Tausch-Buecher.de

Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Hartz IV 4 - ALG II - Arbeitslosengeld 2 > Hartz IV 4 - ALG II 2

Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 11.03.2010, 19:45
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.05.2009
Beiträge: 11
Standard Aufrechnung hier möglich?

Hallo,

folgende Situation. Meine Schwester bekam ursprünglich bis mitte Januar ALG1. Jedoch stand sie von mitte November bis anfang Januar in einem Beschäftigungsverhältnis, welches Sie jedoch wieder zum ca. 7.1. beendete Wegen unmöglicher Arbeitsverhältnisse. Sie teilte das zwar dem Arbeitsamt schriftlich mit, jedoch kam dieses Schreiben wohl nie an, weshalb sie also noch für den Zeitraum der Beschäftigung ALG1 überwiesen bekam. Da das ALG1 eben zur mitte Januar auslaufen sollte, beantragte Sie eben rechtzeitig ALG2 (Zur einer Sperre kam es nicht, da die Kündigung einen wichtigen Grund hatte).

Nun meldete sich das Arbeitsamt wegen einer Überzahlung des ALG1. Kurze Zeit nach Bezug von ALG2 kam ebenfalls ein Schreiben der ARGE, dass sie ebenfalls für rund 1 1/2 Monate ALG2 zu unrecht bezogen hat, da sich wohl nun die Frist vom Bezug von ALG2 um diese Zeit verlängert hat, wo Sie Beschäftigt war.

So. Nun zur eigentlichen Frage. Nun hat sie einen Fragebogen von der ARGE bekommen bzgl. einer Aufrechnung. Ist o.g. Sachverhalt denn nun vorsätzlich oder grob Fahrlässig gewesen, denn nur dann könnte ja eine Aufrechnung erfolgen ?

Zusätzlich hat das Arbeitsamt die Zahlung des ALG1, dass sie nun durch diese Verschiebung hätte eigentlich erhalten sollen, zu 100% aufgerechnet, mit der Begründung, dass Sie nicht Hilfsbedürftig sei (vermutlich weil sie ja schon ALG2 bekommen hatte. Sonst hätten es wohl nur 50% sein dürfen?).

Also alles sehr kompliziert. Die Rückzahlung steht hier außer Frage, das zuviel erhaltene wird selbstverständlich zurückgezahlt, da sie ab Sommer bereits wieder Arbeitet und einen Arbeitsvertrag hat.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 11.03.2010, 21:50
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 2.558
Standard

Arbeitsamt und Arge sind zwei verschiedene paar Schuhe und Du schreibst nur, daß es dem Arbeitsamt bekanntgegeben wurde. Wenn sie der Arge nichts mitgeteilt hat, ist eine Aufrechnung nach § 43 SGB II möglich, da zumindest grob fahrlässig gehandelt wurde. Ggf. kommt noch eine Ordnungswidrigkeit dazu.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Aufrechnung wg. Leistungsüberzahlung Muckel Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft 6 25.08.2009 19:44
Aufrechnung Grubenpony Hartz IV 4 - ALG II 2 7 16.03.2009 14:18
Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Aufrechnung ALG1 gegen ALG2 britta3108 Hartz IV 4 - ALG II 2 1 17.02.2009 22:51


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 01:20 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0