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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo liebe Forumsuser Situation: Mein erster Antrag wurde abgelehnt und ich habe Widerspruch eingereicht (-> VA nichtig, da offensichtlicher Fehler; in der Ablehnung wurde fehlende Hilfebedürftigkeit vom verwertbaren anstatt vom zu berücksichtigenden Vermögen abgeleitet; habe eine offensichtlich unwirtschaftlich verwertbare LV mit Verlust von mehr als 20%; die SB hatte mir übrigens vorher die 10% Grenze mündlich bestätigt und erklärt, dass in spätestens 2 Wochen das Geld überwiesen sein sollte; hatte dann aber trotzdem meinen Antrag abgelehnt). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen - kein Widerspruchsbescheid. Gleichzeitig stellte ich eine Antrag auf vorläufige Entscheidung (im Schreiben des Widerspruchs enthalten). Ich lasse mir grundsätzlich alle meine eingereichten Schreiben mit Datum, Behördensiegel und Unterschrift quittieren. Nun kamen gleich 3 Schreiben von meiner SB gleichzeitig bei mir an: - Aufforderung zur Mitwirkung (keine relevanten Unterlagen) - Bewilligung von Leistungen (vorläufige Entscheidung, nett aber falsch berechnet) - zweite Ablehnung obwohl ich noch keinen Widerspruchsbescheid meines Widerspruchs auf die erste Ablehnung erhalten habe (d.h. mein erster Widerspruch sollte erfolgreich gewesen sein und der Bescheid wird vermutlich verzögert) Anmerkung zur 2.Ablehnung: Im Gegensatz zur ersten Ablehung findet sich das Wort "Ablehnung" nicht in der Überschrift und auch nicht im Text. Es heißt lediglich: "Ihr Antrag auf ... kann nicht bewilligt werden". Aber da eine Rechtsbehelfbelehrung beigefügt wurde, handelt es sich offensichtlich um einen VA. D.h. ich müßte eigentlich erneut Widerspruch einlegen. Dies verzögert vermutlich die Anerkennung meines Leistungsanspruchs erneut. Fragen: - Ist diese "2. Ablehnung" tatsächlich formal (rechtlich) als Ablehung anzusehen? - Ist es rechtlich gesehen korrekt eine 2. Ablehnung zu schicken, trotz des laufenden Widerspruchsverfahrens? - Ist es rechtlich gesehen OK sich eine neue Begründung (auch nichtig, da offensichtlicher Fehler) in einer 2. Ablehnung einfallen zu lassen? (Die Aufforderung zur Mitwirkung enthielt die vermutliche Standardformulierung: "Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für Sie besteht" D.h. in logischer Konsequenz müssen vollständige Unterlagen bereits vorliegen, da ja der Antrag bereits einmal abgelehnt wurde. -> meine Argumentation in der Antwort auf die Aufforderung zur Mitwirkung Daher könnte man weiter folgern, dass alle Gründe, welche eventuell für die Ablehnung des Antrags sprechen ebenfalls vorliegen müssen. Daher lautet obige Frage in anderer Formulierung: - Müssen ALLE Gründe in der Ablehnung des Antrags angegeben werden? Ist es korrekt den gleichen Antrag nach erfolgreichen Widerspruch erneut abzulehnen?) - Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit der ARGE gemacht? - Wie schaut die Sache strafrechtlich gesehen aus? Wie kann man gegen solche SBs vorgehen? - Wie geht man erfolgreich gegen eine solche Verzögerungstaktik vor? VG |
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#2
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| 1. Ja, natürlich. Genauso, wie du jeden Tag einen Antrag stellen kannst, kann die Behörde auch jeden Tag einen Bescheid erlassen. 2. Ja natürlich. Wenn es noch andere Ablehnungsgründe gibt oder du einen neuen Antrag gestellt hast. 3. Ja, wieso denn nicht? Wenn man beim ersten Mal wegen Vermögen abgelehnt hat, dann bei der Prüfung aber feststellt, dass Vermögen eigentlich unter der Grenze liegt, man aber z. B. Einkommen aus einer Rente beim ersten Mal nicht beachtet hat und du mit dem Einkommen insgesamt keinen Anspruch hast, dann bleibt es bei der Ablehnung, da du nicht hilfebedürftig bist. Nur, dass sich eben der Grund der Ablehnung ändert. 4. Ja, siehe 3., die Frage ist doch jetzt doppelt gemoppelt. 5. Ja, sehr oft sogar, da ich als SB in der Widerspruchsstelle genau sowas auch mit entscheide. 6. Witzig. Du kannst in Widerspruch, ER-Verfahren, Untätigkeitsklage (falls dein 1. Widerspruch schon älter als 3 Monate ist), Klage usw. gehen. Strafrechtlich kannst du gegen den SB vorgehen, wenn er dir ein paar Watschen gegeben hätte, aber nicht, wenn er/sie einfach seine/ihre Arbeit macht. 7. Wie schon geschrieben: Ab 3 Monate Unbearbeitung des 1. Widerspruches ist Untätigkeitsklage möglich, ab 6 Monate Unbearbeitung eines Antrages ist Untätigkeitsklage möglich. Turtle |
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#3
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| Lieber Turtle, wenn du SB in der Widerspruchsstelle bist, so bist Du vermutlich ein Volljurist und kennst Dich sehr gut aus. Ich bin im Hinblick auf ARGE-Mitarbeiter grundsätzlich etwas vorsichtig geworden. Wobei ich nicht grundsätzlich behaupten würde, dass es in dieser Behörde nur schwarze Schafe gibt - einige Freunde von mir arbeiten selbst dort, andere ARGE. Daher fühle Dich bei der folgenden Schilderung nicht angesprochen. Um das Widerspruchsverfahren zu beschleunigen, hatte ich mit einem SB in der ARGE telefoniert. Ich habe Ihn darauf aufmerksam gemacht, dass der VA offensichtlich nichtig ist und ihm den trivialen Grund genannt. Er meinte, dass er den Widerspruch noch nicht erhalten habe. Als ich jedoch den Widerspruch persönlich abgab, betrat der direkte Vorgesetzte meiner SB mit diesem direkt das Zimmer der Rechtsabteilung (konnte ich anhand des Gebäudeplans feststellen, das war eine Woche vor dem Telefonat). Jetzt war es so, dass ich auf andere Aufforderung zur Mitwirkung widersprach (irrelevante Fragen). Darüber hatte er sich mit mir auch unterhalten und im Laufe des Gesprächs einen Sachverhalt geschildert, den er nur kennen konnte, falls er den anderen Widerspruch auf die Ablehnung vorliegen hatte. Habe ihn natürlich darauf angesprochen...und siehe da: Am nächsten Tag hatte ich eine Eingangsbestätigung dieses Widerspruchs im Briefkasten. Er wäre am Tag des Telefonats eingegangen. Das muss nichts heißen, aber die Sache kommt mir sehr merkwürdig vor. Da ein früherer Mitbewohner von mir Staatsanwalt ist, kenne ich mich jedoch auch ein wenig mit dem Gesetz aus - bin jedoch selbst nur ein Laie. Ich frage mich, ob ein SB mit einer Aufforderung zur Mitwirkung einschließlich Hinweis auf § 66 SGB I (körperlich wirkender Zwang), bei welcher nachweislich irrelevante schriftliche Darstellungen verlangt werden (und den Dienstanweisungen der BA widersprechen) nicht eventuell gegen § 240 StGB verstoßen könnte (Nötigung, der Versuch ist strafbar) - unabhängig von der Feststellung von Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz, oder Vorsatz Ich wäre Dir sehr dankbar für eine Erörterung, falls Du dich mit dem StGB genauer auskennst. VG, Tron |
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#4
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| Ich bin zwar medizinischer Laie, aber irgendwie komme ich zum Schluss, dass du wohl unter Verfolgungswahn leidest. Du hast ein Aufforderungsschreiben erhalten, irgendwas im Rahmen deiner Mitwirkung nachzuweisen oder zu erläutern, es wurde - zu Recht, wenn es um Mitwirkung geht - auf die §§ 60 ff SGB I verwiesen. Um was es geht (nach DEINER MEINUNG irrelevante Sachen), das sagst du nicht, erwartest aber von mir eine Wertung, ob du wegen dieses Schreibens eine Strafanzeige stellen kannst?! Ich weiß nicht, worum es geht und soll dir sowas beantworten? Findest du das nicht selbst etwas zu weit hergeholt? Ich bin weder Wahrsagerin noch bei Astro TV beschäftigt. Im Übrigen handelt jeder Behördenmitarbeiter im Auftrag der Behörde. Du kannst also die Einzelperson nicht anzeigen, weil es gar keine Einzelperson gibt. Wenn, dann musst du die Behörde anzeigen. Wenn dein Bekannter Staatsanwalt ist, dann frag ihn doch mal danach. Wundere dich aber nicht, wenn er erstmal zu lachen anfängt. Was nämlich an einem Schreiben, das den Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen enthält, einen Straftatbestand der Nötigung erfüllen soll: das ist lächerlich. Nichts weiter. Nur lächerlich. Da ich so langsam den Eindruck gewinne, dass du nur hier bist, um Stimmung gegen Behörden und deren Mitarbeiter zu machen, solltest du dich auch eher in die einschlägig bekannten Jammerforen zurückziehen. Die können dir dann dort Händchen halten und sich in deine Verfolgungsvisionen einklinken. Turtle |
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