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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 14.05.2009, 11:29
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Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 8
Standard Anrechnung von Unterhaltsverpflichtungen

Hallo liebe Leute,

ich habe folgende Frage :

Ich beziehe seit Dezember letzten Jahres Leistungen nach SGB II.
Seit März diesen Jahres übe ich einen Minijob aus, bei dem ich nach Bedarf eingesetzt werde, was bedeutet, das das Einkommen aus dieser Tätigkeit unregelmäßig und vor allen Dingen in verschiederner Höhe ist.

Diesen Job habe ich natürlich sofort der Arge gemeldet. Dort geht man allerdings von einem regelmäßigen Verdienst von 400,00 € / Monat aus und hat dieses auch im Neuantrag für die Zeit vom 01.06. bis 31.11.09 im Leistungsbescheid berücksichtigt. Das bedeutet für mich, das ein Betrag von 240,00 € in Anrechnung gebracht wird, den ich garnicht verdient habe.

Darüberhinaus bin ich meinem leiblichen Sohn im Alter von 9 Jahren unterhaltsverpflichtet. Die Unterhaltsregelung wurde zwischen mir und meiner Exfrau getroffen, da wir im Zuge unserer Trennung unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden wollten. Der vereinbarte Unterhalt beträgt 225,00 € monatlich. Dies habe ich der Arge auch beim Erstantrag gemeldet und in meiner Einkommensbereinigung wird ein Betrag von - 225,00 € ausgewiesen. Allerdings wird in der Berechnung der Leistungsansprüche über diese 225,00 € einfach hinweg gerechnet und nur ein Freibetrag von 160,00 € angesetzt.

Das hieße für mich, das selbst wenn ich 400,00 € verdienen würde, ich den Unterhalt quasi aus meiner Grundleistung zu bestreiten hätte.

Kann mir bitte jemand fundiert sagen, wie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten bei der Anrechnung von Einkommen berücksichtigt werden und welche Voraussetzungen (z.Bsp. tatsächlich gezahlter Unterhalt etc.) erfüllt sein müßen.

Schon mal herzlichen Dank für entsprechende Infos.
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  #2  
Alt 14.05.2009, 11:44
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Registriert seit: 19.01.2009
Beiträge: 321
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Zur ersten Frage:
Du solltest der ARGE monatlich deinen tatsächlichen Verdienst nachweisen, damit dein Anspruch nachberechnet werden kann. Du erhälst dann die Nachzahlung nach Vorlage des Nachweises.

Bezüglich der Unterhaltszahlungen:
Gem. § 11 Absatz 2 Nr. 7 werden vom Einkommen Aufwendungen abgesetzt, die in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Vereinbarung festgelegt wurden und natürlich auch tatsächlich gezahlt werden.

Da in eurem Fall lediglich eine Einigung zwischen dir und der Kindesmutter vorliegt, sind die Voraussetzungen zur Absetzung nicht erfüllt.
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  #3  
Alt 14.05.2009, 11:54
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Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 8
Standard

Erstmal danke für die schnelle Antwort.

Ich habe natürlich die Einkommenbescheinigungen für März und April eingereicht, die einen Verdienst von ca 150,00 € bzw. 173,00 € ausweisen.

Was mich bezüglich des Unterhaltes stutzig macht ist die Ausweisung eines Betrages von - 225,00 € in der Einkommensbereinigung in den Berechnungsgrundlagen. Wenn die Unterhaltsverpflichtung nicht anerkannt wäre, würde dies doch garnicht erscheinen.
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  #4  
Alt 14.05.2009, 12:48
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.072
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Freu dich doch, dass die Unterhaltsverpflichtungen auch ohne Titel anerkannt werden. Das wird dann bei den Neuberechnungen anders aussehen. Denn mehr als du verdienst, kann man dir auch nicht als Unterhaltsleistungen vom Einkommen bereinigen.
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  #5  
Alt 14.05.2009, 16:57
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Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 8
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Irgendwie werde ich nicht richtig verstanden glaube ich.

Wenn ich als Empfänger von SGB II Leistungen noch etwas im Rahmen eines Minijobs dazu verdiene habe ich ja einen Freibetrag bevor das Einkommen angerechnet wird. Darüberhinaus werden die Unterhaltsverpflichtungen auch als Freibetrag angerechnet. In meinem Bescheid ist in der Einkommensberechnung ein Betrag von MINUS 225,00 € in der Einkommensbereinigung angesetzt, also genau der Betrag des vereinbarten Unterhalts.
Nach meiner Auffassung müßte die Rechnung so aussehen

Sgb II - Leistung = 600,00 € (fiktiv)
+ Verdienst 400,00 €
= zwischensumme 1000,00 €
- Pers. Freibetrag 160,00 € (lt. Bescheid)
- Unterhalt 225,00 €
= Zwischensumme 615,00 €
- Sgb II - Leistung 600,00 €
=anrechenbares Einkommen 15,00 €

Es Kann ja sein das ich das falsch verstehe, da ich hier gelesen habe, das der persönliche Freibetrag nur 100,00 € beträgt. Allerdings wird Einkommen darüber hinaus nach Irgendwelchen Prozentwerten angerechnet, was erklären würde, warum ein persönlicher Freibetrag von 160,00 € angesetzt wurde.
Aber warum wird die Unterhaltsverpflichtung nicht angerechnet, obwohl ein Minus von 225,00 € in meinem Bescheid verzeichnet ist ???
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