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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 12.09.2010, 21:35
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Frage Probleme beim Mehrbedarf beim Sozialgeld

Hallo,
meine Geschichte geht weiter:

Nach viel Theater erhalten wir jetzt (seit dem 5.9.10, eintritt meines Sohnes in der Berufsfindung einer WfB) sozialgeld nach dem 3. Kapitel des SGB 12 ( Mein 17 Jähriger Sohn und Ich) bis mein Sohn 18 wird. Dann wird geprüft ob mein Sohn Leistungen nach dem 4. Kapitel bekommt.
Bis zum 4.9.10 soll er Leistungen nach den SGB II bekommen.
Mahl sehen ob das Jobcenter den August nachzahlt.

Beim SGB II ist klar geregelt das meinen Sohn ein Mehrbedarf wegen bezug von Eingliederungshilfe nach § 54 Abs 1 SGB XII wegen Besuch der WfB und eines Einzelfallhelfers zusteht. (So steht es sinngemäß bei den Mehrbedarfe drinne).,

Beim SGB XII steht es aber in den §30 aber nicht so klar drinne.
Ich habe zwar auf den Bescheid wegen Leistungen nach §54 Abs 1 SGB 12 hingewiesen und das mein Sohn dadurch ein anspruch von Mehrbedarf in Höhe von 35 % hätte.
Jetzt habe ich den Bescheid samt Berechnungsbogen erhalten und meinen Sohn wurden wieder einmal (das Thema hatte ich beim JobCenter schon mal) nur der Mehrbedarf in Höhe von 17% für den Buchstaben G im Schwerbehindertenausweis zuerkannt. Auf telefonische Nachfrage beim Amt hieß es: So ein Mehrbedarf bekommen keine Leute die im Berufsfindungsbereich einer WfB. Da nutzt es auch nicht, das mein Sohn Leistungen nach §54 Abs 1 des SGB 12 erhalte.
Jetzt meine Frage an die Mitstreiter: Stimmt das, oder gibt es auch Urteile die beim SGB XII zur anwendung finden.

Danke für eure Hilfe.





PS:An die Admin: ich wußte nicht, ob ich das an meinen alten Beitrag anhängen sollte. Habe deswegen erst mal einen neuen Beitrag aufgemacht. Wenn es falsch ist bitte an meinen letzten Beitrag ranhängen.
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  #2  
Alt 12.09.2010, 21:40
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.987
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Was habt ihr denn noch mit dem Jobcenter zu tun, wenn ihr Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII (also originäre Sozialhilfe) bekommt? Dann ist doch das Jobcenter für euch gar nicht mehr zuständig?!

Turtle
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  #3  
Alt 12.09.2010, 21:58
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Registriert seit: 19.01.2010
Beiträge: 16
Frage

Seit dem 06.09.10 nichts mehr. (Ich ja schon seit 02/10 nicht mehr; siehe beiträge von damals) mein gr. Sohn bildet seine eigene Bedarfsgemeinschaft aus einer Person beim JobCenter das Geld von da kriegt. Bei uns steht in seinen Bescheid überall Nullen drinne. Nett nicht wahr? Witzig wird es ja, wenn ich meinen neuen Behindertenausweis bekomme und da das G drinne steht. Antrag läuft ja auch schon seit 02/10. Dann habe ich ja wieder Anspruch auf Grundsicherung (denn ich liege mit 30.-€ über den Satz). Wo landet dann mein Sohn? Kapittel 3 SGB XII oder SGB II? Ach so, ich wurde aufgefordert Wohngeld zu beantragen, wußte gar nicht, das man bei "Transfehrleistungen" diese machen kann (Muß).
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  #4  
Alt 13.09.2010, 07:07
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Beiträge: 3
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Wenn dein Sohn sich in der WfbM in einer Ausbildung befindet und daher Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Nr1-3 SGB XII geleistet wird, gibt es auch im SGB XII einen Mehrbedarf iHv 35% gemäß § 30 Absatz 4 SGB XII.
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  #5  
Alt 13.09.2010, 17:27
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Zitat:
Zitat von anno79 Beitrag anzeigen
Wenn dein Sohn sich in der WfbM in einer Ausbildung befindet und daher Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Nr1-3 SGB XII geleistet wird, gibt es auch im SGB XII einen Mehrbedarf iHv 35% gemäß § 30 Absatz 4 SGB XII.

Das ist mir ja klar. Ich brauche Urteile darüber das das Sozialamt auch versteht!!! (Reichen ja schon Arbeitsanweisungen)
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  #6  
Alt 14.09.2010, 14:41
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Wieso ein Urteil? Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Ist doch klar geregelt.

Obwohl ich kleinlaut gestehen muss, dass ich persönlich so einen Fall auch noch nicht kannte. Hab aber nachgelesen. Ist so, wie anno79 schrieb.

Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und um Abhilfe bitten. Das müsste rasch durch sein. Sowas würde ich in 10 min ändern und bescheiden.
__________________
"Ich hab' hier bloß ein Amt und keine Meinung." (Friedrich Schiller)
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  #7  
Alt 14.09.2010, 17:35
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Man o man,

Mir ist es klar, das es so ist.
Bloss der SB hat schon angekündigt, dass bei einen eventuellen Wiederspruch dieser negativ beschieden würde."Weil dieser Mehrbedarf bei uns nicht gibt" Um nicht zum Sozialgericht gehen zu müssen, möchte ich schon dem entsprechende Urteile reinpacken, damit er den Bescheid gleich abändert. (Der Antrag auf Sozialhilfe hat ja nur 7 Wochen gedauert.)
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  #8  
Alt 15.09.2010, 06:50
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Wie kann er den Widerspruch negativ bescheiden, wenn die Rechts- und Gesetzeslage klar ist. Frag ihn mal höflich, ob er nicht seinen Beruf verfehlt hat.
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eingliederungshilfe, mehrbedarf, mehrbedarf behind. kind, mehrbedarf sgb xii, sgb xii

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