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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 14.01.2010, 23:11
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Beiträge: 5
Standard Sind meine Eltern ( Rentner ) unterhalts bzw. leistungspflichtig

Ich bin 45 Jahre und seit 1.1.2010 Sozialhilfeempfänger.

Meine Eltern erhielten einen Brief vom Sozialamt in denen Sie aufgefordert werden Ihre Vermögenssituation darzulegen um die Möglichkeit einer Unterhaltspflicht mir gegenüber zu prüfen.

Meine Mutter bekam ein Brief und mein Vater auch.


Wir wohnen in NRW.

Meine konkreten Fragen lauten jedoch:

1) Meine Eltern sind Rentner und verheiratet, leben zusammen.

Vater 75 Jahre bekommt Altersrente 1600 Eur.
Mutter 70 Jahre Hausfrau, kein Einkommen.
Beide leben von den 1600 Eur im Monat.
Unkosten: Miete 550 warm.
1 Auto, Versicherungen etc.
Kein Grundvermögen wie Haus, Grundstück etc.
Altersrücklagen Bank ca. 15.000 Eur.


Müssen beide Briefe beantwortet werden?
Können sie zur Unterhaltspflicht herangezogen werden?
Kann mir jemand anhand der genannten Daten sagen, ob sie zahlen müssten oder nicht ?
Freibetrag oder eine Grenze der Höhe des Einkommens von Rentnern mit Altersrente ?

Freibetrag von Schonvermögen?

Bitte keine verweise auf Listen, habe sie alle schon durch, komme aber trotzdem nicht weiter.

Im voraus vielen Dank.


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  #2  
Alt 15.01.2010, 08:02
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Da das Sozialamt hier gesetzlich begründete Auskunftsansprüche geltend macht, müssen die Auskünfte von beiden Elternteilen erteilt werden.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem hier allein in Betracht kommenden Vater bestehen hier allerdings nicht, denn dessen Einkommen liegt unter Berücksichtigung der für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau anzusetzenden Beträge unter dem angemessenen Eigenbedarf von 1.400 € + 1.050 € (Düsseldorfer Tabelle, D. I.).
Das vorhandene Vermögen ist ebenfalls nicht so umfangreich, dass damit eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit begründet werden könnte.
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  #3  
Alt 15.01.2010, 08:03
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Pfeil ...

Hallo mclanger,

also generell ist es immer eine schlechte Idee, auf Briefe "vom AMt" gar nicht zu reagieren. Sowas mögen wir nämlich gar nicht .

SIcherlich waren bei den Briefen Fragebögen oder andere Formulare dabei. Die sollten (möglichst umfassend) ausgefüllt und mit den Nachweisen über Rente und Sparvermögen zurückgesandt werden. Wichtig hierbei: aktuelle Rentenbescheide und Kontoauszüge der vergangenen drei Monate.

An sich ist die Sache damit ausgestanden. Dein Vater hat einen Selbstbehalt Dir gegenüber von monatlich 1.100 Euro und Deine Mama nochmal mindestens 560 Euro, so dass beide Selbstbehalte zusammen schon höher liegen als das Renteneinkommen Deines Vaters.

Ein Wohnwertvorteil ist auch nicht anzurechnen, da Deine Eltern - wenn ich das richtig verstanden habe - zur Miete wohnen.

Sicherheitshalber können Deine Eltern noch Nachweise über Darlehens- / Kreditverträge (auch Konsumentenkredite, solange die nicht für eine Luxusyacht sind) beilegen. Sofern Dein Vater mal selbständig oder verbeamtet war, auch die Police von der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nicht vergessen.

Eine Unterhaltspflicht per se besteht zwar vermutlich, aber wohl eher keine Unterhaltsleistungsfähigkeit, so dass Deine Eltern - nach dem was Du mitgeteilt hast - ziemlich sicher keinen Unterhalt für Dich zahlen müssen werden.

Schönen Gruß und angenehmes Wochenende!

Onkel Moe
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"The first Thing we do, let's kill all the Lawyers"
(William Shakespeare)
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"Häh? Wer? Was? Wie? Wo? Wovon reden sie überhaupt? Wieso? Was? Wie bitte? Ich versteh nicht..."
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  #4  
Alt 15.01.2010, 08:06
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Zitat:
Zitat von DrKloebner Beitrag anzeigen
Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegenüber dem hier allein in Betracht kommenden Vater bestehen hier allerdings nicht, denn dessen Einkommen liegt unter Berücksichtigung der für die vorrangig unterhaltsberechtigte Ehefrau anzusetzenden Beträge unter dem angemessenen Eigenbedarf von 1.400 € + 1.050 € (Düsseldorfer Tabelle, D. I.).
Sehr geehrter Herr Dr. Klöbner,

hier wird in die falsche Richtung gedacht, es geht nicht um Elternunterhalt, sondern um Unterhalt von den Eltern. Da gelten andere Selbstbehalte

Sollte der TS Unterhalt für seine Eltern zahlen müssen, wären Deine Angaben richtig hier aber wohl eher nicht. Leider.
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  #5  
Alt 15.01.2010, 08:12
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Aber ich hab mich auch selber vertan. Die Selbstbehalte sind 1.100 Euro (Vater) und mindestens 800 Euro (Mutter). Aber so isses ja auch "noch besser"
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  #6  
Alt 15.01.2010, 09:29
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gut, onkel moe, dann erläutere vielleicht mal, wo die rechtliche Grundlage für die unterschiedliche Bemessung von Selbstbehalten für den Eigenbedarf Unterhaltspflichtiger im Verwandtenunterhalt gegenüber den bedürftigen Eltern einerseits und den bedürftigen dauerhaft erwerbsunfähig gewordenen Kindern andererseits liegen soll. Die von dir herangezogenen Sätze betreffen m. E. die Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder bis zum Ausbildungsabschluss im planmäßigen Anschluss an die Unterhaltsleistung bei Minderjährigkeit.
Im Fall des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit des erwachsenen Kindes müssen sich die Unterhaltspflichtigen nicht mehr so weit aus dem Fenster hängen wie dies erforderlich ist, um einem Kind den Ausbildungsabschluss zu ermöglichen. Deshalb gelten da m. E. wohl eher die Eigenbedarfssätze, die für Kinder im Fall des Eintritts der Unterhaltsbedürftigkeit ihrer Eltern zu Grunde gelegt werden.
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  #7  
Alt 15.01.2010, 09:48
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Daumen hoch Die Selbstbehalte...

... sind nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern ergeben sich aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (hier des OLG Oldenburg, Unterschiede im weiteren Bundesgebiet eher marginal).

Daher weiß ich jetzt gerade nicht, worüber man hier diskutieren könnte. Das Thema eignet sich nämlich nur sehr bedingt für eine Grundsatzdebatte, da in den Leitlinien und im Übrigen auch in der DT ausdrücklich steht:

"Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten"

und

"Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR "

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07...01_01_2010.pdf

Für die Kinder in Ausbildung gibts noch Extraregelungen, die hier aber wohl iirelevant sind.

Ist aber ja auch Latte fürs Ergebnis. Die Eltern werden nichts zahlen können und auch nicht müssen.
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  #8  
Alt 15.01.2010, 10:12
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so weit, so gut natürlich, nur, was du da einfach aus der für den Kindesunterhalt entwickelten DT übernehmen willst, gilt m. E. nicht so ohne weiteres für den Erwachsenenunterhalt...Aber du musst mich ja nicht überzeugen, sondern im Streitfall das Zivilgericht.
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  #9  
Alt 15.01.2010, 10:22
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Die "für den Kindesunterhalt entwickelte Düsseldorfer Tabelle" lässt sich aber nunmal auch zum Thema Verwandten-, Eltern- und Ehegattenunterhalt aus.

Daher "übernehme" ich nicht "einfach" was, sondern wende die gültige DT an. So what?

Zitat:
Zitat von DrKloebner Beitrag anzeigen
Aber du musst mich ja nicht überzeugen, sondern im Streitfall das Zivilgericht.
Hat bereits in diversen Klagefällen bestens funktioniert vor diversen Amtsgerichten. Natürlich kam es bislang nie zu einer Überprüfung durch z.B. das LG / OLG, das sich ja ggf. "deinem Erachten" entgegen der DT angeschlossen hätte (kann ja sein, die DT hat ja keine Gesetzeskraft, da ist dann ja Raum für eigenes Erachten), aber ich glaubs ehrlich gesagt nicht

In diesem Sinne schließe ich die Diskussion (für mich, Du kannst gerne noch) mit: "Nichts für Ungut, jeder kann mal irren"
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  #10  
Alt 15.01.2010, 14:03
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Zitat:
Zitat von mclanger Beitrag anzeigen
Ich bin 45 Jahre und seit 1.1.2010 Sozialhilfeempfänger.

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Im voraus vielen Dank.


Vielen Dank für die Antworten.
Kann mir noch jemand sagen, wie hoch das Vermögen bzw. die Bankrücklagen sein dürfen? Maximum !
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