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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo wenn jemand den Blindengeld/ Blindenhilfe bekommt hat er dann noch Anspruch auf den Mehrbedarf für das Merkzeichen G? Als Ausgleich für die Behinderungsbedingten Mehraufwendungen wird doch eigentlich schon das Blindengeld nicht angerechnet beim Einkommen??? |
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#2
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| Ich kann weder im Gesetz noch in den Hinweisen zum § 28 SGB II etwas finden, dass das eine das andere ausschließt.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Den MB wegen Merkzeichen G gibts aber nur für Nichterwerbsfähige. |
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#4
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| Ja den meine ich ja aber das G gabs nur wegen der Blindheit |
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#5
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| Wenn man blind ist, ist man ja nicht unbedingt erwerbsunfähig. |
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#6
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| Also ich meine den Mehrbedarf Merkzeichen G bei voller dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach dem SGB XII |
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#7
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| du mußt mal deine Fragen präzise formulieren, dann hätten wir auch die Chance, sie angemessen zu beantworten. Beim Blindengeld bzw. bei der Blindenhilfe gibt es überhaupt keine "Mehrbedarfe". Oder geht es dir jetzt um einen eventuellen Mehrbedarf, wenn auch Leistungen nach Kapitel 3 oder 4 SGB XII gewährt werden? Oder was? |
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#8
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| Also es bezieht jemand Leistungen nach dem 4.Kapitel SGB XII und erhält gleichzeitig Blindengeld und Blindenhilfe. Diese wird ja nicht als Einkommen bei der Grundsicherung angerechnet, da sie für den Ausgleich der krnakheitsbedingten Mehraufwendungen ist. Kann er gleichzeitig den Mehrbedarf für das Merkzeichen G bekommen der ja den selben Zweck erfüllen soll ? |
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#9
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| hier unter Alg II ja dann wohl nicht so richtig gepostet, aber egal: Der Mehrbedarfszuschlag wegen EU + Merkzeichen G ist unabhängig von der Leistung der Blindenhilfe im Rahmen der GruSi nach Kapitel 4 SGB XII zu berücksichtigen. |
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#10
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| wo steht da was dazu ? |
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| Stichworte |
| blindengeld, blindenhilfe, mehrbedarf |
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