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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Fall: Es wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von etwa 445,- EUR bezogen. Ergänzend müssten Leistungen nach SGB XII beantragt werden, um den tatsächlichen Gesamtbedarf zu decken. Fragen: 1. Könnte man auch auf die SGB XII Leistungen verzichten und alternativ einen Minijob (400,-) annehmen und ggf. Wohngeld beantragen? Zusammen mit der Rente wäre der Bedarf gedeckt. 2. Wenn man eine Rente wegen voller Erwerbsminderung + Leistungen nach dem SGB XII zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs bezieht und dann durch einen Job Geld dazuverdient, wird dies sicherlich mit der Rente oder/und (?) der SGB XII-Leistung verrechnet? Wer hat denn beim Abzug das "Vorzugsrecht"? Bzgl. der Sozialleistungen gibt es offenbar einen Freibetrag von 30%, also max. 120 EUR bei einem Minijob, und der Arbeitsmittelpauschale von 5,20 EUR. 3. Sind beide Varianten Rente + SGB XII-Leistung oder Rente + 400,- EUR Job + evtl. Wohngeld umsetzbar? Haben sie Vor- bzw. Nachteile? |
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#2
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| Wenn Rente + Minijob + Wohngeld den Bedarf deckt, kannst du nicht nur auf die SGB XII-Leistungen verzichten, sondern du müsstest es sogar (Nachrangigkeit der Sozialhilfe nach dem SGB XII). Bis 400 € kann bei einer Erwerbsminderungsrente dazuverdient werden, ohne dass dies Einfluß auf die Rente hat. Bei höherem Verdienst muss die RV ja davon ausgehen, dass der Rentenbezieher ja wohl doch nicht so erwerbsunfähig ist - bei höherem Verdienst riskiert man somit, dass die Rente entfällt. Der Lohn wird daher nicht auf die Rente, sondern nur auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Und da ist es tatsächlich so, dass das Einkommen um 30 % Freibetrag (bei 400 € sind das 120 €) zuzüglich einer Arbeitsmittelpauschale (5,20 €, oder mehr, wenn höherer Aufwand nachgewiesen wird) und ggfs. auch Fahrtkosten zur Arbeit, falls diese anfallen, bereinigt wird. Ist halt im Zweifelsfall ein Rechenexempel wert, ob fehlendes Einkommen durch Wohngeld oder weiterhin durch Grundsicherung ausgeglichen werden kann. Falls Wohngeld zur Beseitigung der Bedürftigkeit ausreicht, muss das Sozialamt auf die Inanspruchnahme des Wohngeldes bestehen, auch wenn dann andere Vorteile (GEZ-Befreiung, niedrigere Zuzahlung bei Ärzten und Medikamenten) wegfallen.
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#3
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| Hallo ubu, danke für diese umfangreiche Antwort. Auch der Hinweis auf die GEZ-Gebühren, die man als Rentner zu tragen hat, ist hilfreich. Es wird gerechnet werden. |
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| Stichworte |
| erwerbsminderungsrente, hinzuverdienst, minijob, wohngeld |
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