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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Ich beziehe seit längerem ergänzendes ALG II. Ich habe 4 Kinder, für zwei zahle ich titulierten Unterhalt, welcher vor dem ALG II-Bezug festgelegt wurde. Laut SGB II § 11 "sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel [...] festgelegten Betrag vom Einkommen absetzbar". Diese Absetzung vom Einkommen wurde in der Vergangenheit von der ARGE auch vorgenommen. Jetzt wurde ich wiederholt aufgefordert, diesen Unterhalt per Abänderungsklage abändern zu lassen, da - so mein Sachbearbeiter - "die ARGE nicht auf Dauer den Unterhalt übernehmen kann." In der entsprechenden Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit (Fassung vom 20.11.2008, http://www.harald-thome.de/media/fil...08.06.2010.pdf) heißt es: "Wird durch die Absetzung der Unterhaltsbeträge der Unterhaltsverpflichtete selbst hilfebedürftig, ist dieser aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeiten einen Antrag auf Abänderung des in der Regel noch unter anderen Bedingungen ergangenen Unterhaltstitels zu stellen. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist vom individuellen Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auszugehen." Auf meine Frage, ob die ARGE für eventuell durch die Klageanstrengung oder den Prozess entstehende Kosten (Anwaltskosten, Prozesskosten bei Klageabweisung) eintreten würde, wurde dies vom Sachbearbeiter vehement verneint. Möglich wäre dies, da ich nicht vollzeit arbeite und bei einer Neuberechnung des Unterhalts ein fiktives Einkommen herangezogen würde, das letztlich unter Umständen zur Klageabweisung führen könnte. In diesem Fall würden die Kosten möglicherweise auch nicht von Prozesskostenhilfe übernommen werden. Meine Fragen sind jetzt: Kann mich die ARGE zur Abänderungsklage zwingen und falls ja, kann ich die sich daraus möglicherweise ergebenden Kosten gegenüber der ARGE geltend machen? |
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#2
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| Wie lange ist seit längerem und was ist mit den anderen beiden Kindern?
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#3
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| Seit Anfang 2009 am jetzigen Wohnort/von der aktuellen ARGE. Die beiden anderen Kinder wohnen nicht bei mir, werden jedoch zu etwa einem Drittel der Zeit von mir betreut. Unterhalt zahle ich nicht, da ich zum Zeitpunkt der Trennung von der Mutter als ALG II-Empfänger nicht unterhaltsfähig war und bis jetzt bin. |
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#4
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| Zitat:
Beim Kindesunterhalt gilt nämlich : Gleiches Recht für alle. Wenn du für zwei nicht zahlen kannst, kannst du es auch für die anderen beiden nicht bzw. das verfügbare Einkommen ist auf alle Kinder entsprechend nach Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle aufzuteilen.
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#5
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| Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - Wenn ich es richtig interpretiere heißt das also folgendes: In der Entscheidung des BSG wurde festgestellt, dass die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II einkommensmindernde Wirkung titulierten Unterhalts in dem geschilderten Fall durch die ARGE nicht anfechtbar ist. Der Forderung der ARGE nach Abänderung des Unterhalts (gemäß der Dienstanweisung der BA) müsste dementsprechend nicht Folge geleistet werden. Noch ein Link: BSG schützt Kinder von Hartz-IV-Aufstockern Vor Gericht 123recht.net |
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#6
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| So einfach dürfte das in deinem Fall nicht sein. Erstmal müsste man hier das Urteil selbst und die Urteilsbegründung abwarten, ehe man feststellen kann, ob es auch für dich gilt. Was ich bezweilfe. Nur auf Grundlage dieser Rechtsprechung kann es nicht sein, dass zwei Kinder bevorteilt werden, indem sie Unterhalt bekommen und zwei benachteiligt. Die Kinder sind gleichrangig. Du wirst den Titel also sowieso ändern lassen müssen, schon allein im Interesse der Kinder. Normalerweise müsste die Mutter dieser zwei Kinder im Interesse ihrer Kinder schon darauf drängen. Turtle |
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#7
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| Inwieweit resultiert daraus, dass für zwei Kinder ein Unterhaltstitel besteht und für zwei Kinder nicht (die ich übrigens für einen Großteil der Zeit betreue, nur dass sie eben nicht bei mir wohnen), ein Rechtsanspruch der ARGE, die Abänderung des Unterhaltstitels zu fordern? Oder anders ausgedrückt, welche gesetzliche (und damit einforderbare) Grundlage besteht seitens der ARGE unter Berücksichtigung des BSG-Urteils? |
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#8
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| Ein Drittel ist aber nicht ein Großteil. Davon abgesehen, windest du dich um die Antwort, wie lange du schon ALGII beziehst, etwas herum. Seit gut 2 Jahren am jetzigen Wohnort, wie lange insgesamt? Wie hoch ist eigentlich dein Einkommen aus deinem "Teilzeitjob"? Wie alt ist der Titel, den du da bedienst, älter als die beiden anderen Kinder, für die du keinen Unterhalt bezahlst?
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#9
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| Zitat:
Ende 2008 zog die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung aus und ich musste dementsprechend ebenfalls die zu große Wohnung aufgeben. Die Mutter der beiden jüngeren Kinder hat 2009 noch ein Kind geboren (nicht von mir) und lebt ebenfalls von ALG II. |
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#10
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| Zitat:
Mit anderen Worten, deine beiden Kinder leben auch von ALGII. Hat sich die dortige Arge noch nie bei dir gemeldet? Wo ist das Problem, den völlig veralteten Titel abändern zu lassen?
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| Stichworte |
| alg ii, arge, unterhalt, unterhaltsabänderung, §11 |
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