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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| HAllöchen Allerseitz Wir habe da ein kleines Problem. Wir (meine Freundin und ich) wollen zusammen ziehen. Sie ist Behindert zu 100% und hat ein G im ausweis. Sie würde ja normalerweise Grundsicherung bekommen (+17% wegen dem G) und die Tatsechlichen Heitz/Wohnungskosten. Das ist ja soweit richtig oder? Nur wie wird das berechnet wen wir zusammen ziehen? Wird mein Lohn damit eingerechnet? oder nur zum Teil eingerechnet? Oder werden nur die Wohn/Heitzkosten übernommen? Ich konnte zu diesen fall keine Konkreten Infos auftreiben Nur wen sie nichts bekommt weil ich verdine dan können wir uns das nciht leisten. Gibts da nen gescheiten rechner oder ist das besser das beim sozialamt ausrechen zu lassen? vielen dank für eure antworten!! mfg Das UFO |
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#2
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| Hallo. Meine Freundin und ich haben das gleiche Problem. Wir würden auch gerne zusammen wohnen und sind ebenfalls auf der suche nach Informationen. Sie hat GdB 90% +G , also Frührente + GruSi. Würde mein Gehalt mit angerechnet? Wie sieht es mit der ihr zugesprochenen Wohnungsgröße aus? Diese ist wegen Rollstuhlnutzung etwas höher, als normal, wie würde das verrechnet, wer müsste wieviel Miete zahlen? Wie wäre es, wenn wir heiraten würden? |
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#3
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| gibt es hier niemanden, der etwas zu diesem thema sagen kann?? |
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#4
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| Grundsätzlich gilt, dass Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, auf den Bedarf des Grundsicherungsberechtigten anzurechnen sind. Das steht so in § 43 Abs. 1 SGB XII. Zu Näherem dazu und zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft berät das zuständige freundliche Sozialamt. |
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#5
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| Zitat:
Nach welchen Kriterien wird das übersteigende Einkommen bereinigt? Nach SGB 12 (30 %) oder SGB 2 (100,- EUR plus 20 %)? |
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#6
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| Der notwendige Lebensunterhalt für den berufstätigen Partner setzt sich aus den im SGB XII-Bedarfsbestandteilen zusammen, also insbesondere dem Partner-Regelsatz (90 % des Eckregelsatzes), den anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfszuschlägen. Die Bereinigung des Einkommens erfolgt auf der Grundlage von § 82 SGB XII i. V. mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung, also u. a. unter Berücksichtigung eines Absetzungsbetrags in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 % des Eckregelsatzes. |
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#7
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| Zitat:
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#8
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| Für diesen Fall ergibt sich aus dem SGB XII nichts abweichendes. Also auch dann Berechnung nach den SGB XII-Grundsätzen. Ergibt sich dabei etwas grob unpassendes? |
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#9
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| Dann käme es zu einer doppelten Anrechnung des Einkommens des ALG 2 Empfängers. Ausserdem würde der Erwerbstätigenfreibetrag nicht angerechnet, weil es den im SGB XII nicht gibt. |
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| Stichworte |
| grundsicherung, zusammenziehen |
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