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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 18.03.2009, 18:23
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Frage Sozialhilfe oder doch HartzIV?

Laut vorangegangenem Thema habe ich momentan Probleme mit der Höhe des Regelsatzes.

Auf verschiedenen Internetseiten habe ich gelesen, dass der verminderte Satz von 281€ nur für Personen zwischen 15 und 25 Jahren gilt. Alle anderen sollen ein Anrecht auf den vollen Satz von 351€ haben, auch wenn man, wie in meinem Fall noch in der elterlichen Wohnung seinen eigenen Haushalt führt.

Durch Zufall bin ich aber auch auf folgendes Urteil des Sozialgerichtes Regensburg aus dem Jahr 2005 aufmerksam geworden. Darin heißt es:

"Auch Bezieher einer Arbeitsmarktrente (volle Erwerbsminderungsrente) gehören zum anspruchsberechtigen Personenkreis des SGBII."

Wegen meiner Sozialen Phobie bin ich erwerbsunfähig und wurde von der Arge an das Sozialamt verwiesen.

Aber war das rechtens ... oder kann ich wieder zurück zur Arge?
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  #2  
Alt 18.03.2009, 18:29
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Ja, es war rechtens. So lange du nicht mindestens 3 Std. tägl. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kannst, gehörst du weiterhin zum Personenkreis nach dem SGB XII.

Aus diesem Grund kannst du auch nicht die Regelsätze vom SGB II mit dem SGB XII vergleichen.
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  #3  
Alt 18.03.2009, 19:12
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Frage

In dem Urteil heißt es genau:

.... volle Erwerbsminderungsrente, weil das Leistungsvermögen auf weniger als sechs Stunden tägliche Erwerbsarbeit herabgesunken ist und ein leistungsgerechter Arbeitsplatz nicht zu Verfügung steht ...

Wer zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten kann, erhält dagegen nur eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Also müsste ich doch weiterhin zu SGB II gehören (auch weil meine Rente nur befristet ist, und rein hypotetisch noch die Möglichkeit einer Besserung besteht.)....

Ich würde mich freuen, wenn jemand genauer auf dieses Thema eingehen könnte.

Danke.
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  #4  
Alt 18.03.2009, 20:22
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Wie ich schon schrieb:

Wenn man nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, dann gehört man zum SGB XII. Sollte eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 3 Stunden möglich sein (entscheidet die RV), dann ist auch wieder Alg2 möglich.

§ 7 Abs. 1 SGB II

Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
§ 8 Abs. 1 SGB II

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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  #5  
Alt 19.03.2009, 05:28
Isi Isi ist offline
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Im Rentenbescheid steht entweder etwas wie

"Die Arbeitsfähigkeit liegt unter 3 Stunden täglich" -> "echte" Rente wegen voller Erwerbsminderung und daher SGB XII

oder etwas wie
„Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch
ist zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf Ihrem
Gesundheitszustand sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht.“
Nur bei diesem Zusatz ist es eine Arbeitsmarktrente und die Zuständigkeit liegt weiterhin im SGB II.

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  #6  
Alt 19.03.2009, 09:45
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Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit können auch sog. Arbeitsmarktrenten sein. Das sind Renten, bei denen die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht, sondern im Hinblick auf die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt fingiert wird. In diesen Fällen kann man drei bis sechs Stunden täglich arbeiten, so dass man unter das SGB II fällt.

Stell hier mal rein, was auf dem Rentenbescheid unter "Rentenart" steht.
Neben der von Isi genannten Formulierung steht da z.B. manchmal auch:
"Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen Untersuchungsbefunden nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann."

Ergänzend ein paar Hinweise aus den Richtlinien der Rentenversicherungsträger (in Minischrift, damit das nicht zu lang wird):

R3.2 Volle Erwerbsminderung
Für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht nur die gesundheitsbedingte Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten maßgebend (abstrakte Betrachtungsweise), sondern es ist auch die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (konkrete Betrachtungsweise).
Es gibt allerdings nur einen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung; unerheblich ist hierbei, ob er auf medizinischen Gründen beruht oder arbeitsmarktbedingt eingetreten ist.

R3.2.1 Abstrakte Betrachtungsweise
Voll erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gesundheitsbedingt auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist (abstrakte Betrachtungsweise). Im Unterschied zu § 44 SGB 6 i. d. F. bis 31.12.2000 (SGB 6 § 44 G0) ist es unerheblich, ob der Versicherte mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu erzielen; ebenso sind Selbständige nicht mehr - im Unterschied zu der Regelung des § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB 6 i. d. F. bis 31.12.2000 - von der Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen.

R3.2.2 Konkrete Betrachtungsweise
Eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung liegt gemäß § 43 Abs. 3 SGB 6 nicht vor, solange der Versicherte noch in der Lage ist, wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Bei einem derartigen Leistungsvermögen ist es unerheblich, ob der Versicherte einen Arbeitsplatz innehat; die "Opfergrenze", unterhalb der die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einsetzt, ist damit bei einem Restleistungsvermögen von 6 Stunden festgesetzt worden. Bei einem Leistungsvermögen oberhalb dieser Grenze, kann ein Anspruch nach § 43 SGB 6 regelmäßig nicht entstehen.
Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB 6, dass bei einem Leistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist. Obwohl eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (ISRV:AF:SGB 6 § 43 AFNR 30).
Liegt nach der abstrakten Betrachtungsweise ("medizinisch") teilweise Erwerbsminderung vor und ist der Arbeitsmarkt für den Versicherten verschlossen, bestehen gleichzeitig ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (gesundheitsbedingt) und ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt). Sofern im Sinne des § 102 Abs. 2 SGB 6 unwahrscheinlich ist, dass die ("medizinische") Erwerbsminderung behoben werden kann, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und die wegen voller Erwerbsminderung befristet zu leisten. Für die Zeit des Zusammentreffens der Ansprüche ist § 89 Abs. 1 SGB 6 zu beachten. Bis zum Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung - ein für beide Ansprüche rechtzeitiger Antrag unterstellt - ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten.
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  #7  
Alt 19.03.2009, 10:12
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Standard Vor dem Kopf gestoßen!

Hallo,
mein Name ist Wolfgang und habe seid diesem Monat auch schwierigkeiten mit der ARGE.
Habe am 28.01.2009 noch einen Bewilligungsbescheid bis 31.08. 2009 von der Arge bekommen.
Dieses Monat blieb plötzlich die Zahlung aus, erst dachte ich naja kommt halt etwas später das Geld, letzte Woche schrieb ich die ARGE an was den los sei und es hat geheisen sie überprüfen es.
Nachdem ich wieder nichts höhrte schrieb ich gestern die ARGE an und mir wurde mitgeteilt das sie die Zahlung eingestellt haben, da ich wegen Psychischer Krankheit nicht mehr Erwerbsfähig bin.
Das teilen die mir nach zwei drei Wochen einmal mit.
In mir kommt natürlich wieder existensangst auf, die überhaupt nicht für meine Gesundheit gut ist.
Nun meine frage,
was kann ich tun?
Muss ich wieder einen Ämterlauf durchmachen( was mir durch meine Erkrankung schwehr fällt)?
Wer kann mir sagen wie es weiter gehen soll?

lg
Wolfgang
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  #8  
Alt 19.03.2009, 11:02
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Warst du in letzter Zeit beim ärztlichen Dienst? Dann müsste es ein Gutachten geben, dass deine Erwerbsunfähigkeit bestätigt.
Gehe persönlich zum Amt und lasse dir es aushändigen, damit du mit diesem einen Antrag beim Sozialamt stellen kannst.
Für März sollte dir die Arge jedoch noch Leistungen zahlen.
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  #9  
Alt 19.03.2009, 11:50
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Ja ich wahr bei verschiedenen Ärzten von der ARGE aus und habe auch das schreiben.
Mir geht es nur darum wo ich jetzt mein Geld her bekomme, den von der ARGE bekomme ich angeblich nicht´s mehr (trotz Bewilligungs Bescheid bis zum 31. 08. 2009) und beim Sozialamt bin ich nicht gemeldet da ich das ja nicht wuste.

lg
Wolfgang
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  #10  
Alt 19.03.2009, 12:59
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Wenn du das Gutachten bereits hast, dann gehe so schnell wie möglich zum Sozialamt und stelle einen Antrag.
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