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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 08.03.2009, 20:50
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Beiträge: 1
Standard ALG2 wenn Tochter ein Kind bekommt

Hallo,

ich habe in meiner Verwandschaft einen etwas komplizierten ALG 2 "Fall", wo aktuell aus meiner Sicht die gewilligten Leistungen überhaupt nicht passen. Da ich mich direkt mit ALG 2 absolut nicht auskenne und die Verwandschaft etwas weiter weg wohnt, hoffe ich hier ein paar mehr Infos zu bekommen.

Erklärung:
Meine Schwiegermutter (51 Jahre) und Ihre Tochter (20) wohnen in einer Plattenbauwohnung mit ca. 60qm. Die Mutter war bis Anfang Februar 2009 in einer ABM. Ebenfalls Anfang Februar bekommt die Tochter (macht zu dem Zeitpunkt eine schulische Ausbildung) ein Kind. Der Vater befindet sich in einer Ausbildung (Verdienst ca. 600 Euro im Monat). Er lebt bei seinen Eltern.

In der 60qm Wohnung leben jetz also die Mutter, Tochter und deren Kind. Die Kaltmiete beträgt ca. 400 Euro.

Jetzt gab es vom Amt neue Bescheide:

1. Es gibt keinen Mietzuschuss (oder wie das heißt)
2. die bewilligten Gelder für Mutter und Tochter betragen zusammen ca. 400 Euro, würden also gerade mal die Miete decken
3 Es werden ca. 500 Euro zurückgefordert

Leider habe ich noch nicht die Unterlagen bei mir vorliegen, aber kann schonmal jemand ganz grob sagen, ob das überhaupt stimmig ist? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, das die Mieter + Heizkosten komplett übernommen werden, sofern die Wohnungsgröße angemessen ist. Zusätzlich gibt es dann meinem Verständnis nach die Regelsätze, also hier ca. 350 x 2 + 130 Euro + Kindergeld.

mfg, Marc Koenig
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  #2  
Alt 09.03.2009, 06:03
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.212
Standard

Die junge Mutter mit ihrem Kind bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft, von daher wäre auch die kopfanteilige Miete zu berücksichtigen. Allerdings auch die gestiegenen Einkommen wie zusätzliches Kindergeld und Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuß.
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  #3  
Alt 09.03.2009, 08:18
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.11.2008
Beiträge: 1.122
Standard

Hi,

1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

§ 22 SGB II

Der Warmmiete wird auf 3 Personen verteilt.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect
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