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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo alle zusammen, ich habe folgendes Problem, bzw. folgende Frage. Ich bin Studentin erhalte Bafög in Form von Darlehn u. den Betreungszuschlag. Zusätzlich erhalte ich und mein Kind Wohngeld. Nun wurde mir gesagt bei der ARGE mitgeteilt, dass ich kein Anspruch auf Mehrbedarf habe, wenn wir beide (mein Kind u. Ich) Wohngeld erhalten. Doch frage ich mich was das Wohngeld mit dem Zuschlag Alleinerziehende zu tun hat. Ich hab doch keine Unterkunftskosten bei der ARGE beantragt, sondern den Zuschlag Alleinerziehende. Ich hab auch schon in den Arbeitshinweisen der ARGE nachgelesen, hab aber keinen Ausschlußgrund vom Mehrbedarf gefunden. Vielleicht kann mir jemand weiter helfen. Vielen Dank |
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#2
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| Hallo Rica, das stimmt m.E. wirklich so wie dir gesagt wurde. Den Alleinerziehendenzuschlag erhält nur jemand, der Leistungen nach dem SGB II empfängt. Davon bist du als Studentin aber komplett ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund ist, dass du Bafög-berechtigt bist, damit greift bei dir das gesamte SGB II nicht. Würdest du arbeiten und aufstockend ALG II empfangen hättest du ein Anrecht auf diesen Zuschlag. Aber eben nicht als Studentin. Vielleicht bestünde noch die Möglichkeit Kinderzuschlag zu bekommen? Da weiß ich nicht ob du als Studentin die Kriterien erfüllst, erkundige dich da mal bei der Kindergeldkasse (?), Jugendamt (?). Irgendwer wird schon zuständig sein. ![]() HG Sylke |
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#3
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| aber das ist so nicht ganz richt. Schau mal hier rein. http://www.kreis-kleve.de/www/hbsweb.nsf/files/%C2%A721%20Leistungen%20f%C3%BCr%20Mehrbedarfe%20b eim%20Lebensunterhalt/$file/%C2%A7%2021-2008.07.01%20gesamt.pdf |
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#4
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| Hm, die Seite kann ich nicht aufrufen und auf der HP find ich jetzt auf die Schnelle nicht, was du meinst. |
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#5
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| 1. Allgemeines (1) Die Vorschrift berücksichtigt typisierte Mehrbedarfe, die nicht von der Regelleistung nach § 20 abgedeckt werden. (2) Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst alle passiven Leistungen nach dem zweiten Abschnitt des SGB II. Leistungen für Mehrbedarfe müssen nicht gesondert beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Mehrbedarf erst während des laufenden Leistungsbezugs eintreten. (3) Die Leistungen für Mehrbedarfe sind taggenau zu zahlen(§41 SGB II). Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung zu begrenzen (§ 21 Abs. 6). (4) Auszubildende, die von der Vorschrift des § 7 Abs. 5 erfasst werden, können in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG ebenfalls Leistungen für Mehrbedarfe erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind (siehe hierzu Rz 7.47 zu § 7). (5) Nach der sozialhilferechtlichen Praxis wird als Bedarf der Auszubildenden nicht der sozialhilferechtliche Bedarf, sondern ein pauschalierter Bedarf in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes (zurzeit 585 €; ab 01.08.2008: 643 €) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zugrunde gelegt. Ist Einkommen vorhanden, das diesen Bedarfssatz übersteigt, wird dieses Einkommen auf den Mehrbedarf angerechnet. Beispiel: Erwerbsfähige Studentin mit Kind erhält Unterhaltsleistungen von ihren Eltern in Höhe von 600 €. Die Kosten der Unterkunft betragen 300 €. Sie macht einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung geltend. Pauschalierter Bedarf der Antragstellerin: 585,- € ./. Einkommen 600,- € Einzusetzendes Einkommen 15,- € Mehrbedarf wegen Alleinerziehung 125,- € ./. zu berücksichtigendes Einkommen 15,- € Anspruch Mehrbedarf 110,- € |
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#6
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| Der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und Leistungen nach SGB2, hier ALGII, ist ausgeschlossen. Die Studentin in deinem Beispiel bezieht auch kein Wohngeld. |
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#7
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| Stimmt, wieder was dazugelernt. Du hättest ohne Wohngeld tatsächlich auch als Studentin einen Anspruch auf den Mehrbedarf. Aus einer Pdf-Datei kopiert: (13) Bei Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 vom Leistungsanspruch ausgeschlossen sind, betrifft die Ausschlusswirkung - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 26 BSHG - lediglich den ausbildungsbedingten oder - geprägten Bedarf, d.h. den "Normalbedarf", also die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und einmalige Bedarfe. Bedarfe, die durch besondere Umstände bedingt sind, sind vom Anspruchsausschluss nicht betroffen. 14) Bei vorliegender Hilfebedürftigkeit sind also für den Auszubildenden Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sowie für Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II zu zahlen. Die Hinweise zu § 21, die für diesen Personenkreis Besonderheiten bei der Bedarfsermittlung vorsehen, sind zu beachten. Aber dann kommt ja, wie Grubenpony noch geschrieben hat dazu, dass du Wohngeld beziehst. Und da hab ich jetzt keine Lücke gefunden. Wohngeld und SGB II scheinen sich wirklich komplett auszuschließen. |
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#8
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| Nee aber sie erhält von ihren Eltern Geld zur Deckung der Miete und Ihres Lebensunterhaltes. Ich erhalte ja auch nur Wohngeld zur Deckung meiner Miete und nicht weil ich Alleinerziehend bin. Denn das bekommen ja nur, Auszug: Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt. Wenn eine Frau nun Kosten aufwendiger Ernährung beantragt und erhält Wohngeld, kann sie ja mit dem Wohngeld auch nur die Miete decken und nicht die Kosten für ihr Ernährung. |
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#9
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| Zitat:
Wohngeld soll nicht dazu dienen, die Miete zu decken (es ist nur ein Zuschuss), der Antrag wird nur bewilligt, wenn das ohnehin gewährleistet ist (Plausibilitätsprüfung). Wie schon geschrieben, ALGII und Wohngeld geht nicht gleichzeitig. |
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#10
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| Was hat denn aber das Wohngeld mit dem Zuschuss Mehrbedarf für Alleinerziehende zu tun, kannst du mir das erläutern? Die Sachbearbeiterin sagt mir auch das Wohngld und SGB II Leistung nicht zusammen gehen. Doch ich hab ja keine Unterkunftskosten bei der ARGE beantragt sondern den Mehrbedarf Alleinerzeihende. |
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| Stichworte |
| arge, bafög, mehrbedarf kind, student, wohngeld |
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