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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 07.10.2009, 20:32
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 22
Beitrag ALG 2-Anspruch als Azubi in Elternzeit?

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zum Anspruch eines Auszubildenden auf ALG 2. Mir ist bekannt, dass ich grundsätzlich nur Anspruch auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten im Rahmen des ALG 2 habe, sobald ich Azubi bin bzw. parallel in der Bedarfsgemeinschaft mit meiner Lebensgefährtin und unserem Kind nur die beiden einbezogen werden.

Wie sieht es aber aus, wenn man während der Ausbildung Elternzeit in Anspruch nimmt? In meinem Fall habe ich 3-mal Elternzeit beantragt und durch meinen Arbeitgeber bewilligt bekommen (3-mal 1 Monat jew. vom 29. bis 28. des Folgemonats). Während der Elternzeit ruht mein Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis und ich erhalte kein Entgelt. Rein vom logischen Denken her würde ich nun unterstellen, dass ich in diesen 3 Zeiträumen von je 1 Monat den Anspruch auf ALG 2 habe, da ich ja quasi für diesen Zeitraum kein Azubi mehr bin und auch keine Ausbildungsvergütung erhalte. BAB ist abgelehnt und unter Abzug der anrechnungsfreien 300 € verbleiben anrechenbare 357 € Einkommen. In meinem Augen müsste ich in diesen Zeiträumen wieder in die Berechnung unserer Bedarfsgemeinschaft einfließen (meine Lebensgefährtin, unser Kind und ich).

Wer weiß hierüber Bescheid bzw. hat dies schon selbst bei Behörden durchexerziert?

Im Voraus schon vielen Dank für eure Hilfe!


Otto im Internet
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  #2  
Alt 08.10.2009, 17:28
Benutzerbild von Turtle1972
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.987
Standard

Da kein Ausschlussgrund mehr vorliegt, ist es rechtlich so, wie du schreibst. Rein theoretisch muss aber die Mutter des Kindes in dieser Zeit Arbeit suchen oder einer Arbeit nachgehen...

Turtle
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  #3  
Alt 08.10.2009, 19:06
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 22
Standard Mutterschutz / Elternzeit

Meine Lebensgefährtin ist im ersten Zeitraum meiner Elternzeit in Mutterschutz gewesen und im Anschluss an den Mutterschutz begann ihre 11-monatige Elternzeit mit Elterngeldbezug. Somit dürfte die Verpflichtung zur Arbeitssuche entfallen, zumal meine Lebensgefährtin ab dem 1. Tag nach der Elternzeit eine Stelle bereits sicher hat.

Bin dann mal gespannt, ob mich die Bearbeiterin in meinen Elternzeit-Zeiträumen in die BG einbezieht oder mich kategorisch außen vor lässt.


Otto im Internet
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  #4  
Alt 08.10.2009, 20:19
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Registriert seit: 30.11.2008
Beiträge: 2.047
Standard

Zitat:
Zitat von Otto im Internet Beitrag anzeigen
Meine Lebensgefährtin ist im ersten Zeitraum meiner Elternzeit in Mutterschutz gewesen und im Anschluss an den Mutterschutz begann ihre 11-monatige Elternzeit mit Elterngeldbezug.
bist du dir mit den 11 monaten so sicher ?
Zitat:
Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld gelten als Monate mit Elterngeldbezug und reduzieren insoweit die Zahl der Bezugsmonate. Reicht der Mutterschaftsgeldbezug bis in den dritten Lebensmonat des Kindes, kann der Vater nur noch für weitere elf Lebensmonate Elterngeld beanspruchen.
Fragen zur Berechnung - Elterngeld von A-Z - Elterngeld

Elterngeld gibt es gesamt nur für 14 Monate.
Mutterschaftsgeld Bezugzeiten werden als Elterngeldbezugszeit gewertet.
siehe Quelle oben und z.B. mal hier
Elterngeld und Hartz4, wie geht das?

Die Elternzeit bei deinem Arbeitgeber hat nix mit dem Elterngeld zu tun.
Elternzeit ist 3 Jahre, Elterngeld gibt es für 14 Monate incl. Mutterschaftszeiten.

Zitat:
Somit dürfte die Verpflichtung zur Arbeitssuche entfallen, zumal meine Lebensgefährtin ab dem 1. Tag nach der Elternzeit eine Stelle bereits sicher hat.
Warum ? Sie kann auch einen EEJ zugewiesen bekommen oder ne Maßnahme.
Es kann sich immer NUR 1 Person auf Beteuung berufen.
Tust du das mit dem Verlangen nach ALGII Aufstockung...... kann sie es nicht mehr.

- der nachtvogel -
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  #5  
Alt 08.10.2009, 22:08
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.987
Standard

Zitat:
Somit dürfte die Verpflichtung zur Arbeitssuche entfallen
Arbeit ist dann unzumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung und Betreuung des Kindes gefährdet ist.

Wenn du zuhause bist, ist sie nicht gefährdet. Ergo kann sie arbeiten gehen. Oder du. Ihr seid ja dann beide zuhause, einer kann arbeiten. Hartz IV ist kein Eia-popeia-Kinderspiel.

Turtle
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  #6  
Alt 09.10.2009, 04:55
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 22
Beitrag Verschrieben . . .

Habe mich in meinem letzten Post verschrieben. Meine Lebensgefährtin hat im Anschluss an die Mutterschutzfrist gemäß dem BEEG Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber beantragt und bewilligt bekommen. Elterngeld erhält sie für 9 Monate, wobei 11 Monate als Antragszeitraum herangenommen werden und die 8 Wochen Mutterschutzfrist gegengerechnet werden. In ihrem Fall entspricht also die Elternzeit dem Zeitraum des tatsächlichen Elterngeldbezugs (3. bis 11. Lebensmonat).

Und mit "Eia-popeia-Kinderspiel" hat das überhaupt nichts zu tun. Aufgrund der Einkommenssituation meiner Lebensgefährtin in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erhält sie nur ein geringes Elterngeld. Und dadurch sieht unsere Einkommenssituation bis zum 28.06.2010, also bis zu einem fest definierten Zeitpunkt, so aus, dass wir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Anspruch auf ALG 2 oder in gewissen Zeiträumen auf Kinderzuschlag und Wohngeld haben. Es geht hier in meinen Augen nicht um Kinderspielereien, sondern um einen gesetzlichen Anspruch, den wir, nachdem wir bisher noch nie die Sozialleistungen des Staates in Anspruch genommen haben, durch die entsprechenden Behörden prüfen lassen.

Nicht umsonst hat die ARGE nach einem Telefonat mit uns auf das Vermittlungsgespräch (oder so ähnlich) verzichtet, da wir beide entweder in einem Ausbildungsverhältnis stehen (ich) oder eine Stelle ab dem 29.06.2010 bereits inne haben (meine Lebensgefährtin).
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