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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Mich würde Interessierten wie hier nachfolgende Sachlage beurteilt wird. Ich bin der Auffassung das die ärztliche Schweigeplicht nicht durch das AA ausgehöhlt werden darf. Und genau so wenig wie ein Arbeitgeber das Recht hat irgendetwas über Krankheit zu erfahren, genau sowenig hat eine Behörde das Recht dazu. Wenn es im Sinne des Gesetzgebers wäre, dass, das AA Einsicht in solche Unterlagen hat, hätte er entsprechende Gesetze verabschiedet. Meiner Bekannten (B) wurde mit Anschreiben der ARGE SGB II im Kreis Warendorf vom zu einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. B., Agentur für Arbeit eingeladen, persönlich zu erscheinen. Gegen diese Auforderung legte meine Bekannte mit Schreiben an die ARGE, Widerspruch ein. Diesem Widerspruch wurde nicht stattgegeben. Meiner B. verwies das AA auf ihr eigenes Formular hin (AD 30-BA-SH 541 – 03.08), das als Anlageformular, zur Aufforderung der Untersuchung beilag: „Ein wichtiger Grund sei, um den angeordneten Termin nicht wahrzunehmen, wenn eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt.“ Diese (AU) lag dem AA vor bzw. eine Folgebescheinigung für die Erkrankung wurde Termingerecht nachgereicht. Meine B. hat demzufolge, nach diesseitiger Auffassung, den Auflagen des AA genüge getan um zum Termin, einer Untersuchung nicht zu erscheinen. Die beigebrachten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU), kommen einem ärztlichen Attest gleich. Nach diesseitiger Ansicht obliegt es dem AA nicht die Richtigkeit einer (AU) in Frage stellen. Sofern eine Rechtsgrundlage besteht, dass, das AA auch die Art der Erkrankung zur Beurteilung einer Erwerbsfähigkeit benötigt, bleibt es dem AA unbenommen sich bei der zuständigen Krankenkassen meiner B. nach dem Diagnoseschlüssel (ICD) zu erkundigen. Das AA hat bis dato nicht erörtert ob sie Zugriff auf die (ICD) genommen hat und ob ihm diese Nummer zur Beurteilung ihrer Entscheidung ausreicht. Obwohl meine B. dem AA mit Schreiben vom… zur Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung, darauf verwiesen hat. Auch greifen die Ausführungen des AA in ihrer Begründung zum ablehnenden Widerspruch nicht, dass meine B. nach Beendigung ihrer Erkrankung nicht wieder erwerbsfähig für mindestes drei Stunden im Sinne des (§8 Abs. 1 SGBII) wäre. Mit Bescheid vom 16. Juli, 2008 wurde dem AA vom Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass meine B. nur zu 40 % in ihrer Erwerbsfähig behindert ist. Auch hat das AA meiner B. nicht schlüssig darlegen können wofür sie eine amtsärztliche Untersuchung benötigt. Allein die Länge der Erkrankung (vom Juni, 2007 bis dato) kann die Beklagte nicht zum dazu befähigen eine Untersuchung anzuordnen. Das AA selber führt aus das eine Entbindung der Schweigepflicht nicht abzugeben sei. Sie das AA kann dann aber ihren ärztlichen Dienst mit einer ärztlichen Untersuchung der Klägerin beauftragen. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt das AA nicht an. Auch schweigt sich das AA über Art und Umfang dieser Untersuchung aus. Daher wird sich meine B. bis auf weiters, zu ihrer Krankheit, nicht vor einem Amtsarzt äußern. Der Gesetzgeber sieht nach diesseitiger Auffassung auch keine Zwangsmaßnahem vor, wenn sich meine B. nicht zur ihrer Krankheit äußert. Der Arzt der Bundesagentur (der übrigens nicht die gleiche Unabhängigkeit genießt wie die Ärzte des medizinischen Dienstes der Krankenkassen), würde andernfalls zu einer umfänglichen Auswertung der gesamten Krankengeschichte meiner B befähig werden. Im Rahmen dieser Auswertung der Krankheitsgeschichte würde er diese Daten ohne weitere Kontrolle an das AA weitergeben, an Personen die nicht einer ärztlichen Schweigeplicht unterliegen. Meine B. würde daher auch den Arzt der Bundesagentur nicht von seiner Schweigepflicht entbinden. Der Befund des Amtsarztes wird ggf. elektronisch gespeichert, auf diese Daten haben unter Umständen Personen Zugriff, die sich nicht mal in Deutschland befinden müssen. Das AA legt nicht dar, wie und wo sie diese ärztlichen Daten der Klägerin speichert. Nach Kenntnis meiner B. ist bei der Untersuchung des Amtsarztes eine Protokollführerin anwesend. Auch das verstößt nach Auffassung meiner B. gegen den Datenschutz. Meine B. beruft sich daher auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfG 1983 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Es wird bezweifelt, ob das AA dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen. |
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#2
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| Was soll denn das?! Wie ist denn jetzt die Frage?! Und woraus hast du diesen ganzen Text abgetippt?!?!? Ich kann auch so nicht nachvollziehen, warum man sich weigert sich vom Amsarzt untersuchen zu lassen?! Irgendwer muss doch raus finden, zu welchen Tätigkeiten man oder frau in der Lage ist oder eben nicht. Warum sollte man sich denn dagegen wehren?! |
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#3
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| Weil manche Leute es für chic halten, gegen alles zu sein und sich dann noch auf das GG berufen zu können. |
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#4
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| Aus welchem Grund wurde B denn zum Amtsarzt geladen? Um die Arbeitsfähigkeit festzustellen oder um eine AU auf ihre Richtigkeit zu überprüfen? |
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#5
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| Ich finde es sehr informativ, allein auch mir verschließt sich der Sinn des Threads |
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#6
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| Na vielleicht hilft uns der Urheber dieser geistlichen Ergüsse ja auch noch auf die Sprünge! |
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#7
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| Der Urheber ist schon bereit zu helfen! Genauso wenig wie es einem Arbeitgeber angeht, welche Krankheit jemand hat, Genau sowenig hat dieses eine Behörde zu interessieren. außer der Gesetzgeber sagt du musst und darfst. Dann aber braucht das Behörde keine Unterschrift für eine Schweigepflichtentbindung. Es geht mir darum, wie andere die Sache sehen. Wenn vernünftige Argumente kommen bin ich lehrenfähig. Erst kommt der Datenschutz, Dann kommt lange nix und dann evtl. eine Behörde. Jetzt klar! Bei gutem Willen ist zu erkennen, das es sich hier um eine Datenschutz Angelegenheit handelt. |
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#8
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| Es ist jedermanns gutes Recht, sich auf den Datenschutz zu berufen. Dann wiederum ist es auch das gute Recht des jeweiligen Amtes, Vorgänge unbesehen zu beurteilen und Zahlungen entsprechend einzustellen, wenn nötig. |
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#9
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| Wohlweißlich hat die Behörde die Leistungen bis jetzt nicht eingestellt (Seit 1 ½ Jahren nicht). Die haben sich dieses nicht getraut. Dann könnte man im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung dagegen angehen. Dauert eine Woche. So bleibt nur eine Festlegungsklage. Die natürlich eingereicht wurde. Da darüber hinaus Rechtschutz vom DGB gewährt wurde, kann es da sein das hier die SA, ein Problem mit dem Grundgesetz haben. Das Datenschutz für Arbeitslose eine >Kannbestimmung ist<. Ein sachliche fundierte Meinung kann ich bis jetzt nicht erkennen. Könnte es sein, das dieses Forum, sehr Sachbearbeiter freundlich ist? Mir hätte bei den Namen was auffallen müssen, als ich mich hier beim Forum angemeldet habe. |
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#10
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| Nanana nicht gleich mit Leistungseinstellung drohen, wenn als Grundvoraussetzung der Leisungsgewährung die Bedürftigkeit vorliegen muss. ![]() Als weitere Grundvoraussetzung für den Bezug von ALG2 schreibt der Gesetzgeber die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit für mindestens 3 Stunden täglich vor. Und ich denke mal genau darum geht es hier. Um die grundsätzliche Prüfung der Erwerbsfähigkeit, ob die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend (wenn auch langdauernd) oder dauerhaft ist. Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wäre nämlich GruSi nach SGB12 zu beantragen. |
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| ärztliche schweigepflicht, datenschutz, mitwirkungspflicht |
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