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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 02.01.2011, 22:38
Godmog
Gast
 
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Standard Sozialhilfe mit Schwerbehinderung // Rente?

Hallo

meine Situation ist etwas kompliziert, aber ich werde versuchen, sie detailgenau wiederzugeben:

Ich bin 34 Jahre alt und habe bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung. Da ich einen Grad der Behinderung von 90% habe, sind die letzten 10 Jahre krankheitsbedingt einfach verloren gegangen.

Ich habe vorher in Stadt XY gewohnt und dort bereits Sozialhilfe nach SGBXII §22 bezogen, der besagt, daß auch im Ausbildungsfall bei außergewöhnlicher Härte eine weiterzahlung möglich ist. Nun kommt aber das Debakel:

Ich bin aufgrund der Schwerbehinderung (Kennbuchstaben G und aG) nach Stadt ZZ im selben Bundesland umgezogen und studiere dort, genau wie vorher, weiter. Ganz einfach, weil die Anreise zur Universität dann einfacher geht.
Das Sozialamt der Stadt ZZ wollte von mir ein ärztliches Attest darüber haben, in wie weit ich Arbeitsfähig bin. Das Attest meines behandelnden Arztes besagte, daß ich 3 Stunden am Tag arbeiten könne - was dem neuen Sozialamt aber nicht reichte und mich an die ARGE verwies, solange ich kein anderes Attest vorweisen würde.

Gut, dachte ich, und organisierte ein Attest, daß mich als absolut arbeitsunfähig darstellte und bekam daraufhin mit einer Verzögerung von 6 Monaten einen Rentenantrag zugeschickt, in dem stand, daß über meine gesundheitliche Situation bereits ausreichend Informationen vorliegen würden und ich, die Stadt ZZ hätte um Amtshilfe ersucht, doch bitte einen ausgefüllten Antrag zurückschicken soll.

Dies verweigerte ich nach einem Besuch bei der Beratungsstelle der Rentenanstalt, da meiner beruflichen Zukunft so jede Grundlage entzogen werden würde, die ich ja außerdem gerade mit meinem Studium neu aufbauen will.

Die Stdat ZZ schrieb mir kaum später einen Brief, daß ich bitte gefälligst den Rentenantrag auszufüllen hätte, da ich ja meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen hätte und sonst alle Leistungen des Sozialamts gestrichen werden würden.

Ich fühle mich jetzt genötigt diesen Antrag auszufüllen, obwohl in Stadt XY nie die Rede davon war. Es kommt ja praktisch einer Erpressung gleich.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, daß ich Rente beantragen muss? Gilt nicht der Grundsatz "Reha vor Rente"?
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  #2  
Alt 03.01.2011, 13:58
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Beiträge: 884
Standard

Wenn der zuständige Rentenversicherungsträger i. S. von § 45 Abs. 1 SGB XII die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung getroffen hat, darf dein Sozialamt davon ausgehen, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung nach den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Maßstäben vorliegt. Damit liegen für die bezogene Sozialhilfe-Grundsicherung die gleichen Voraussetzungen (nach § 43 SGB VI) vor wie für einen EU-Rentenbezug. Das Studium beeinflusst den Rentenanspruch wohl nicht, schon weil es keine Reha-Leistung darstellt. Inwieweit dies für eine denkbare andere Reha-Maßnahme gilt, ist der Entscheidung des RV-Trägers überlassen, die ja erst nach dem Rentenantrag getroffen werden kann...
Aus welchen Gründen dann kein Rentenantrag gestellt werden soll, insbesondere damit die berufliche Zukunft verbaut würde, ist dann schon nicht so ganz nachvollziehbar. vielleicht könntest du mal ergänzend schildern, was da konkret Schlimmes passieren sollte...
Ansonsten kann das Sozialamt dich nicht zum Rentenantrag "zwingen". Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, auch nicht im Rahmen der geforderten Mitwirkung nach §§ 60 - 66 SGB I. Ohne Nennung der Rechtsgrundlage ist eine solche Ankündigung also etwas schwachbrüstig. Allerdings ist die Sozialhilfe nachrangig gegenüber bestehenden Ansprüchen auf andere Sozialleistungen (§ 2 SGB XII). Da ist es selbstredend nicht im Sinne des Erfinders, wenn von derartigen Ansprüchen kein Gebrauch gemacht wird. Es könnte sich also um ein Verhalten handeln, das zum Kostenersatz führt (§ 103 SGB XII). Auch § 41 Abs. 4 SGB XII erscheint ggf. anwendbar mit der Folge, dass zwar Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII nicht zu leisten wären, Kapitel 3-Leistungen aber noch in Betracht kämen.
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Stichworte
rente, schwerbehinderung, sozialhilfe

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