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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 07.03.2010, 08:17
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Standard Anwendung des Zuflussprinzips auf das Elterngeld

Hallo ihr Lieben!

Ich habe eine Frage bzgl. der Anrechnung von Elterngeld. So wie ich das aus den verschiedensten Quellen und Paragrafen herausgelesen habe, zählt bei der Ermittlung des Einkommens im Kalendermonat immer das Datum des Zuflusses, was heißt, dass alle Zahlungen, die innerhalb z.Bsp. des Januars 2010 gutgeschrieben werden (egal ob am 04.01. oder am 29.01.) dem Januar als Einkommen angerechnet werden - komme was wolle.

Wie sieht es aber zum Beispiel beim Elterngeld aus? Meine Lebensgefährtin hat am 03.03. die Gutschrift für das Elterngeld für den Zeitraum 01.03.(ganz exakt müsste es der 29.02. sein) bis 28.03. erhalten. Voraussichtlich am 31.03. wird sie die Gutschrift für den Zeitraum 29.03. bis 28.04. erhalten (laut Elterngeld-Bescheid ist der Zahltag der 01.04., bisher kamen aber ausnahmslos alle Elterngeld-Zahlungen einen Kalendertag vor dem im Bescheid stehendem Termin). Das Elterngeld für den Zeitraum 29.04. bis 28.05. wird dann voraussichtlich am 28.04. ihrem Konto gutgeschrieben.

Bei mir verhält es sich ähnlich. Ich mache noch 2-mal je 1 Monat Elternzeit (29.03. bis 28.04. / 29.06. bis 28.07.) und als Zahltage sind bei mir der 01.04. und der 01.07. im Bescheid genannt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird auch hier das Elterngeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits am 31.03. bzw. am 30.06. meinem Konto gutgeschrieben.

Die Frage lautet nun, ob die Rechtslage vorsieht, dass man das Zuflussprinzip auch konsequent auf das Elterngeld anwenden muss oder ob es da Auslegungsmöglichkeiten gibt? Ich könnte ja als ARGE auch sagen, dass zum Beispiel das Elterngeld, was meinem Konto am 31.03. gutgeschrieben wurde, nur zu 3/31 für den März gedacht ist und die restlichen 28 Tage, die diese Zahlung abdecken soll, im April liegen, oder? Wie würde es denn dann in Monaten aussehen, wo 2-mal Elterngeld gebucht wird? Werden die 300 Euro Freibetrag 2-mal angewendet oder nur auf 1 der beiden Zahlungen?

Bei uns wäre dies sehr wichtig zu wissen, da - wie oben beschrieben - bei uns die Zahltage i. d. R. um den Monatswechsel sind und dieser 1 Kalendertag mehrere hundert Euro ausmacht.

Wieso das Elterngeld grundsätzlich so komisch gezahlt wird und nicht wie andere Transferleistungen schlicht und ergreifend zum letzten Bankarbeitstag des Monats, verstehe ich sowieso nicht. Kann mir auch vorstellen, dass der Verwaltungsaufwand der Zahlungen bestimmt ein bisschen weniger wäre, wenn man das vereinheitlichen würde. Vorallem würde den Elterngeld-Empfängern das monatliche Hin- und Herschichten von Geldern erspart bleiben, um Miet-Daueraufträge und sonstige monatliche Zahlungen sicherzustellen.

Im Voraus vielen Dank für Eure Antworten.
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  #2  
Alt 07.03.2010, 08:44
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
Standard

Elterngeld in Höhe von 300 Euro bei 1 Jahr Bezug sind doch anrechnungsfrei bzw. 150 Euro bei 2 Jahren. Falls Du den übersteigenden Teil meinst, der wird nach Zuflussprinzip angerechnet. Es ist egal für welchen Monat das Geld gedacht ist. Es kommt einzig auf den Zuflusstag an. Das gilt für alle Einkommensarten.
__________________
Grüsse,

Mandy

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  #3  
Alt 07.03.2010, 08:50
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Beiträge: 22
Standard

Hallo Mandy.

Beispiel:

Gutschrift 03.03. : 550,00 Euro Elterngeld

Gutschrift 31.03. : 550,00 Euro Elterngeld

Zufluss im März: 2-mal 250,00 Euro anrechenbarer Anteil
= 500,00 Euro

So richtig?
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  #4  
Alt 23.03.2010, 20:03
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 22
Standard Zuflussprinzip ja oder nein?

Ich nochmal mit dem selben Thema . . .

wir haben heute einen Änderungsbescheid erhalten, da meine Lebensgefährtin im Juni nach ihrer Elternzeit wieder ihre alte Beschäftigung aufnimmt. Hierbei konnten wir die ARGE überzeugen, dass in dem Änderungsbescheid auch mein Anspruch auf ALG 2 beschieden wird, da ich als Auszubildender noch 2-mal je einen Monate Elternzeit mit parallelem Elterngeldbezug nehme und die Behörde bisher stets beim ersten Bescheid diese kleine aber feine Tatsache "vergessen" hat.

In der Mitteilung über die Arbeitsaufnahme haben wir deutlich gemacht, dass das Elterngeld bisher AUSNAHMSLOS 1 Kalendertag vor dem im Bescheid genannten Termin auf dem Girokonto gebucht wurde (Buchungsnachweise aller bisherigen Elterngeldgutschriften haben wir beigefügt). Darüber hinaus haben wir darum gebeten, diese Tatsache bitte bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Im Änderungsbescheid jedoch wird wieder von den Terminen ausgegangen, die ihm Elterngeld-Bescheid stehen. Habe daraufhin ein wenig recherchiert und eigentlich nur festgestellt (was ich schon wusste), dass Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist, jedoch nichts im Hinblick darauf, dass das Zuflussprinzip beim Elterngeld anders ausgelegt wird bzw. die Behörde wählen kann, für welchen Zeitraum sie das Geld anrechnet. Urteile der Sozialgerichte gibt es dazu anscheinend auch noch nicht - da geht es meistens darum, dass ein Leistungsempfänger sich aufgrund des Zuflussprinzips benachteiligt fühlt, was jedoch vor Gericht stets abgeschmettert wurde.

Nun haben wir das Problem, dass wir die Anwendung des Zuflussprinzips unbedingt wollen, da dies in unserem Fall mehrere hundert Euro ausmacht. Meine Frage lautet nun, ob es vielleicht irgendjemanden gibt, der im Bezug auf Elterngeld in Kombination mit dem Zuflussprinzip irgendetwas aufgeschnappt hat, was auf eine Auslegungsmöglichkeit seitens der Behörde hindeutet?

Wir werden natürlich Widerspruch einlegen und die Buchungsnachweise über die Elterngeld-Gutschriften vom 31.03. beifügen. Bei Zurückweisung des Widerspruchs müssten wir halt den Weg vors Sozialgericht gehen - die erste Instanz ist zum Glück ohne großen Aufwand verbunden.

Im Voraus vielen Dank für eure Bemühungen!
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  #5  
Alt 24.03.2010, 11:51
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 22
Standard Keiner Erfahrungen gesammelt oder was gelesen . . .

. . . würde ja heißen, dass tatsächlich, unausweichlich und ohne Ausflüchte das Elterngeld in dem Monat angerechnet werden muss, in dem die Gutschrift auf dem Girokonto erfolgt!?
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  #6  
Alt 24.03.2010, 13:26
Benutzerbild von Mandy
Junior Admin
 
Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.581
Standard

Elterngeld ist bei der Anwendung des Zuflussprinzipes ja keine Ausnahme. Und Einkommen, welches auch Elterngeld bzw. der den 300-Euro-Mindestsatz bzw. bei gesplittetem Elterngeld den 150-Euro.Betrag, übersteigende Teil ist, wird in dem Monat angerechnet, in dem er zugeflossen ist.
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Grüsse,

Mandy

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