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Hartz IV 4 - ALG II 2 Hier können Fragen zum Thema Hartz IV 4 und Arbeitslosengeld II 2 gestellt werden, sofern sie nicht in ein spezielleres Unterforum gehören.

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  #1  
Alt 09.01.2010, 23:58
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Standard § 48 Absatz 1 Nr. 3 SGB X und 48 Absatz 4

Hallo,

lange nicht hier gewesen, das neue Forum ist gut geglückt ;o)

Sodele, zum Thema.

ALG II wurde bewilligt für 6 Monate. Es erfolgt Arbeitsaufnahme mit schwankendem Einkommen. Die Einkommensnachweise wurden zeitnah vorgelegt. Im fraglichen Zeitraum lagen starke, verschiedene Schwankungen vor (zwei schwankende Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und sehr stark schwankender Unterhalt, Aufnahme und Beendigung beider nicht selbständigen Tätigkeiten).
Für jeden Bewilligungsmonat liegt Übrigens mindestens ein Änderungsbescheid vor.

Nun, ein Jahr später stellt die ARGE fest, dass sie das Einkommen nicht richtig berechnet hat.

Die ARGE verschickt einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Sie listet darin die Überzahlung der Mutter und der Kinder auf (ohne Berechnung, es stehen lediglich die neu berechneten zustehenden Leistungen für sie und die zwei Kinder drin). Begründung im Bescheid: höheres Einkommen der Mutter. Das war es an Begründung.

Als Rechtsgrundlage gibt die ARGE §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X an.

Nun habe ich das angerechnete Einkommen mit dem tatsächlich erzieltem Einkommen verglichen.

Im ersten Monat hat die ARGE ein höheres Einkommen angerechnet, als tatsächlich erzielt wurde. Der ALG-II-Bezieher wurde also unterzahlt.

Im Folgemonat wurde ein niedrigeres Einkommen angerechnet, als tatsächlich erzielt wurde. Hier hat also tatsächlich eine Überzahlung stattgefunden, die sich aber gegen die Unterzahlung vom Vormonat quasi aufhebt.

Was von der ARGE anscheinend übersehen wurde ist, dass im zweiten Bescheid KEIN Unterhalt berücksichtigt wurde, obwohl Unterhalt gezahlt wurde und der ARGE auch zeitnah mitgeteilt wurde.

Auf Grund der "Wirren" in diesem Zeitraum konnte der ALG-II-Bezieher die Unter-/Überzahlung nicht nachvollziehen.

Jetzt mein Problem. Der erste aufgehobene Bescheid kann doch wegen der Jahresfrist gar nicht mehr aufgehoben werden?¿?¿ Zugang der Kenntnis lag bei der ARGE am 30.12.2008. Der Aufhebungsbescheid wurde aber erst am 07.01.2010 erstellt.

Ferner ist es traurig, denn gerade dieser Bescheid benachteiligt ja den ALG-II-Bezieher, da ja eine Unterzahlung statt gefunden hat.

Der zweite Bescheid mit der Überzahlung gelangte der ARGE am 22.01.2009 zur Kenntnis, somit greift die Jahresfrist hier nicht.

Nun meine Probleme mit dem Bescheid.

Erstens mangelt es einer Begründung, die ARGE "schmeißt" nur mit Zahlen um sich.

Zweitens ist die mangelhafte Begründung auch noch offensichtlich falsch, da zunächst bei dem Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit eine Unterzahlung und dann eine geringfügige Überzahlung statt gefunden hat. Nach meiner Rechnung ergibt sich höchstens eine Differenz von 100 Euro, die ARGE fordert aber knapp 900 Euro.

Drittens ist eine Anhörung unterblieben.

Viertens: Ermessensausübung? (naja, ohne Begründung auch kein Ermessen)

Und jetzt zu meiner gewählten Überschrift:

Vertrauensschutz ist wohl, wie ich im alten Forum gelesen habe, nicht gegeben. ABER...
In Absatz 4 von § 48 heißt es doch "§ 45 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend" ... Dann komme ich über diesen Umweg doch auch bei greifen von § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wieder zum Vertrauensschutz... ODER liege ich da falsch?

Goodie... Widerspruch einlegen ist klar oder vielleicht doch nicht? Mein Hintergedanke ist die Jahresfrist... Wenn ich mich erst am 23.01.2010 äußere, "merkt" die Behörde doch erst nach der Jahresfrist, dass ihre Begründung falsch ist... Gut, sie kann Gründe nachschieben... Aber, sie stellt ihren (Aufhebungs-) Bescheid dann doch auf völlig andere Grundlagen??? (nicht berücksichtigter Unterhalt)

Oder sollte ich erst einmal eine Begründung bzw. Berechnung anfordern?

Sollte ich die nicht gemachte Anhörung rügen?

Kann ich die Zahlungsaufforderung, die ja erst noch (vermutlich auch noch von einer anderen Behörde, um es dem Bedürftigen noch schwieriger zu machen) erfolgen wird, stoppen? Denn, der Widerspruch hat ja wohl keine aufschiebende Wirkung... Und die allein erziehende Mami hat das Geld natürlich verbraucht und auch nichts im Sparstrumpf, woher auch, bei zwei Kindern (die ja bekanntlich einen geringeren Regelsatz bekommen, obwohl sie offensichtlich einen höheren Bedarf haben - aber das ist ein anderes Thema ;o)

Vielen Dank für alle hilfreichen Beiträge,
internette Grüße

Jörg
(danjogi)
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  #2  
Alt 10.01.2010, 09:58
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Wenn ich den zeitlichen Ablauf richtig verstanden habe war es also so:

  1. Bewilligungsbescheid
  2. Arbeitsaufnahme
  3. Meldung des Einkommens jeweils monatlich
  4. Änderungsbescheid jeweils monatlich
  5. Aufhebungsbescheid gestützt auf § 48 SGB X
Wenn dieser Ablauf korrekt ist, dann Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid. § 48 SGB X ist nicht anwendbar, bei Erlass der Änderungsbescheide war das Einkommen bekannt, damit scheidet die Anwendung des § 48 SGB X aus. Wenn ARGE dann hinkommt und sagt, ok - wir stützenn den Aufhebungsbescheid dann eben auf § 45 SGB X - dann kannst Du zum Einen mit dem Vertrauensschutz argumentieren und zum anderen zart erwähnen, dass es rechtlich kaum möglich ist, einen auf § 48 SGB X gestützten Bescheid (Muss-Vorschrift) in einen auf § 45 SGB X (Kann-Vorschrift) gestützten Bescheid umzuwandeln. Sollte man dieser Argumentation dann nicht folgen - Anwalt, denn dann wird's rechtlich was komplizierter!
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  #3  
Alt 10.01.2010, 10:15
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Gar nicht kompliziert. Die Bescheide sind schon deshalb unzulässig, weil die Anhörung nicht erfolgte. Daher sind sie zurückzunehmen. Und wenn dann das Verfahren korrekt gemacht wird (also Anhörungen erfolgen und dann AuE-Bescheide kommen), dann ist die Jahresfrist unter Garantie schon überschritten...

Turtle
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  #4  
Alt 10.01.2010, 10:53
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Gar nicht kompliziert. Die Bescheide sind schon deshalb unzulässig, weil die Anhörung nicht erfolgte. Daher sind sie zurückzunehmen. Und wenn dann das Verfahren korrekt gemacht wird (also Anhörungen erfolgen und dann AuE-Bescheide kommen), dann ist die Jahresfrist unter Garantie schon überschritten...

Turtle
Die Nachholung der Anhörung ist bis zur Klage möglich !
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  #5  
Alt 10.01.2010, 11:10
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Ist es nicht, schaust du z. B. hier: http://www.schaer-info.de/Kap5/LSG_S..._L_3_AL_56.pdf

Turtle

Geändert von Turtle1972 (10.01.2010 um 11:20 Uhr)
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  #6  
Alt 10.01.2010, 11:54
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Wenn ich den zeitlichen Ablauf richtig verstanden habe war es also so:

  1. Bewilligungsbescheid
  2. Arbeitsaufnahme
  3. Meldung des Einkommens jeweils monatlich
  4. Änderungsbescheid jeweils monatlich
  5. Aufhebungsbescheid gestützt auf § 48 SGB X
Wenn dieser Ablauf korrekt ist, dann Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid. § 48 SGB X ist nicht anwendbar, bei Erlass der Änderungsbescheide war das Einkommen bekannt, damit scheidet die Anwendung des § 48 SGB X aus. Wenn ARGE dann hinkommt und sagt, ok - wir stützenn den Aufhebungsbescheid dann eben auf § 45 SGB X - dann kannst Du zum Einen mit dem Vertrauensschutz argumentieren und zum anderen zart erwähnen, dass es rechtlich kaum möglich ist, einen auf § 48 SGB X gestützten Bescheid (Muss-Vorschrift) in einen auf § 45 SGB X (Kann-Vorschrift) gestützten Bescheid umzuwandeln. Sollte man dieser Argumentation dann nicht folgen - Anwalt, denn dann wird's rechtlich was komplizierter!
Hallo Clownfisch,

Ablauf ist so korrekt verstanden worden. Allerdings gab es für den zweiten betreffenden Monat, da neuer Bewilligungsabschnitt, eben keinen Änderungsbescheid...

Gruß

Jörg
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  #7  
Alt 10.01.2010, 12:00
dms dms ist offline
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Frage ein bißchen provokativ, aber

an Turtle

gelesen und bleibe bei meiner Meinung

greift hier nicht die Spezialregelung des SGB II
-wird hier nicht erwähnt ?, womit der 45 direkt ins Spiel kommen kann-
-weiterhin, wann beginnt die Jahresfrist zu laufen
ich hab mal was von positiver Kenntnisnahme gehört, nicht die Behörde, sondern der berechnende Mitarbeiter-

Widerspruch auf jeden Fall
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  #8  
Alt 10.01.2010, 12:03
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Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Ist es nicht, schaust du z. B. hier: http://www.schaer-info.de/Kap5/LSG_S..._L_3_AL_56.pdf

Turtle
Hallo Turtle1972,

schön, dass "bekannte Gesichter" noch hier sind...

Danke für den Link, war sehr interessant.

Anderes Thema. So weit ich es in meiner Erinnerung habe, greift doch aber auch der Vertrauensschutz bei § 48, eben wegen § 48 Absatz 4, der auf § 45 verweist...?
Hier im Forum und auch in den alten Beiträgen heißt es immer, dass bei Anwendung von § 48 Absatz 1 Satz Nummer 3 kein Vertrauensschutz bestehen würde...¿?¿

Gruß

Jörg
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  #9  
Alt 10.01.2010, 12:11
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Zitat:
Zitat von dms Beitrag anzeigen
an Turtle

gelesen und bleibe bei meiner Meinung

greift hier nicht die Spezialregelung des SGB II
-wird hier nicht erwähnt ?, womit der 45 direkt ins Spiel kommen kann-
-weiterhin, wann beginnt die Jahresfrist zu laufen
ich hab mal was von positiver Kenntnisnahme gehört, nicht die Behörde, sondern der berechnende Mitarbeiter-

Widerspruch auf jeden Fall
Hallo Clownfisch,

so weit mir bekannt ist, zählt der Zeitpunkt für die Jahresfrist, an dem die Behörde Kenntnis erlangt.

Der ALG-II-Bezieher hat ja kein (Rechts-) Verhältnis zum Sachbearbeiter, sondern zur Behörde. Schwieriger wird es wohl eher, wenn die Kenntnisnahme der Behörde erst über Umwege erfolgen konnte (z.B. weil der Hilfeempfänger die Tatsachen einer anderen Behörde mitteilt).

Im vorliegenden Fall gibt es Nachweise (Fax) über den Zugang der Kenntnis an die Behörde.

Gruß

Jörg
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  #10  
Alt 10.01.2010, 12:12
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Zitat:
gelesen und bleibe bei meiner Meinung
Kannst du gern bleiben. Ich kann dir aber versichern, dass sowohl ich als auch alle anderen Kollegen der Widerspruchsstelle jedem Widerspruch statt geben, bei dem die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Turtle
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