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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Folgendes Problem: Hat ein dem Grunde nach BAföG förderungsfähiger Schüler (kleines BAföG mit 212€), der das BAföG aber aufgrund seiner Vorraussetzungen nicht erhält (hat bereits eine Ausbildung gefördert bekommen und die zweite wird daher nicht genehmigt), anspruch auf Aufstockende Leistungen nach §22 Abs. 7 SGB II oder nicht? |
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#2
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| Hat er bei dieser Form von BAföG sowieso grundsätzlich nicht, unabhängig davon ob BAföG gewährt wird oder nicht. Im § 22 Abs. 7 SGB II ist klar geregelt, dass nur auswärts wohnende Schüler mit dem höheren Bedarf Anspruch auf den Mietzuschuss haben, aber auch nur dann, wenn auch tatsächlich BAföG gezahlt wird. Oder meintest du beim Mini-BAföG den § 7 Abs. 6 SGB II? Andi |
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#3
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| Ich danke für deine schnelle Antwort. Ich habe von dir entsprechenden Paragraphen gelesen, aber nicht ganz verstanden. Das heisst, wenn jemand das Mini-Bafög (welches hier in diesem Fall vorliegt) kriegen könnte/kann, erhält überhaupt keinen Zuschuss? |
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#4
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| Da gab es letztens eine Entscheidung von einem SG oder LSG, dass es in solchen Fällen nichts gibt, weil im § 7 Abs. 6 steht: "deren Bedarf sich nach .... BEMISST" und nicht "BEMESSEN WÜRDE". Dadurch wird impliziert, dass auch wirklich BAB oder Bafög gezahlt werden MUSS, damit der 7,6 greift. Turtle |
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#5
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| @Turtle1972 Das würde bedeuten, dass wenn jemand eine Ausbildung/Weiterbildung macht, aber kein BAföG erhält weil seine erste Ausbildung (mit der er keinen Job gefunen hat) BAföG geförderte wurde, überhaupt nicht erhält bzw. sich lieber wieder Arbeitslos meldet, damit er was erhält? Das ist doch absurd! Weil dann hätte die Agentur für Arbeit wieder einen arbeitslosen stehen, dessen Chancen auf einen Job vermeintlich gering sind. Aber ich hänge hier einen anderen BAföG Fall an: Schüler eine Abendrealschule erhält 383€ BAföG. Nach Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit müssen hier 20% Aufwendungsbezogene Mittel abgezogen werden. Bleiben übrig 306,40€. Davon müss die monatliche Fahrkarte in Höhe von 84€ abgezogen werden = 222,40€, dass Kindergeld darf nach LSG Hessen L 9 AS 215/07 ER, nicht als Einkommen angerechnet werden. Er müsste also noch zustäzlich 64,60€ von der Agentur für Arbeit erhalten und zustäzlich müssten seine Unterkunftskosten übernommen werden? |
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#6
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| Nein. Der Schüler hat ja nur Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II, also den Mietzuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft. Es gibt kein laufendes ALG 2 für ihn. Und bzgl. der ersten Aussage: über sowas brauchen wir nicht diskutieren. Jeder ist für seine Erstausbildung selbst zuständig und da sollte man schon mal die Augen aufmachen und auch gucken, was man lernt und welche Chancen man damit hat. ALG 2 ist nunmal keine Ausbildungsförderung und daher stellt sich die Frage nach "lieber noch einen weiteren Arbeitslosen" nicht. Keine Behörde kann sich nach Gutdünken über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen, nur weil irgendjemand meint, das wäre nützlicher. Turtle |
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#7
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| Ich danke für die Auskunft. |
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