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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo erstmal, ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich bin nach meiner Umschulung inHartz IV gerutscht. Habe meinen Antrag gestellt und ist auch alles soweit bewilligt worden. Ausser eines. ALG1 Überbrückungszuschuß! Ein ehemaliger Mitarbeiter sagte mir man kann zum ALG II auch noch Arbeitslosengeldzuschuß beantragen, wenn man von ALG I in ALG II rutscht. Meine Bearbeiterin blockt das aber immer ab mit "So was gibt es nicht". Jetzt habe ich hier aber mal mein ALG II berechnet und es steht der Zuschuß mit drin. Ist er nun rechtlich oder eine Kann-Bestimmung? Wie kann ich mich jetzt verhalten? Würde mich freuen wenn jemand dazu was schreiben kann. |
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#2
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| Ich denke mal Du meinst folgendes: SGB II § 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen. (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt. (4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro, 2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind begrenzt. |
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#3
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| Rechtliche Grundlage ist der § 24 SGB II: (1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II in- nerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslo-sengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwi-schen
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr begrenzt. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zu-sammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind begrenzt. (4) Zuschlag ist im zweiten Jahr bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro, bei Partnern auf insgesamt höchstens 160 Euro und für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zu-sammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#4
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| ja, das meinte ich. Danke für die Antwort! |
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#5
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| Hi, den Zuschlag gem. § 24 SGB II bekommt man aber nur, wenn das vorherige ALG + Wohngeld höher war, als das ALG II der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#6
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| So habe mich soeben angemeldet und auch gleich eine Frage. Ich bekomme noch bis zum 28.02.2009 Alg 1 in höhe von 614,40€,zusätzlich bekomme ich noch 45,00€ Wohngeld (also gesamt 659,40€).Ab dem 01.03.2009 dann Hartz 4 (beantragt).Nun habe ich soeben mit dem Hartz 4 Rechner ausgerechnet mit was ich den rechnen kann und war etwas erstaunt das kein befristeter Zuschlag berechnet wurde.Lebe alleine keine Bedarfsgemeinschaft oder Kinder. Steht mir sowas zu oder nicht?Und wenn ja wieviel wären das?(möchte vorbereitet sein wenn ich aufs Amt muss) Danke |
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#7
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| Wie hoch sind deine Unterkunftskosten (Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten)? Diese addierst du dann zu der Regelleistung in Höhe von 351 € und dann hast du deinen Arbeitslosengeld 2-Bedarf. Kann durchaus sein, dass der Bedarf bereits über deinem jetzigen Einkommen liegt. Dann gibt es keinen Zuschlag, da du bereits jetzt besser mit aufstockendem Arbeitslosengeld 2 stündest. |
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#8
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| Das ging ja fix schonmal Danke Naja Miete(alles in allen->Nebenkosten,Heizung,Kaltmiete)sind monatlich 258,24€.Also wäre mein Alg 2-Bedarf (351€+258,24€) 609,24€. Müsste also den Zuschlag erhalten,oder? PS:aufstockendem Arbeitslosengeld 2 hätte mir jetzt zugestanden?Kenne mich echt nicht aus |
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#9
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| Naja,werde ich mich mal überraschen lassen was die Dame vom Amt sagt |
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