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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 27.02.2009, 13:41
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.216
Standard Aufrechnung

Fakten: ALGII-Bezieher, alleinstehend, erhält ab Januar Kindergeld und meldet das sofort schriftlich am 02.01.2009 dem Sozialamt (Optionskommune). Am 24.02.2009 (nach mehrmaligem Nachfragen, weil auch für Februar die volle Leistung ohne Berücksichtigung des KG ausgezahlt wurde) kam der Änderungsbescheid. Darin enthalten gleich die Aufrechnung mit folgendem Text:

"Aufgrund o. g. Änderung ist für die Monate Januar und Februar 2009 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 268,00€ entstanden. Dieser Überzahlungsbetrag wird gem. § 50 SGB X von Ihnen zurückgefordert und gem. § 43 SGB II mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 67,00€ ab dem 01.03.2009 mit Ihren Leistungen aufgerechnet."

Nach meiner Rechnung sind das fast 20% der Regelleistung (HE erhält € 351), auch erscheint mir die Aufrechnung nach € 43 SGBII eher fragwürdig, da der HE weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Ist die Höhe der Aufrechnung falsch oder sehe nur ich das so?

Netterweise wurde der (am selben Tag mit der Meldung über das zu erwartende Kindergeld rausgeschickte) Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.12.2008 wegen fehlendem Mehrbedarf nach € 21 (4) SGBII auch erst am 23.02.2009 an den Landkreis zur Prüfung weitergeleitet.
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  #2  
Alt 27.02.2009, 17:34
Benutzerbild von Turtle1972
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Die Aufrechnung nach 43 sehe ich hier auch nicht anwendbar. Ggf. muss also auch hier in Widerspruch gegangen werden. Am besten, mal versuchen, vernünftig mit dem Bearbeiter zu sprechen, ob die Raten gemindert werden können. Und wenn nicht, dann bleibt halt nur der Widerspruch.

Turtle
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  #3  
Alt 27.02.2009, 17:40
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Die Aufrechnung nach 43 sehe ich hier auch nicht anwendbar. Ggf. muss also auch hier in Widerspruch gegangen werden. Am besten, mal versuchen, vernünftig mit dem Bearbeiter zu sprechen, ob die Raten gemindert werden können. Und wenn nicht, dann bleibt halt nur der Widerspruch.

Turtle
Mit oder ohne aufschiebende Wirkung?
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  #4  
Alt 27.02.2009, 18:30
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Sicherheitshalber immer aufschiebende Wirkung beantragen.

Turtle
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  #5  
Alt 27.02.2009, 18:35
Benutzerbild von Grubenpony
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Wieviel % vom Regelsatz beträgt denn üblicherweise (ohne § 43) die Aufrechnung?
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  #6  
Alt 27.02.2009, 18:43
Benutzerbild von Turtle1972
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Das ist individuell verhandelbar, weil das Amt eigentlich gar nicht aufrechnen darf, da eben nunmal Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht und der Schuldner nicht Schuld ist an der Überzahlung.

Turtle
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  #7  
Alt 27.02.2009, 18:54
Benutzerbild von Grubenpony
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OK, also Untergrenze 0 % - man muss ja auch eine gewisse Verhandlungsbasis haben.

Letztendlich bin ich mir sicher, das dem HE der Mehrbedarf nach § 21 (4) SGB2 zusteht, demnach würde es sich nämlich nur um eine Überzahlung von ca. € 22 statt € 268 handeln. Das die Bearbeitung des Widerspruchs jetzt so elendig lange dauert, konnte man ja nicht ahnen.
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  #8  
Alt 16.03.2009, 13:18
Benutzerbild von Grubenpony
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Sicherheitshalber immer aufschiebende Wirkung beantragen.

Turtle

Ist jemand so lieb und gibt mir stichpunktartig die Formulierung für die Beantragung der aufschiebenden Wirkung?
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