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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 29.03.2010, 14:09
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Standard Verfahrensrechtliche Frage/ Grusi Nachzahlung

Hallo Ihr Lieben,

meine Frage ist folgende:

Mein Bekannter hat am 26.10.09 GruSi beantragt, weil er nach eigener Einschätzung erwerbsgemindert ist. Dort wurde er aufgefordert einen Rentenantrag zu stellen, was er auch getan hat. Nach langem hin und her hat die GruSi den Antrag an die Arge weitergeleitet, weil ja die Erwerbsminderung "von Amts wegen" noch nicht feststand. Mit der Weiterleitung an die ARGE wurde auch der GruSi-Antrag abgelehnt, und zwar wegen Unzuständigkeit. Hiergegen hat mein Bekannter Widerspruch erhoben (das war Anfang Januar).

Der parallele H4-Antrag wurde ebenfalls abgelehnt, wegen Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft, der Widerspruch hiergegen wurde von ihm dann vor dem Sozialgericht samt dem H4-Antrag zurück genommen.

Seit 01.03.10 hat er ein eigenes Zimmer in einer WG. Die ARGE hat nun 1 Monat gezahlt und ihn zum Gesprächstremin aufgefordert. Da er den Stress mit denen nicht ertragen kann, hat er sich dort (bei der ARGE) zum 01.04.10 wieder abgemeldet.

Zwischenzeitlich wurde er von der GruSi aufgefordert, den Widerspruch gegen die GruSi-Ablehnung zurück zu nehmen, was er nicht getan hat.

Vor ein paar Tagen kam von der Rentenversicherung der Bescheid, dass er 1. voll erwerbsgemindert ist auf zwei Jahre, ABER 2. die rentenrechtlichen Voraussetungen nicht erfüllt sind (36 Pflichtbeiträge in den leztzen 5 Jahren).

Kommende Woche ist dieser Termin, bei dem die sozial erfahrenen Personen über den Widerspruch beraten.

Die Voraussetzungen für GruSi-Leistungen sind doch nun erfüllt, oder? Muss das Amt nun vom 26.10.09 an bezahlen? Die Erwerbsminderung ist ja nun recht schnell festgestellt worden, ARGE ist passé. Ist es nicht so, dass es auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentsheidung ankommt?

ICh wäre für schnelle Antwort dankbar, da ja nun bald die Entsheidung über den Widerspruch ansteht.
Vielen Dank schon mal
Pennypolly
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  #2  
Alt 29.03.2010, 14:33
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Beiträge: 2.776
Standard

Fakt ist erstmal, dass er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII hat.

Bei einer befristeten EM-Rente bestehen Ansprüche nach dem 3. Kapitel SGB XII und somit ist der Ablehnungsbescheid Grusi korrekt.
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Stichworte
grundsicherung, nachzahlung, rückwirkend

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