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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo ! Ich bin dauerhaft erwerbsunfähig und beziehe Sozialhilfe schon seit 18 Monaten. Und zwar werden meine Halbweisenrente und das Kindergeld eingezogen, sodass ich letztendlich den Regelsatz bekomme nur. Jetzt habe ich aber gelesen dass das Kindergeld gar nicht eingezogen werden darf und bin mir nun unsicher ob ich da die 150e im Monat mehr kriegen müsste und sogar eine Rückzahlung der letzten Monate möglich? Dazu kommt dass ich die Erstausstattung nicht bekommen habe letztes Jahr, weil ich auf Pump die Möbel gekauft habe und "der Bedarf bereits gedeckt" war. Sollte ich da mal anrufen? Grüße |
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#2
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| das stimmt nicht.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Grundsätzlich ist Kindergeld und Halbwaisenrente anrechenbares Einkommen. Es dient nämlich auch den Lebensunterhalt, reicht es nicht wird mit Grundsicherung aufgestockt. Erstausstattung gibt es nur für die erste eigene Wohnung wenn der Bedarf nicht schon gedeckt ist. |
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#4
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| Wenn man nach "sozialhilfe kindergeld" googelt, dann werden diverse seiten angeboten, auf denen steht dass das kindergeld nicht zum einkommen gehört, zB: "Wird das Kindergeld an Sie als kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlt, kommt eine Kürzung der Sozialleistungen Ihres Kindes um das Kindergeld nicht in Betracht, so der Bundesfinanzhof. " Eine weitere Frage: Ich ziehe bald in einen Wohnverbund, dort gibt es ja Verpflegung, und noch 90e Taschengeld + 35e Kleidergeld soweit ich weiß. Wie sieht es dann aus mit meiner Halbweisenrente / Kindergeld? Würde gerne wissen wieviel Geld mir dann zur Verfügung steht. Grüße |
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#5
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| Nun, offensichtlich ist dir der hier genannte Terminus "grundsätzlich" unbekannt. Man könnte auch sagen "in der Regel". Und das heißt aber auch: "keine Regel ohne Ausnahme". Und die Ausnahme liegt z. B. vor, wenn das Kindergeld an die Eltern geht und die es nicht an das Kind weiterleiten. Wobei das Kind, insoweit es nicht bei den Eltern wohnt, ein Anrecht auf Weiterleitung hat und dies auch mit einem Abzweigungsantrag durchsetzen kann. Wozu das Kind dann auch verpflichtet ist, da es sich nunmal um vorrangige Leistungen handelt. Von daher ist eben im Normalfall, wenn das Kind das KG auch erhält, dies natürlich als Einkommen zu berücksichtigen. Davon, dass du das Kindergeld von den Eltern nicht erhältst, hast du übrigens nichts geschrieben. Zur anderen Frage: Wer ist der Kostenträger des "Wohnverbundes"? Sozialamt, Jugendamt, überörtlicher Sozialhilfeträger, Rentenversicherung etc.?! Turtle |
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