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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#11
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| Weil Grundsicherung und "Hartz IV" nach zwei völlig unterschiedlichen Gesetzen berechnet werden - SGB XII bzw. SGB II, die zwar gewisse Gemeinsamkeiten haben (Höhe der Regelbedarfe, Höhe der Unterkunftskosten), aber z.T. auch ziemlich voneinander abweichen (insbesondere bei Einkommen und Vermögen).
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#12
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| Und das gilt nicht für SozialRentnerinnen... |
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#13
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| Noch krasser sind die Unterschiede, wenn man sich die Vermögensfreigerenzen anschaut. Beim SGB XII ist auch eher die Ausnahme, dass jemand Erwerbseinkommen erzielt. Liegt v. a. daran, dass der Gesetzgeber beim Personenkreis des SGB II die Hoffnung hat, dass der Leistungsbezug nur vorübergehend ist. In der Sozialhilfe/ Grundsicherung nimmt man wohl an, dass Hopfen und Malz verloren ist und setzt daher die Anforderungen an den Einkommens- und Vermögenseinsatz etwas höher... @ubu: Ich wollte keineswegs die Arbeitsmittelpauschale vorenthalten, eventuell gibts ja sogar Fahrtkosten, die noch abgesetzt werden können. Deshalb schrieb ich "nach Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben".
__________________ Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen. (Loriot) |
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#14
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| für die tristen Aussichten. Susann |
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#15
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| Ich bitte, mir hier eine ähnliche Frage zu beantworten, zumal es auch Rentner gibt, deren "Motivation" nicht gefördert werden bräuchte. Ausgangslage: Mein Nachbar, Regelaltersrentner, bezieht zusätzlich Grundsicherung (SGB XII) + AOK-Betreuung gem. 264 SGB V. Abgesehen davon, dass ihm bei einem 400 € - Job die bekannten Abzüge von der Grundsicherrung bevorstehen, wie verhält sich das bei der Krankenkasse? a) bei Einhaltung der 400-€-Grenze b) bei Überschreitung dieser Grenze. Trifft es zu, dass in beiden Fällen die Betreuung wegfällt? Der AG zahlt zwar Soziallleistungen, auf Grund der "Krankernversicherungsfreiheit" (= de facto Versicherungsverbot) des Nachbarn gem. §6 Abs. 3a SGB V würde die GKK nicht direkt eintreten. Kann in einem solchen Fall, insbesondere auch bei einem Teilzeitjob (über 400 € / Monat) die "Betreuung" weiterhin erfolgen? Falls unsicher, wer entscheidet? Kasse oder Sozialamt? |
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#16
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| Kein Problem. Bei maximal 400 € ändert sich bei dem alten Herrn krankenversicherungstechnisch nichts. Bei einem nicht versicherungspflichtigen Job wird er, wie der Name schon sagt, nicht krankenversichert, sodass er weiterhin in der Betreuung nach § 264 SGB V verbleibt. Verdient er mehr als 400 €, was bei einem Altersrentner grundsätzlich ja möglich ist, wird er bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert (sofern er nicht zuletzt privat versichert war). In diesem Fall wird entfällt aufgrund des Bestehens der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse die Betreuung nach § 264 SGB V. Das Sozialamt wird ihn dann als Betreuten bei der Krankenkasse abmelden, was ja auch Sinn macht, da ein Betreuter nach § 264 SGB V zwar eine Versichertenkarte der Krankenkasse hat, aber die Kosten für seine Krankenversorgung im Endeffekt vom Sozialamt bezahlt werden.
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#17
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| Zitat:
Aus dem letzten Absatz ergibt sich aber noch eine weitere Frage: Auf "Betreuung" wurde vor 2 Jahren vom Sozialamt umgestellt, da man nicht bereit war, die Prämien für die PKV zu übernehmen, die trotz Basistarif alleine auf Grund des Alters wesentlich höher sind die die jährlichen Betreuungskosten inkl. Verwaltungsabgabe. Im vergangenen Jahr waren dies im konkreten Fall insgesmt rund 1.200 €. Die PKV-Prämie hingegen betrug vorher rund 400 € /Monat. Frage: Sollte das Minijob-Einkommern den Betrag von 400 €/Monat überschreiten und somit die Rückkehr zur PKV erforderlich sein (wg. "Versicherungsverbot" in der GKK), so ergeben sich 2 Probleme: a) die alte PKV-Prämie würde nur gewährt bei Nachzahlung (!) der bisher angefallenen Monate wg. Betreuung. Das wären m.E. über 10.000 € - und somit für den Betroffenen überhaupt nicht realisierbar. b) eine aktuelle Prämie kostet so an die 500 € nach Basistarif, sofern die Gesundheitsü+berprüfung bestanden wird. Außerdem gibt es eine mehrmonatige Karenzfrist. Das Alter des Versichungsnehmers bestimmt die Risikogruppe. In über 30 PKV-Versichungsjahren gab es 12 jahre stets Prämienrückgewähr wg. Nichtinanspruchnahmer, dies zählt heute jedoch nicht mehr. Würde /müsste das Sozialamt diese PKV-Kosten übernehmen bzw. vom erzielbaren Einkommen abziehen? Das wäre m.E. bestenfalls ein Nullsummenspiel für das Sozialamt und käme andererseits einem Arbeitsverbot für meinen Nachbarn gleich. |
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#18
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| Na, da wünsche ich dem Leiter des Sozialamtes eine nette Diskussion mit seinem Chef und seinem Kämmerer, wenn man plötzlich eine fette Krankenhausrechnung über x-tausend Euro für den Nachbarn auf den Tisch bekommt, die dann bezahlt werden muss, weil man nicht bereit war, die PKV-Beiträge zu übernehmen. ![]() Abgesehen davon besteht da eigentlich keine Wahlmöglichkeit - hätte der Anspruch auf Übernahme des PKV-Basisbeitrags bestanden, hätte vom Sozialamt ohne wenn und aber gezahlt werden müssen. Da kann man nicht einfach sagen, och nö, das ist uns zu teuer, das zahlen wir nicht... .Wir sind hier ja nicht auf einem orientalischen Basar, wo gefeilscht wird... Natürlich wären das rund 4.800 € jährlich. Aber die Kosten für die 264er-Betreuung können das locker übersteigen, wenn der Kunde beispielsweise mal kurzfristig ein paar Wochen im Krankenhaus ist, weil er wegen der unendlichen Diskussionen mit dem Sozialamt (wegen der KV) einen Herzinfarkt erlitten hatt.
__________________ Schöne Grüße ubu |
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#19
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| Liebe Forummitglieder, das Thema Zuverdienst bei SGB XII wurde hier ja schon besprochen. Für mich ergab sich vor kurzem die Gelegenheit 100 Euro durch einen kleinen Job, den ich von Zuhause aus machen könnte, dazu zu verdienen. Das wären ca. 5 Stunden die Woche. Ich bekomme ausschließlich SGB XII wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, keine Rente. Muss ich damit rechnen, dass das Amt bei mir wegen dieses "Minijobs" eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst, weil meine Erwerbsunfähigkeit dadurch angezweifelt wird oder ist die Feststellung durch die RV für das Sozialamt trotz dieses Minijobs bindend? So eine Untersuchung, die sicher zum gleichen Ergebnis führen würde wie die, die ich bereits hinter mir habe, ist sehr belastend. Wenn mir sowas bevorstünde, würde ich eher auf den Job und die 30 Euro verzichten, die ich dadurch mehr hätte. Es wäre schön, wenn mir jemand dazu etwas sagen könnte. LG, Juliana |
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#20
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| Das Sozialamt ist an die Feststellung der Rentenversicherung gebunden. Turtle |
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| Stichworte |
| grundsicherung, hinzuverdienst, rente |
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