berücksichtigt oder diese Leistung auf alle 3 Personen aufgeteilt o. ä.?

Richtet sich bei der Berücksichtigung der KdU die Leistung vorrangig nach der Maximalwohnungsgröße oder Maximalmiete, evtl. gemäß Mietpreisspiegel? Auch wenn ich unter dem Maximalmietpreis liege, kann in meinem Fall nun die Miete trotzdem direkt um 1/3 gekürzt werden, obwohl meine Tochter noch hier wohnt?

Obwohl meine Tochter nun mit Bafög und Kindergeld über ihren Regelsatz liegt, haben wir nach der neuen Berechnung nun (alle Einnahmen berücksichtigt) laut dem neuen Bescheid weniger zur Verfügung als bisher/vorher. Berechnungsfehler? Könnte sie trotz Bafög und Kindergeld weiter in der BG bleiben oder würde sich die Arge nun dagegen sträuben?

Viele Fragen - trotzdem hoffe ich auf Antworten und danke im voraus.

Herzliche Grüße

JOE2
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  #6  
Alt 01.01.2009, 10:22
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Beiträge: 18.988
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Joe,

deine Fragen habe ich doch im Prinzip mit meinem letzten Beitrag beantwortet. Du hättest dir wenigstens die Mühe machen können, und die angegegebenen Paragrafen im BAföG und im SGB II mal nachzulesen!

Wenn deine Tochter höheres Bafög bekommt als 212 Euro - was ja so zu sein scheint - ist sie gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 ausgeschlossen. Und da sie ausgeschlossen ist, wird natürlich auch kein Bafög angerechnet, ergo kann keins bereinigt werden...

Und dass 1/3 der Miete abgezogen wird, ist doch auch logisch: gerade eben WEIL sie bei euch wohnt und KEINEN Alg 2 Anspruch hat. Würde das Amt weiter die volle Miete berücksichtigen, würde es deiner Tochter ja doch ALG 2 gewähren!

Dass ihr weniger habt, kommt dadurch, dass eure Tochter kein ALG 2 mehr erhält. Wenn ihr individuelles ALG 2 vorher höher war als das Bafög + Kindergeld, dann habt ihr noch die Möglichkeit, z. B. Wohngeld oder den Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu beantragen. Habe ich alles schon geschrieben gehabt!

Turtle
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  #7  
Alt 10.01.2009, 18:21
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Beiträge: 23
Standard Bafoeg und bzw. mit Alg2

Hallo,

zuerst vielen Dank für die Antworten, aber nochmals Fragen zu meinem Thema.

Wie ich bereits erwähnte, habe ich im August 2008 an die Arge die Anfrage gestellt, ob meine Tochter jetzt aufgrund des höheren Bafoegs von € 389,-- aus der BG austreten könnte. Antwort hierzu noch nicht erfolgt, allerdings wurde meine Tochter mit dem neuen Bewilligungsbescheid zum 01.01.2009 auf “0” gesetzt. Wahrscheinlich muss ich nun für die Zeit von August bis Dezember 2008 mit einer Nachforderung rechnen, obwohl sich die Arge zu meinem Schreiben von August 2008 noch nicht geäußert hat. Gibt es nicht eine 6- oder 12-monatige Frist für die Übernahme der kompletten KdU (100%), bevor die KdU gesenkt werden kann?

Unabhängig davon ist meine Tochter am 05.01.2009 einer Einladung der Arge vom 28.11.2008 gefolgt.
Hier unterzeichnete sie eine Eingliederungsvereinbarung, in welcher u. a. aufgeführt ist, dass sie sich um einen Arbeitsplatz bzw. einen Studienplatz bemühen und die belegen wird. Weiter Punkte in dieser Vereinbarung betreffen Urlaub, Abmeldung bei Abwesenheit von der Wohnung und die in einer Eingliederungsvereinbarung für Alg2-Bezieher sonstigen Punkte. Gehört sie nun noch zur BG oder nicht? Oder ist sie bei anderem Bafoeg als dem Schülerbafoeg nicht mehr Alg2-berechtigt?

Gibt es den 20prozentigen Freibetrag auch für anderes/höheres Bafoeg als für das bisherige Schülerbafoeg?

Gibt es bei dem Bafoeg nicht einen höheren Bafoeg-Bedarf und Mietzuschuss, so wie bei Bafoeg-Beziehern, die eine eigene Wohnung haben, wenn meine Tochter 1/3 der Kdu übernimmt?

Danke im voraus und herzliche Grüße von

JOE2
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  #8  
Alt 11.01.2009, 11:45
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Man hat deine Tochter auf "0" gesetzt, weil sie jetzt aus der BG raus ist. Das wolltest du doch selbst so, was wunderst du dich denn jetzt? Und es ist rechtlich auch korrekt, wie ich schon schrieb.

Deine Miete ist nicht gesenkt worden, daher auch keine 6 Monate volle Übernahme! Die Miete wird einfach dem Bedarf entsprechend zu 1/3 für deine Tochter nicht mehr von der ARGE getragen, weil sie eben keinen Anspruch mehr hat!

Freibetrag und Co: Lass doch diese Fragerei: SIE HAT KEINEN ALG 2 ANSPRUCH MEHR; ERGO KANN NICHTS ABGEZOGEN WERDEN!!!! VERSTEH DOCH BITTE ENDLICH!!!

Eingliederungsvereinbarung: Ich gehe davon aus, dass, da zu diesem Zeitpunkt deine Tochter noch erfasst war als Teil der BG (der geänderte Bescheid ist lt. deinen Aussagen ja erst ab 01/09), der Vermittlungsbereich sie eben behandelt hat wie eine normale ALG 2 Empfängerin. Mit Verlust des Anspruches auf ALG 2 hat sich für sie die EV natürlich erledigt.

Und wegen Miete hab ich dir auch schon geschrieben: Entweder Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II oder Wohngeld bei der Wohngeldstelle für sie beantragen! Nochmal schreibe ich es nicht.

Turtle
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