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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Hallo, ich habe meine abschließenden Angaben zu EKS für das zurückliegende Halbjahr gemacht und nun eine Rückforderung erhalten. Da ich aber nicht verstehe, wie sich der zurückzahlende Betrag ergibt (geht aus dem Schreiben der ARGE nicht hervor), und ich nach meinen Berechnungen auf einen anderen Betrag komme, ist meine Frage: Ist das Job-Center verpflichtet, mir die Berechnugen verständlich zu erklären? Ich möchte gerne Einsicht in die Berechnungen erhalten, um nachvollziehen zu können, wie sich der Betrag ergibt. Auch, um in Zukunft besser kalkulieren zu können, was ich auf die Seite legen muss. Liebe Grüße Goldmarie |
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#2
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| Widerspruch - aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gleich mit beantragen und detaillierte, schriftliche Begründung der Berechnung auf den Cent genau und für jeden Einzelbetrag verlangen. Ebenso ist bei jedem einzelnen Nichtanerkenntnis von Kosten eine detaillierte Begründung zu verlangen. Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 1 SGB X |
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#3
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| Danke, werde ich tun! Die machen es sich ja etwas einfach einen Betrag zurückzufordern, ohne anzugeben was Sie anerkennen und was nicht. ich musste ja auch eine detaillierte Berechnung meiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen! Grüße Goldmarie |
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#4
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| Zitat:
- ich kenne Fälle, die warten bereits deutlich länger als ein Jahr auf diese Berechnung. |
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#5
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| Also, ich konnte jetzt in der Leistungsstelle vorsprechen und habe erfahren, dass mir: Kosten für Mehraufwendungen (bei einer Geschäftsreise) gestrichen wurden, ebenso Beiträge zur Riesterrente und Privat-Haftpflichtversicherung, da diese in dem 100 Euro Grundfreibetrag enthalten sind Nach einem intesiven Gespräch wurden mir wenigstens die Kosten für die KFZ-Haftpflicht anerkannt. Allerdings musste ich sangeben, zu wievel Prozent ich mein KFZ betrieblich nutze. Dementsprechend wird auch nur ein Prozentsatz davon auf mein Einkommen angerchnet. Ist das soweit alles in Ordnung? Ich habe versucht selber etwas darüber herauszukriegen, aber blicke nicht so recht durch, weil bei den Freibeträgen und abziehbaren Pauschalen immer unterschieden wird zwischen Einkommen aus Selbstständigkeit und Erwerbseinkommen gemacht werden. Bei mir handelt es sich um Einkommen aus Selbstständigkeit! Schöne Grüße Goldmarie |
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#6
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| Nein, ist es nicht. Wenn Du das Kfz zu mehr als 50% betrieblich nutzes, dann ist die gesamt Kfz-Haftpflicht abzusetzen. Wenn Du den Grundfeibetrag von € 100 überschreitest, dann sind Riester und Privat-Haftpflicht sehr wohl zu berücksichtigen. Schau Dir den " 11 Abs. 2 SGB II an, addiere alle unter die Ziffern 3 - 5 fallenden Positionen für Deinen Fall. Kommt dabei mehr als € 100 raus und liegt Dein Gewinn über € 400, dann ist die von Dir addierte Summe abzuziehen. Warum wurde Mehraufwand bei einer Geschäftsreise gestrichen. Dafür muss es eine Begründung geben - und die muss richtig und nachvollziehbar sein. Was versteht ARGE unter Mehraufwand? |
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#7
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| Wo steht, dass ich dann 100 % KFZ-Versicherung absetzen kann? (Ich muss meinem Sachbearbeiter alles nachweisen) Der Mehraufwand (Verpflegungskosten) ist laut Sachbearbeiter in den 100 Euro enthalten. Ich habe gerade nachgeschaut, in denen Hinweis EKS steht es im letzten Punkt. Sind denn mit der Bereinigung die 100 Euro Freibetrag gemeint? Insbesondere folgende Ausgaben sind nicht abzusetzen, weil diese später bei der Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II berücksichtigt werden:(Diesen Satz verstehe ich nicht ganz! Wie werden die denn berücksichtigt?) • Steuern auf das Einkommen • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversiche- rung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III • Private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind • Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein privates Kraftfahrzeug • Gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung • Ggf. Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge • Beiträge zur Riester-Rente • Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte • Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort Soweit Ihnen derartige Aufwendungen entstehen, tragen Sie diese bitte unter Abschnitt 3 des Vordrucks „Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“ der Anlage EKS ein. Änderungen sind anzuzeigen. |
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#8
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| Die KfZ.-Versicherung ist nicht bei der EKS zu berücksichtigen, aber bei der Einkommenbereinigung nach § 11 - und zwar zu 100% und das immer, wenn Du Gewinne erwirtschaftest. Sie ist eine der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen des § 11 Abs. 2 Ziffer 3, fällt also u.U. in den Grundfreibetrag von € 100,00. Einer nur prozentuale Anrechnugn der KfZ.-Haftpflicht kann es nie geben - wenn Einkommen, dann 100% Anrechnung der KfZ.-Haftpflicht. Nichts anderes steht im Gesetz. Der "rote" Satz - bei mehr als 12 Stunden Abewesenheit vom Arbeitsplatz steht Dir eine Mehraufwandspauschale von sage und schreibe € 6,00 pro Tag zu. (§ 6 Abs. 3 ALG II-V) |
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