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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo an alle, am 20.12.2011 erhielten wir einen Brief von der Grundsicherung, dass für meine Schwiegermutter ab dem 1.01.2012 549 Euro monatlich gezahlt werden müssen. Dazu müssen wir ein Formular ausfüllen, in welchem wir unsere Gehälter angeben müssen, Kindergeld, Kredite und so weiter. Meine Frage lautet nun, wieviel dürf(ten) wir im Monat verdienen, damit das Grundsicherungsamt uns dieses Geld nicht abziehen darf. Wir sind ein Drei-Personen-Haushalt- Vater Mutter und Kind 12 Jahre alt. Unser Einkommen beträgt 2300 Euro+ Kindergeld, davon sind Miete 560 Euro Nicht dass wir nicht bezahlen wollen, wir wollen das nur zur eigenen Information wissen, da wir im google nichts gefunden haben. Vielleicht haben wir auch nur falsch gegooglet ![]() mfg mamakiki |
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#2
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| Meine Schwiegermutter hat selber 1400 Euro Rente, hinzu kommt noch die Pflegesachleistung vom MdK Pflegestufe, höchste Stufe. Merkwürdig dass wir noch dazuzahlen müssen |
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#3
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| Schwiegermutter oder Mutter: Grundsicherung im Alter...Amt rührt sich nicht Und geht es wirklich um Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung) oder geht es nicht eher um Heimkosten o. ä.? Denn bei 1400 Euro Rente besteht garantiert kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII... Turtle |
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#4
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| Also: der Brief kam vom Landratsamt, Fachbereich:Soziales, Abteilung: Pflege und Grundsicherung. "Nach den Bestimmungen des zwölften Sozialgesetzbuches" und etwas mit gemäß Paragraph 94. Angeblich sind wir zum Unterhalt (urplötzlich) verpflichtet. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Denke mal irgendwas im Heim ist teuerer geworden, und das Geld können sie nicht bei ihr holen und das soll nun bei uns geholt werden, und bei meiner Schwägerin. ![]() Und, ja es handelt sich um die Schwiegermutter (steht ja auch in meiner Frage drinnen^^) |
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#5
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| Also quasi das hier: § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. Für Leistungsempfänger nach dem Dritten und Vierten Kapitel gilt für den Übergang des Anspruchs § 105 Abs. 2 entsprechend. (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die behindert im Sinne von § 53 oder pflegebedürftig im Sinne von § 61 ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert. (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat. (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden. SGB 12 - Einzelnorm
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#6
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| Also brauchen bei euch sowohl Mutter als auch Schwiegermutter die Hilfe eines Sozialamtes. Das ist äußerst ungewöhnlich, aber naja... Zu Elternunterhalt kannst du dich z. B. bei Wikipedia belesen: Elternunterhalt (Deutschland) ? Wikipedia Turtle |
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#7
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| um es kurz zu fassen: mich interessiert eigentlich nur ob wir von unseren 2300 Euro Einkommen für unsere Mutter bzw Schwiegermutter zahlen müssen, und wenn ja wieviel? Welches wäre nämlich die Obergrenze des Schoneinkommens. Mehr wolllte ich eigentlich nicht wissen. Nicht jedermann hat es so mit den Gesetzen Ansonsten fülle ich erstmals das Formular aus und lass mich parallel auch von einem Anwalt beraten. Danke! den wiki-link werde ich mir noch ansehen, das zitierte Gesetz bringt mich leider nicht wirklich weiter, das habe ich auch im Netz gefunden. Danke, trotzdem |
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#8
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| Dann lies einfach den Wiki-Link! Es gibt keine feste Obergrenze für Elternunterhalt! Mir ist in Anbetracht der Forenregeln die Antwort auf die Frage, ob "Mutter" (2009) = "Schwiegermutter" (2011) ein und dieselbe Person ist, wichtig! Turtle |
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#9
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| Die Mutter ist 2010 gestorben, hier geht es um die Schwiegermutter. Mittlerweilen habe ich einen sehr guten link gefunden: http://www.axa-schifferstadt.de/merc...Pflegeheim.pdf da steht klipp und klar, man dürfe als alleinstehende Person 1400 Euro verdienen-also bin ich nun einen Schritt weiter. Mich würde es halt interessieren wie das bei zwei Erwachsene und ein Kind aussehen würde. |
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#10
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| Mittlerweilen, bin ich dank manch sehr guten Stichworten von hier auf folgenden link gestoßen: ver.di: Nicht immer müssen Kinder für ihre Eltern zahlen Mit anderen Worten, ist die Freibetragsgrenze bei 2450 Euro, also wären wir drinnen. Ich hoffe, der link stimmt auch ![]() Könnt das Thema schließen, und vielleicht anderen als Anregung mitteilen |
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