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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 11.11.2009, 01:08
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Registriert seit: 11.11.2009
Beiträge: 3
Standard Anrechnung ERBSCHAFT (Wohnung / Bank-Guthaben)

Hallo liebe Leute!

Ich bin in einer schweren Situation.
Meine Mutter hat vor kurzen erfahren, dass sie schwer krank (Krebs) ist.
Ich hoffe aber, dass sie noch lange auf dieser Welt ist und das es Ihr so lange, wie möglich, gut geht.

Trotzdem denke ich daran, wenn der Ernstfall eintritt – dann muß alles geregelt sein!

Zur Information: Ich bin 32 Jahre alt, bin der einzige Sohn, wohne in München und beziehe schon seit einiger Zeit (aus gesundheitlichen Gründen) Alg 2. Und habe keinen Vater mehr.

Meine Mutter wird mir ihre Eigentumswohnung (1 Zimmer, Wert ca. 70.000 Euro) vererben – wo ich momentan drin wohne - und denke ca. 10.000 Euro Bank-Guthaben (Giro-Konto).

Vielleicht könnt Ihr mir behilflich sein, mir meine Fragen beantworten, Tipps oder Ratschläge geben, wie ich diese Sache am besten meistern kann? Wäre Euch sehr dankbar!

Meine erste Frage betrifft die Wohnung:
Brauche ich ein Testament, um die Wohnung problemlos zu erben?
Wenn ich ein Testament brauche, muß dann da irgendwas Wichtiges drin stehen, damit ich keine Probleme mit dem Amt bekomme?
Darf ich in der vererbten Eigentumswohnung wohnen bleiben?
Fällt außerdem Erbschaftssteuer an?

Meine zweite Frage betrifft das Bank-Guthaben:
Brauche ich in diesem Fall ein Testament?
Fällt da Erbschaftssteuer an?
Wie wird der vererbte Betrag vom Amt angerechnet?
Wieviel nimmt mir das Amt?
Wird Alg2 eingestellt?

Muß ich sonst irgendwelche Vorkehrungen treffen, was diese Sachen betreffen, um auf Nummer Sicher zu gehen?

Bedanke mich schon mal ganz herzlich im Voraus für Eure Antworten und Hilfe!

Gruß,
Andreas
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  #2  
Alt 11.11.2009, 05:54
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
Standard

Entsprechend Erbfolge bist du der einzige Erbe. Somit ist ein Testament nicht notwendig. Das wäre nur, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll.

Um an das Erbe zu kommen, brauchst du dann vom Amtsgericht einen Erbschein. Erbschaftssteuer brauchst du nicht bezahlen, da du weit unter dem Freibetrag liegst.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 11.11.2009, 06:23
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.212
Standard

Zitat:
Zitat von Andreas2 Beitrag anzeigen
Wie wird der vererbte Betrag vom Amt angerechnet?
Wieviel nimmt mir das Amt?
Wird Alg2 eingestellt?
Das Amt nimmt dir nichts von deinem Erbe. Das Barguthaben wird dir nach Abzug aller Kosten (Miete f. die Wohnung deiner Mutter, Beerdigungskosten etc.) ggf. als Einkommen angerechnet.
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  #4  
Alt 11.11.2009, 07:36
Erfahrener Benutzer
 
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Beiträge: 4.201
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Das Amt nimmt dir nichts von deinem Erbe. Das Barguthaben wird dir nach Abzug aller Kosten (Miete f. die Wohnung deiner Mutter, Beerdigungskosten etc.) ggf. als Einkommen angerechnet.
Was aber dann wohl heißt daß Einkommen in Höhe von etwa 70000 Euro während des ALGII Bezugs zufließt welches zunächst verbraucht werden muß ehe weitere Sozialgelder gezahlt werden.
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  #5  
Alt 11.11.2009, 07:50
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.212
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Was aber dann wohl heißt daß Einkommen in Höhe von etwa 70000 Euro während des ALGII Bezugs zufließt welches zunächst verbraucht werden muß ehe weitere Sozialgelder gezahlt werden.
Das solltest du mir jetzt erklären. Die Wohnung, die voraussichtlich geerbt wird, wird schon bewohnt vom HE. Es entfallen also weitestgehenst die KdU (bis auf die Betriebskosten). Nach meinem Ermessen ist also nur das Barerbe nach Abzug der erbrechtlichen Aufwendungen als Einkommen anrechenbar.
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  #6  
Alt 11.11.2009, 07:50
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.120
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Nach meiner Meinung ist, wenn Andreas2 jetzt nichts tut, das gesamte Erbe, also auch die Wohnung, als Einkommen anzusehen und entsprechend anzurechnen.

Die Frage, die sich mir hier stellt:

Andreas2 erbt einen nicht unerheblichen Geldbetrag und eine Wohnung. Damit fällt er mit Sicherheit aus dem ALG II Bezug raus. Er wird also das Barvermögen für seinen Lebensunterhalt aufbrauchen müssen, wobei er nicht an einen "ALG II Lebensstandard" gebunden ist. Angenommen nach 6 - 8 Monaten ist das Bargeld verbraucht, ist dann die ja noch während des Bezugs geerbte Wohnung zu Schonvermögen geworden, oder ist sie auch zu "verbrauchen"? Da bin ich mir nicht sicher, befürchte aber, dass man seitens der ARGE ein "zu verlebendes" Einkommen von ca. € 80.000 ansetzen wird und eine dementsprechende bezugslose Zeit.

Ich denke, es ist auf jeden Fall sicherer, die folgende Konstellation jetzt in Angriff zu nehmen, wobei Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen ist:

  1. Die Mutter erteilt Andreas2 sofort eine Bankvollmacht, entweder eine, die über den Tod hinaus gültig ist (transmortale Vollmacht - vorzugsweise, denn es ist ja nicht auszuschließen, dass er bereits vor dem Tod für die Mutter Bankgeschäfte tätigen muss, weil die Mutter dazu nciht mehr in der Lage ist) oder eine Vollmacht, die erst beim Todesfall wirksam wird (postmortale Vollmacht)
  2. Er verabredet jetzt bereits mit der Mutter, dass er sich aus aus dem ALG II Bezug abmelden wird, wenn auch von ärztlicher Seite der Tod der Mutter als in Kürze absehbar eingestuft wird. Ab dem Zeitpunkt lebt er dann bereits vom Bankguthaben der Mutter.
  3. Sollte die Mutter dann tatsächlich sterben, erfolgt der Erbfall eindeutig außerhalb des ALG II Bezugs. Damit aber dürfte klar sein, das Erbe ist Vermögen, bei der Wohnung Schonvermögen und beim Bargeld unter Umständen durchaus innerhalb der Grenzen des Schonvermögens.
Auf diese Weise könnte ein nicht unerheblicher Teil des Erbes vor der Verwertung geschützt werden.
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  #7  
Alt 11.11.2009, 08:33
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Beiträge: 210
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..diese Krankheit bedeutet nicht gleich tot.

Deine Mutter kann wieder gesund werden oder noch viele Jahre leben. Bis dahin bist du vielleicht auch wieder in der Lage zu arbeiten.
Ausserdem kann es Gesetzesänderungen geben bis es soweit ist.

Du solltest jetzt alles dransetzen, dass es deiner Mutter gut geht und nicht schon ans erben denken.

Es kann auch sein, dass deine Mutter das Geld für sich benötigt um sich einiges zu erleichtern und somit ist das Bargeld dann weg.

Finde es einfach nicht gut, kaum eine Diagnose und gleich das Erben in den Vordergrund stellen.

Loni
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  #8  
Alt 11.11.2009, 08:41
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.212
Standard

Zitat:
Zitat von Loni Beitrag anzeigen
Finde es einfach nicht gut, kaum eine Diagnose und gleich das Erben in den Vordergrund stellen.

Zitat aus dem Eingangsthread
Zitat:
Ich hoffe aber, dass sie noch lange auf dieser Welt ist und das es Ihr so lange, wie möglich, gut geht.

Trotzdem denke ich daran, wenn der Ernstfall eintritt – dann muß alles geregelt sein!

Was spricht gegen eine vernünftige Portion Realismus?
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  #9  
Alt 11.11.2009, 10:49
Benutzer
 
Registriert seit: 09.11.2009
Beiträge: 40
Standard Erbschaft

Hallo Andreas!

Die Erbschaft ist in dem Monat, in dem sie Dir zufließt, Einkommen und wird wahrscheinlich zum Ruhen des Anspruches führen, dafür reicht allein das Bargeld aus.

Danach ist es Vermögen! Und da ist gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine angemessene Wohnung dem Vermögen nicht zuzurechnen. Ausserdem ist in Deinem Fall (32 Jahre alt) ein Barbetrag in Höhe von EUR 4800,- geschützt.

Nach Bezahlung der Beerdigung sollte es also keinen großen Ärger mit dem AlG II Träger geben.

Alles Gute für Deine Mutter


Gruß
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  #10  
Alt 11.11.2009, 11:10
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.120
Standard

Zitat:
Zitat von Baron Danglars Beitrag anzeigen
Hallo Andreas!

Die Erbschaft ist in dem Monat, in dem sie Dir zufließt, Einkommen und wird wahrscheinlich zum Ruhen des Anspruches führen, dafür reicht allein das Bargeld aus.

Danach ist es Vermögen! Und da ist gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II eine angemessene Wohnung dem Vermögen nicht zuzurechnen. Ausserdem ist in Deinem Fall (32 Jahre alt) ein Barbetrag in Höhe von EUR 4800,- geschützt.

Nach Bezahlung der Beerdigung sollte es also keinen großen Ärger mit dem AlG II Träger geben.

Alles Gute für Deine Mutter


Gruß
Wie heißt es schon in Goethe's Faust so schön:
Zitat:
Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.
Deine Ansicht besagt:

Ein Hilfebedürftiger 62 Jahre, Null Vermögen gewinnt im Lotto € 17.500,00.
Er meldet das der ARGE und sich dortselbst ab. ARGE sagt, dann zahl mal den letzten Monat ALG II zurück. Der glückliche Gewinner tut das, lebt z.B. noch einen Monat von seinem Gewinn und kommt dann erneut zur ARGE und sagt: Hallo da bin ich wieder und ich hab jetzt € 16.500,00 Schonvermögen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ARGE da mit spielt, obwohl ich Dir da jetzt keine Rechtsgrundlage nennen kann.
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erbe, erben, erbschaft

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