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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#11
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| Meinetwegen ist das ja ok, aber dann gebe ich hier ebenfalls meine Meinung dazu kund: Hätte rumpel22 kein ALG II, sondern nur ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, würde er SCHNELLSTENS einen Antrag/Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts stellen müssen. Denn sonst hätte er zu Wenig zum Leben; oder er ginge in die Kiste, bei Nichtzahlung des titulierten Unterhalts. Insofern ist es durchaus verständlich, daß ARGE auf Abänderung dringt. Allerdings müssen die (auch entsprechend des erwähnten Urteils) sicherlich für einige Zeit weiterzahlen, bis die Abänderung rechtskräftig ist. Es kannn doch nicht sein, daß unterhaltsberechtigte Kinder eines ALG II - Empfängers gegenüber denjenigen eines "Kleinverdieners" bevorteilt sind. |
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#12
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| Das habe ich in meinem Eingangspost eigentlich dargelegt.
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#13
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| Quatsch. Den Unterhalt für die beiden Kinder zahlst schließlich nicht du, sondern indirekt die Arge. Und deshalb darf dich die Arge nach einem längeren Zeitraum des Leistungsbezuges auch auffordern, den Titel abändern zu lassen.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#14
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| Im Zusammenhang mit meinem vorigen Beitrag wird Dich die ARGE unter Berufung auf "Mangelnde Mitwirkung" greifen, sprich, demnächst die Leistungen einfach kürzen. Du hast wohlweislich nicht auf meine Ausführungen geantwortet; solltest Dir aber etwas überlegen, falls der Richter mit gleicher Argumentation kommt. Das Prozeßrisiko (was sicherlich minimal ist in Deinem Falle) hättest Du auch als "Kleinverdiener" mit ALG II-ähnlichem Einkommen. Offen gesagt, könnte Dich natürlich auch ein Richter im Falle der Abänderungsklage zur Weiterzahlung verpflichten. Dann hättest Du sogar (im Gegensatz zum arbeitenden "Kleinverdiener") den Vorteil, daß die ARGE weiterzahlen müßte. Sehr interessant, zu erfahren, daß hier ein ALG II-Empfänger möglicherweise gegenüber einem "Kleinverdiener" deutlich besser gestellt wird. Der wird nämlich u.U. zu einem Zweitjob verdonnert ! Diese Wendung des Problems ist doch direkt ein Fraß für die Boulevardpresse, oder nicht ? |
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#15
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| Das Problem mit den Unterhaltsansprüchen zeigt mal wieder eine der Bruchstellen des SGB II zum sonstigen Recht (hier das Unterhaltsrecht). Die meisten Obergerichte verdonnern den Unterhaltsverpflichteten über die Anrechnung von fiktivem Einkommen zu Zahlungen die er an sich gar nicht leisten kann. Diese Rechtsprechung wurde durch das BVerfG bestätigt. Knifflig wird es bei Grundsicherungsleistungen, da die ordentlichen Gerichte hier eine deutlich andere Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II pflegen, als die Leistungsträger oder einige Sozialgerichte. Daher meinen einige Sozialgerichte den hier auftretende Konflikt zwischen den unterschiedlichen Grundsätzen der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht und denen der Grundsicherung, über eine Abänderung des Titels zu erreichen, während dem die meisten Obergerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch nicht folgen, obwohl indirekt der Unterhalt dann durch den Staat erbracht werden würde. Zwar deutet sich hier eine Trendwende bei den ersten Obergerichten an, nur weiß noch niemand, wie sich das entwickelt. Hier hat der Gesetzgeber leider versäumt sich des Problems im Rahmen der SGB II-Reform anzunehmen. Inwieweit das BSG hier Rechtssicherheit bringt, lässt sich ohne Kenntnis des Tatbestandes und der genauen Urteilsgründe nicht sagen. Ein Mittelweg wäre hier, zunächst Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage zu beantragen. Wird dieser mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, dürfte der Mitwirkungspflicht nachgekommen sein. Eine Aufforderung das Verfahren weiter zubetreiben dürfte dann gem. § 65 SGB I unzumutbar sein. Wird dem Antrag stattgegeben, senkt sich das Kostenrisiko zumindest teilweise. |
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#16
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| Dann sollte doch wohl die Mutter der 2 Kinder, welche keinen Unterhalt bekommen, eine Unterhaltsklage gegen den Poster anstrengen. Dann gibt es doch Chancen, daß er zur Zahlung verurteilt wird, oder nicht ? Wenn ja, muß die ARGE erst mal blechen. Wäre doch auch wirklich sozial, diesen Kindern ebenfalls Unterhalt zukommen zu lassen. |
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#17
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| Zitat:
Zum Thema Mitwirkungspflicht zitiere ich aus der Pressemeldung des BSG: "...Entgegen der Auffassung der Beklagten [die ARGE] lässt sich ein Außerbetrachtlassen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht aus seiner allgemeinen Pflicht zur Eigenaktivität nach § 2 SGB II ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass die gesetzliche Regelung die vom Kläger gewählte Gestaltung ausdrücklich zulässt." Zitat:
Zitat:
Es geht im Eingangspost auch nicht um die ungleiche Behandlung meiner Kinder, sondern um rein formale rechtliche Regelungen. |
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#18
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| Nun denn, wenn dich hier nichts überzeugt, dann wirst du im Zweifelsfalle deinen Fall selbst bis vors BSG durchstreiten müssen. Ganz einfach. Turtle |
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#19
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| TE hat vielleicht noch andere Bedenken. TE hat vier Kinder und macht einen Halbtagsjob. Bei familiengerichtlicher Neufestsetzung ist evtl. gesteigerte Unterhaltspflicht zu beachten. |
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#20
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| Zitat:
Also: Evtl. noch eine Stufe höher als BSG, nämlich Bundesverfassungsgericht. Kläger könnte hier entweder die ARGE sein, allerdings eher unwahrscheinlich, denn sie wäre dann "Netzbeschmutzer" (die Politiker hätten dann mal wieder dumme Gesetze gemacht) oder aber ein Kleinverdiener "in Brot und Lohn", der dazu verdonnert wird, mehr als 40h die Woche zu knechten. Muß allerdings zugeben, dies ist ein interessanter Fall. |
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| Stichworte |
| alg ii, arge, unterhalt, unterhaltsabänderung, §11 |
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