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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 26.01.2009, 19:39
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Standard ALG 2 Auslandsschuljahr

Hallo, meine Tochter möchte für ein Jahr nach Amerika gehen, steht mir während dieser Zeit auch ALG 2 für Sie zu, denn man muss ja monatlich eine gewisse Summe nach Amerika schicken - Sie hat dort ja auch Kosten z. B. Schulessen, Schulbus, Kleidung, Hygiene- und Badartikel - um nur einige Ausgaben zu nennen. Wenn Sie fahren kann, dann über ein Stipendium - ansonsten kann man so etwas ja nicht finanzieren.
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  #2  
Alt 26.01.2009, 19:58
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Nein, es besteht kein Anspruch auf ALG II, wenn man sich im Ausland aufhält. Und das ist auch gut so! Wer sollte das denn nachvollziehen, was der Hilfeempfänger im Ausland macht? Deine Tochter hat dann ihren gewönlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und daher ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt.
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  #3  
Alt 26.01.2009, 20:17
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Zitat:
Zitat von kyrjuso Beitrag anzeigen
Nein, es besteht kein Anspruch auf ALG II, wenn man sich im Ausland aufhält. Und das ist auch gut so! Wer sollte das denn nachvollziehen, was der Hilfeempfänger im Ausland macht? Deine Tochter hat dann ihren gewönlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und daher ist § 7 Abs. 1 Nr. 4 nicht erfüllt.
Die Antwort halte ich für falsch. Eine von vorne herein nur als vorübergehend anzusehende Ortsabwesenheit dürfte nicht ausreichend sein, den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu verneinen. Davon ausgehend halte ich in diesem Fall eine Weitergewährung von ALG II für gerechtfertigt. Die aus dem Stipendium zufließenden Mittel dürften zweckgebunden sein, und von daher nicht anzurechnen.
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  #4  
Alt 26.01.2009, 20:28
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Das Mädchen lebt in dem Jahr nicht in Deutschland. Damit hat sie keinen Anspruch auf Alg2!
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  #5  
Alt 26.01.2009, 20:44
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Zitat:
Zitat von jette Beitrag anzeigen
Das Mädchen lebt in dem Jahr nicht in Deutschland. Damit hat sie keinen Anspruch auf Alg2!
Wo siehst Du denn die Rechtsgrundlage für Deine Ansicht?
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  #6  
Alt 26.01.2009, 21:42
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Noch ergänzend zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung für den Leistungsbezug nach § 7 SGB II aus einer Entscheidung des LSG Bayern L 11 AS 115/06

Zitat:
Der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes begründet wird.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt im Ausland unterbrochen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28.07.67; Az: 4 RJ 411/66; BSGE 27, 88, 89), insbesondere dann nicht, wenn dem Leistungsträger die Dauer und die Umstände des Auslandsaufenthaltes - wie im Falle des Klägers - bekannt sind und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert wird.
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  #7  
Alt 26.01.2009, 22:07
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Indexseite führt be einem ählich gelagerten Fall aus:

Zitat:
Stipendium

Paragraph:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:



§ 11 10050 18.11.04 01.06.05

Anliegen:

Die tunesische Partnerin eines EHB erhält von der tunesischen Botschaft ein Stipendium zum Zwecke ihres Studiums in Deutschland in Höhe von 511,29 €. Ist dieses Stipendium als Einkommen zu berücksichtigen? Antwort:

Die Partnerin des EHB gehört grundsätzlich nach § 7 Abs.3 Nr. 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist daher auch Ihr Einkommen beim EHB zu berücksichtigen. Das Stipendium ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II. Es ist bestimmt für den Lebensunterhalt und das Studium. Eine Zuordnung dieses Einkommens auf andere Mitglieder der BG (hier den EHB) würde eine Verfälschung der der Studentin in voller Höhe und allein zugedachten Ausbildungsförderung darstellen. Das Stipendium ist daher seinem Sinn und Zweck nach ausschließlich der Partnerin des EHB als Einkommen zuzuordnen.
Hinweise:

BW-0140-151104-§ 11vgl. auch WDB-Eintrag 10008 zu § 11 (Einkommensanrechnung BAB/BAföG)
Ersteller: 2nd Level Leistung
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  #8  
Alt 27.01.2009, 07:18
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Wir wissen aber nicht, wozu hier das Stipendium dient, es kann ja auch nur für Schulgebühren etc. sein - in den USA gibt es deutlich mehr Privatschulen als hier. Bei meinem Sprössling jedenfalls wurde ein Stipednium (für deutsches Internat) nicht als Einkommen gerechnet, wir erhielten, nach Klage, weiterhin volles ALG II inkl. KdU, gekürzt um die Verpflegung an den Tagen, die im Internat verbracht wurden. Urteil gibt's (natürlich) nicht, die Rechtsabteilung der zuständigen Regionaldirektion erkannte in vollem Umfang an.
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  #9  
Alt 27.01.2009, 08:00
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Zitat:
Bei meinem Sprössling jedenfalls wurde ein Stipednium (für deutsches Internat) nicht als Einkommen gerechnet, wir erhielten, nach Klage, weiterhin volles ALG II inkl. KdU, gekürzt um die Verpflegung an den Tagen, die im Internat verbracht wurden.
Ich denke mal das ist der Knackpunkt.

Ist das Stipendium eine Art "ALGII Ersatzleistung" d.h. wird der Lebensunterhalt am auswärtigen Ort durch das Stipendium bestritten so ist der Sprössling um diesen Betrag weniger bedürftig.
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  #10  
Alt 27.01.2009, 08:00
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Es handelt sich um keine Privatschule und wir wissen schon jetzt, dass Sie alles mögliche allein bezahlen muss und da sollte es doch egal sein, ob Sie das Schuljahr in Deutschland oder in Amerika verbringt. Wenn Sie hier in Deutschland noch ein Jahr zur Schule gehen würde, würde Sie das Geld vom Staat ja auch weiterhin bekommen. Das Stipendium ist zweckgebunden und man bekommt davon nicht einen Cent in die Hand.
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