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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Folgender Fall: Ich erhalte Sozialhilfe und meine meine Pflichtversicherung endete zum 9.09.11 und ich sollte mich innerhalb der nächsten 3 Monate freiwillig versichern. ich habe die frist allerdings verstreichen lassen (ich kann nicht glauben dass ich vergessen habe mich zu versichern, ich könnte mir in den Hintern treten!!! ). Jedenfalls war ich erst am 19.12.11 bei der AOK und wollte das nachholen. Man hat mir dort schon gesagt, dass ich kaum Chancen habe und tatsächlich habe ich jetzt die Ablehnung bekommen. Ich soll jetzt immer beim Sozialamt nachfragen ob ich zum Arzt gehen kann und dann muss ich warten bis ich einen Kranken-Behandlungsschein zugeschickt bekomme. Aber es kann ja passieren, dass ich mal spontan ins Krankenhaus oder zum Arzt muss!? Was kann ich jetzt machen. Meine Rechtsanwältin meinte sie wäre machtlos, aber die scheint auch nicht wirklich viel Ahnung zu haben. Bringt es was wenn ich in Widerspruch gehe? Hat von euch jemand Erfahrung damit gemacht? Ich will unbedingt wieder "richtig" Krankenversichert sein! Was kann ich tun? |
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#2
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| Warum endete die Pflichtversicherung und wieso solltest du nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sein, wenn du die Frist zur freiwilligen KV/PV überschritten hast? Deine Frage gehört m. E. n. eher in ein Krankenversicherungsforum. Turtle |
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#3
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| Vielleicht war es ja so: Pflichtversicherung bis zum Ende durch den Bezug von ALG2. Anschließend Antrag auf Leistungen nach Kap. 4 SGB XII gestellt und die bis dahin (normalerweise von der Krankenkasse oder auch dem Sozialamt) erhaltenen Hinweise, umgehend eine freiwillige Weiterversicherung zu beantragen ignoriert/vergessen/verschusselt. So war's ja wohl wirklich. Sollte die einst zuständige Krankenkasse keinen Hinweis auf Verlust des KV-Schutzes erteilt haben (der Hinweis kam ggf. ja nur vom sozialamt), kann man sich evtl. noch in die KV einklagen. Ansonsten gilt: Wenn keine Leistungsunterbrechung zwischen ALG2-Bezug und Sozialhilfebezug liegt, erfolgt eine Versicherung nach § 264 SGB V über das Sozialamt. |
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| Stichworte |
| krankenversicherung, sozialamt |
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