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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Schulden beim Sozialamt Vor über 10 Jahren zahlte mir ein Sozialamt in Berlin vorübergehend (5 Monate lang) "Hilfe zum Lebensunterhalt" als Darlehen. Als ich wieder für mich selbst sorgen konnte, hatte ich an die Rückzahlung nicht mehr gedacht, das Sozialamt hatte es aber auch vergessen (Zusammenlegung der Berliner Bezirke und Einrichten der JobCenter). Dann war ich wieder arbeitslos, mittellos, später Kleinstrentner. Nun - wo ich nichts mehr habe - verlangt das Sozialamt die Summe zumindest in Raten zurück. Ich lebe seit drei Jahren - inzwischen nicht mehr in Berlin - mit einer Lebensgefährtin in einer Wohnung. Kann das Sozialamt das als Bedarfsgemeinschaft ansehen und auf das Vermögen meiner Lebensgefährtin zurückgreifen? |
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#2
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| Für die Rückzahlung des Darlehens haftet die LG nicht . Die jetzt bestehende sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft wäre nur interessant für aktuell geltend gemachte Sozialhilfe-Leistungsansprüche. |
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#3
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| Hallo! Könnte die Forderung verjährt sein? SGB I § 45 Verjährung (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Gruss, little |
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#4
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| Hallo, sofern ein bestandkräftiger Verwaltungsakt der Rückforderung zu Grunde liegt verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren. Die Forderung ist ja keine Sozialleistung. Daher sollte sich maximian auf die Pfändungsschongrenzen berufen, wenn kein Einkommen da ist. |
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#5
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| Ich kann mich ja auf die Pfändungsschongrenze berufen - aber greift das Sozialamt nicht automatisch auf den Partner in der Bedarfsgemeinschaft zurück? |
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#6
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| Das ist also noch nicht verjährt. |
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| Stichworte |
| bedarfsgemeinschaft, rückzahlung, schulden beim sozialamt |
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