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| Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören. |
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#1
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| Heute bekam ich von meiner Krankenkasse (DAK) die freundliche Aufforderung, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, nach der ab Februar 8 Euro Zusatzbeitrag zu meiner Krankenversicherung abgebucht werden sollen. Ist denn das schon entschieden, daß diese Regelung auch auf Hartz IV - Empfänger zutrifft, d.h., daß diese den o.g. Zusatzbeitrag aus eigener Tasche zahlen müssen ? Wenn ja - was kann ich dagegen tun ? Kasse wechseln ? Viele Grüße Diana |
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#2
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| Andersherum!!! Es wird nicht darüber entschieden (wenn überhaupt) ob Hartz4-Empfänger auch zahlen sollen, sondern evt. davon befreit werden. Das ist ein feiner aber doch großer Unterschied. D.h. solange muss du zu zahlen. Allerdings bist du nicht zu einer Einzugsermächtigung verpflichtet!!! Es ist falsch davon auszugehen, dass Hartz4-Empfänger bei solchen Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies kann wie gesagt nachträglich geschehen... |
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#3
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| natürlich kannst du die KK wechseln! Es besteht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht |
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#4
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| Gesetzliche Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit dem Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Diesen müssen Versicherte zusätzlich zum Einheitsbeitrag von derzeit 14,9 Prozent allein zahlen. Er ist auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt, das sind maximal etwa 37 Euro. Bei einer Summe von bis acht Euro kann der Zusatzbeitrag pauschal von allen Versicherten erhoben werden, bei einer höheren Summe muss nach den Einkommensverhältnissen differenziert werden. SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) § 242SGBV SGB V Kassenindividueller Zusatzbeitrag Achtes Kapitel (Finanzierung) Erster Abschnitt (Beiträge) Dritter Titel (Beitragssätze, Zusatzbeitrag) (1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Fonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein Zusatzbeitrag erhoben wird. Der Zusatzbeitrag ist auf 1 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt. Abweichend von Satz 2 erhebt die Krankenkasse den Zusatzbeitrag ohne Prüfung der Höhe der Einnahmen des Mitglieds, wenn der monatliche Zusatzbeitrag den Betrag von 8 Euro nicht übersteigt. Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung nicht wirksam, wird der Zusatzbeitrag im vollen Umfang erhoben. (2) Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf einer Krankenkasse übersteigen, kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre Mitglieder ausgezahlt werden. Auszahlungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach § 261 nachgekommen ist. Auszahlungen an Mitglieder, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge in Rückstand befinden, sind ausgeschlossen. Prämienauszahlungen nach Satz 1 sind getrennt von den Auszahlungen nach § 53 zu buchen und auszuweisen. (3) Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag nach Absatz 1 so zu bemessen, dass er zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt. Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitrag durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Kasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitrag bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitrags an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Der Spitzenverband Bund legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der Überforderungsklausel nach Absatz 1 wiedergegeben werden. Die Bundesregierung überprüft anhand dieses Berichts, ob Änderungen der Vorschrift vorgenommen werden sollen. |
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#5
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| Wobei man natürlich berücksichtigen muss, für viele ALG II Bezieher wird sich nichts ändern, sie können den Zusatzbeitrag im Wege der Einkommensbereinigung als Pflichtbeitrag nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 SGB II von ihrem Einkommen absetzen. |
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#6
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| Also mir hatte man heute an der Hotline gesagt das ich das Schreiben meiner KK beimn Job Center einreichen muss und dann wird geprüft ob man die Zahlungen für mich übernimmt. Es kann evtl. sein das man mich auffordert die KK zu wechseln. Na mal sehen wie sich das Job Center äußert. Angela |
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#7
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| Zitat:
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#8
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| Ich meinte selbstverständlich die Hotline des Job Centers. Aber von meiner Krankenkasse wurde mir das auch am Telefon so gesagt. Angela |
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#9
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| Danke für die Info. |
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#10
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| ich stell mir gerade vor, dass die Hotline der KK Angela auffordert zum Jobcenter zu gehen weil man ihr da vielleicht sagen wird dass sie die KK wechseln soll, ähh ja... |
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