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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Muss ein Bezieher von Grundsicherung wegen Erwerbsminderung einen Wohnungswechsel immer durch eine ärztliche Bescheinigung begründen?. Ist ein Wunsch nach einer größeren Wuhnung, aber mit angemessener Miete, wenn man z.B. in einer sehr kleinen (24 m²) wohnt, nicht ausreichend? |
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#2
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| Ist immer differenziert zu betrachten. Der Wunsch nach einer größeren Wohnung zieht i.d.R. immer die Frage nach sich, warum die bisherige Wohnung denn jetzt auf einmal nicht mehr ausreicht. Und eine medizinische Begründung zur Erhöhung der m² Zahl kann ich mir auch nicht vorstellen. |
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#3
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| Man darf auch als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung grundsätzlich die Wohnung wechseln. Wenn man dies ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers tut, werden nach dem Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, auch wenn die neue Miete höher ist als die vorherige. Allerdings darf der Sozialhilfeträger mit dem Wohnungswechsel im Zusammenhang entstehende Kosten (Mietkaution, Umzugskosten usw.) nicht übernehmen, wenn er nicht vorher dem Umzug zugestimmt hat. Eine Vorschrift wie in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die bis dahin zu tragenden Kosten übernommen werden dürfen, gibt es in § 29 SGB XII nicht.
__________________ Schöne Grüße Heinz Hoffmann |
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#4
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| Dass eine solche Regelung wie im SGB II leider im SGB XII nicht existiert, wurmt mich auch seit längerem. Ich habe jetzt eine junge Hilfeempfängerin im dritten Kapitel SGB XII, die von der ARGE für mehr als 6 Monate „kaputtgeschrieben“ wurde. Wohnt bisher in einer kleinen Dachgeschosswohnung, will jetzt in eine andere (Erdgeschoss-)Wohnung umziehen, die allerdings zu groß und zu teuer ist. Gesundheitliche Gründe wurden zwar angeführt (Stoffwechselerkrankungen, kaputter Rücken, Knieleiden, Allergien – das Mädel ist wirklich schlecht dran), aber kaum hat sie nicht mehr mit der ARGE zu tun, meint sie plötzlich umziehen zu wollen. Ärztliche Atteste, warum ausgerechnet jetzt ein Umzug in eine ebenerdige Wohnung notwendig sein soll, liegen nicht vor. Ich habe die Zustimmung zum Umzug abgelehnt, weil die Wohnung zu groß und zu teuer ist. Der Vermieter ist zwar jetzt bereit, mit der Grundmiete auf die Angemessenheitsgrenze herunterzugehen, im übrigen hat sich Hilfeempfängerin bereiterklärt, eventuell nicht gedeckte Unterkunftskosten aus ihrer Hilfe selbst zu finanzieren (einen Mehrbedarf erhält sie wegen einer Erkrankung), aber trotzdem stinkt es mir, dass ich jetzt ab nächsten Monat fast 120 € mehr Miete zahlen soll. Gehe ich denn trotzdem recht in der Annahme, dass ich die Beantragung von Umzugskosten ablehnen kann, auch wenn der Vermieter die Miete auf die angemessenen Kosten senkt ? Weil für notwendig halte ich den Umzug nicht, auch wenn ich ihn nicht wirklich verhindern kann.
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#5
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| Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist. Außerdem muss zwingend die Situation gegeben sein, dass ohne Zustimmung eine Unterkunft in angemessener Zeit nicht gefunden werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII). Wenn ein Umzug schon nicht notwendig ist, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, auch wenn die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Die Umzugskosten dürfen ohne Zustimmung nicht übernommen werden. Die Ermächtigung zur Übernahme besteht nur bei vorheriger Zustimmung (§ 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII).
__________________ Schöne Grüße Heinz Hoffmann |
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