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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 23.01.2009, 18:46
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Registriert seit: 31.12.2008
Beiträge: 6
Standard ALG1 nach ALG2 - Erstattungsanspuch?

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
- Elternzeit bis 31.12.2008
- Während der Elternzeit bezug von ALG2
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit
- Ab 01.01.2009 Anspruch auf ALG1
- Bearbeitung des ALG1-Antrags zum 20.01.2009

Am 01.01., zum Monatsanfang hat das Arbeitsamt noch ALG2 gezahlt, da noch kein Bescheid über den ALG1-Antrag vorlag. Nun, nach Bearbeitungen des ALG1-Antrags behält das Arbeitsamt das ALG1 für Januar komplett ein, mit der Begründung sie hätten einen Erstattungsanspruch wegen dem gezahlten ALG2. Das bedeutet nun für mich, am 01.02. bleibt mein Konto leer, und ich kann weder Miete noch sonst irgendetwas bezahlen. Dazu kommt, dass ich im Januar mehrere Vorstellungsgespräche und ein Praktikum hatte und mir durch die Fahrerei quer durch Deutschland über 500 EUR kosten entstanden, so dass ich dadurch jetzt schon ein Minus auf meinem Konto habe.

Die Bearbeiterin vom ALG1 meinte, das Geld vom Januar würde Anfang Februar bei mir eingehen. Ist es nun nicht so, dass bei der ALG2-Berücksichtigung ausschließlich der Monat des Zahlungseingangs zählt? Wenn das ALG1 also erst im Februar eingeht, kann es gar nicht beim ALG2 im Januar gegengerechnet werden?

Am 2.02 beginne ich einen neuen Job, dieser ist 70 km entfernt von meinem Wohnort - es kommen also in Februar mindestens 250 EUR Fahrtkosten auf mich zu. Wenn ich aber nun kein Geld bekomme, kann ich diese Fahrtkosten nicht bezahlen, komme somit auch nicht zur Arbeit.

Deshalb die Fragen:
Ist es überhaupt rechtens das ALG1 welches ich im Februar bekomme, auf das ALG2 im Januar anzurechnen? Beim Gehalt wurde ja auch der Monat des Zahlungseingangs berücksichtigt, und nicht der Monat für den das Gehalt gezahlt wurde. Würde ein Widerspruch Sinn machen?

Viele Grüße,
Thomas
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Mfg, Thomas
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  #2  
Alt 23.01.2009, 18:52
Benutzerbild von jette
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Registriert seit: 19.11.2008
Ort: Land der Horizonte
Beiträge: 1.663
Standard

Bei Sozialleistungen geht es nicht nach dem Zuflußprinzip. Die Arge hat im Grunde genommen ein Darlehen für Januar für dich gezahlt, weil das Alg1 eben erst zum Monatsende kommt und du ja auch Anfang Januar Zahlungsverpflichtungen hattest.
Evtl. hättest du aber für Februar wieder Anspruch auf Alg2, wenn der Arbeitgeber das 1. Gehalt erst im März zahlt. Was steht denn im Arbeitsvertrag drin bzgl. der Auszahlung des Gehalts?
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Jette
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  #3  
Alt 23.01.2009, 19:30
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Registriert seit: 31.12.2008
Beiträge: 6
Standard

Hallo Jette,

danke für deine Antwort!
Zitat:
Zitat von jette Beitrag anzeigen
Evtl. hättest du aber für Februar wieder Anspruch auf Alg2, wenn der Arbeitgeber das 1. Gehalt erst im März zahlt. Was steht denn im Arbeitsvertrag drin bzgl. der Auszahlung des Gehalts?
Der schriftliche Arbeitsvertrag ist noch nicht fertig, den bekomme ich erst im Laufe der nächsten Woche. Der Arbeitsvertrag wurde heute mündlich geschlossen. Gehalt wird am 1. des Folgemonats ausgezahlt, das Februar-Gehalt bekomme ich also im März.
du meinst also, dass ich im Februar kein ALG1 mehr bekomme, weil ich ja dann einen Arbeitsverhältnis habe; weil ich das Gehalt aber erst im März bekomme, müsste das Arbeitsamt für Februar wieder volles ALG2 zahlen? Das ist ja ein ziemliches durcheinander, und das nur, weil ich mir vor der Elternzeit mal ALG1-Anspruch erarbeitet habe...

Wie ich das Arbeitsamt allerdings kenne, werden die das ALG2 für Februar erst auszahlen, wenn ich per Kontoauszug nachweisen kann, dass das Februar-Gehalt wirklich erst im März bekomme habe. So dass mir das jetzt am 1.02 nicht viel bringt ....
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Mfg, Thomas
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  #4  
Alt 23.01.2009, 20:28
Benutzerbild von jette
Moderator
 
Registriert seit: 19.11.2008
Ort: Land der Horizonte
Beiträge: 1.663
Standard

Genau, mit Beginn der Beschäftigung hast du kein Anspruch mehr auf Alg1.

Wenn im Arbeitsvertrag klar steht, dass das Gehalt erst im Folgemonat gezahlt wird, hier also im März, dann hast du auf jedenfall Anspruch auf Alg2 für Februar.
Deshalb ist es immer so wichtig, dass der Auszahlungstermin im Arbeitsvertrag steht. Du kannst ja hinterher immer noch nachweisen, dass du dein erstes Gehalt tatsächlich erst im Folgemonat erhalten hast.

Stelle also bzgl. des Alg2 rechtzeitig einen Folgeantrag, sollte derzeit kein laufender gültiger Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Februar bestehen.
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Jette
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