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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 29.05.2010, 12:53
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Registriert seit: 29.05.2010
Beiträge: 2
Standard Anrechnung Schüler Bafög

Ich bin Alleinerziehend und mein Sohn erhält Schüler Bafög. Bisher wurde ihm ein Freibetrag von 90 Euro gewährt, der Rest wurde angerechnet auf unser Harz 4. Heute nun erhielten wir einen neuen Bescheid in dem es heißt das unser Harz 4 gekürzt wird und nur noch 20 Prozent als Freibetrag des Schüler Bafögs gewährt werden.
Gab es da eine gesetzliche Änderung und wenn ja wo finde ich diese? Ich hab bereits alles durch geforstet konnte aber keinen entsprechenden Gesetzesentwurf dazu finden.
Weiß jemand vielleicht Rat, denn mit 41 Euro die nun frei sind, kann ich keine Monatskarte und keine Arbeitsmaterialien mehr kaufen, wie soll das reichen.
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  #2  
Alt 29.05.2010, 14:40
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.310
Standard

Bedarfsgemeinschaft und Bafög
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #3  
Alt 29.05.2010, 14:51
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Registriert seit: 25.11.2008
Beiträge: 2.354
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Die sollen sich doch mal die Fachlichen Hinweise und die Entscheiden des BSG anschauen.

Der Freibetrag beträgt 20% von 455 €, auch wenn nur 212 € ausgezahlt werden.

Widerspruch einlegen!
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  #4  
Alt 29.05.2010, 15:07
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Beiträge: 2.558
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Ich verstehe nicht, warum so viele Argen das nicht raffen. In den Hinweisen sind ja sogar wunderbare Rechenbeispiele drin.

Ich habe für eine Freundin auch Widerspruch gegen die falsche Anrechnung eingelegt und den Widerspruch verloren, obwohl ich sogar die Randziffer der Hinweise mit reingeschrieben habe. Meine Freundin will aber nicht klagen, weil das zu lange dauert. Sie wird aber weiterhin gegen jeden Bescheid fleißig Widerspruch einlegen. Ich habe ihr schon den Vorschlag gemacht, die Hinweise auszudrucken, zu markieren und an den Widerspruch dran zu heften. Vielleicht schnallen die es dann.

Die Widerspruchssachbearbeiterin der Arge hat auf Nachfrage und Hinweis getönt, daß es ja wohl nicht sein kann, daß von 455,00 EUR ausgegangen wird und nicht von 212,00 EUR. Wo kämen wir denn da hin.
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  #5  
Alt 29.05.2010, 15:43
Gesperrt
 
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Beiträge: 2.354
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Dann hänge halt dieses Urteil und die Pressemitteilung auch noch ran (hoffentlich klappen die Links)
Danach und bezugnehmend darauf wurden die Fachlichen Hinweise geändert.

http://juris.bundessozialgericht.de/...0&pos=5&anz=21
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 63/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG - zweckbestimmte Einnahme - ausbildungsbezogene Ausgaben - Pauschalierung - Absetzung von Ausbildungskosten
Leitsätze
Leistungen der Ausbildungsförderung sind in Höhe von 20 Prozent des Betrags, der nach dem BAföG insgesamt als bedarfsdeckend angesehen wird, zweckbestimmte Einnahmen.


http://juris.bundessozialgericht.de/...sid=d8a92a4613
3) bis 5)

Die Revisionen der Beklagten waren teilweise erfolgreich. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Sie dient sowohl dem Zweck, den Lebensunterhalt zu sichern, als auch dem Zweck, die Ausbildung zu finanzieren. Allerdings gibt es für eine bestimmte anteilsmäßige oder prozentuale Aufteilung der als Pauschale gewährten Förderungsleistungen hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt und der Kosten für die Ausbildung keine verbindliche Vorgabe. In der bisherigen Praxis ist ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den BAföG-VwV eine Pauschale von 20 vH von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten festgelegt worden. Da der überwiegende Teil der BAföG-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - und damit zur Deckung der in den § § 20, 22 SGB II genannten Bedarfe - verwandt werden muss, hält der Senat die Pauschalierung in einer solchen Größenordnung für nachvollziehbar; dies allerdings nur, wenn sie sich von dem Betrag ableitet, der nach dem BAföG als insgesamt bedarfsdeckend angesehen wird und ergänzende Fürsorgeleistungen generell ausschließt ( § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II).
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  #6  
Alt 29.05.2010, 16:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.05.2010
Beiträge: 2
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Erstmal vielen Dank also werd ich Widerspruch einlegen.
Der 2.Link läßt sich zwar öffnen aber dann kommt folgende Meldung
Das gewünschte Dokument konnte leider nicht in der Datenbank gefunden werden. Eventuell steht es noch nicht oder nicht mehr zur Verfügung.
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  #7  
Alt 29.05.2010, 17:18
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Beiträge: 2.354
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Ganz oben beim ersten Link klicken auf
Presse-Mitteilung Nr. 17/09 vom 18.3.2009

Also nicht direkt, sondern erst das Urteil aufrufen
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