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Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc.

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  #1  
Alt 14.03.2010, 22:54
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Lächeln Grundsicherung oder Hartz4 nach dem Einzug meines Kindes?

Hallo,

ich habe die folgende Frage. Ich bin seid Januar geschieden und habe drei Kinder. Wir haben das gemeinsame sorgerecht der Kinder. Die kinder sind bei ihrer Mutter ich sehe sie alle 14 tage übers Wochenende.

Meine Frau und ich haben uns jetzt darauf geeinigt das mein ältester Sohn 12 Jahre alt bei mir bleiben soll, also zu mir zieht.

So nun die Frage, da ich seid 1 Jahr wegen Krankheit in die Grundsicherung abgerutscht bin nach SGB12, was ist wenn das Kind zu mir zieht? Bleibe ich in der Grundsicherung oder komme ich dadurch wieder Hartz4?

Mit was für Hilfen kann ich dann Rechnen, ich meine dann bin ich ja auch Alleinerziehend.

Ich bedanke mich schon mal im vorraus

Danke
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  #2  
Alt 15.03.2010, 07:26
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Zitat:
Zitat von mehter76 Beitrag anzeigen
So nun die Frage, da ich seid 1 Jahr wegen Krankheit in die Grundsicherung abgerutscht bin nach SGB12, was ist wenn das Kind zu mir zieht? Bleibe ich in der Grundsicherung oder komme ich dadurch wieder Hartz4?
Du bleibst in der Grundsicherung, da in der BG keine erwerbsfähige Person vorhanden ist.

Erst wenn das Kind 15 ist, wäre es rechtlich erwerbsfähig und somit Alg II-berechtigt. dann würdet ihr zusammen ins SGB II fallen. Das Kind würde Alg II erhalten und du Sozialgeld.
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  #3  
Alt 15.03.2010, 07:30
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Erst wenn das Kind 15 ist, wäre es rechtlich erwerbsfähig und somit Alg II-berechtigt. dann würdet ihr zusammen ins SGB II fallen. Das Kind würde Alg II erhalten und du Sozialgeld.
Sehe ich anders.
Ein 15-jähriges Kind zieht doch nur Leistungsempfänger nach dem 3. Kapitel ins ALG II.

Wenn der TE schreibt, dass er Grusi erhält, wäre er leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel und würde in diesem verbleiben.
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  #4  
Alt 15.03.2010, 10:08
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Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
Sehe ich anders.
Ein 15-jähriges Kind zieht doch nur Leistungsempfänger nach dem 3. Kapitel ins ALG II.

Wenn der TE schreibt, dass er Grusi erhält, wäre er leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel und würde in diesem verbleiben.
Eine BG bilden sie erstmal. Allerdings ist er von Leistungen ausgeschlossen, wenn er welche nach dem 4. Kapitel SGB XII erhält.
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  #5  
Alt 15.03.2010, 10:13
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Ich denke schon, das der TE nur Sozialhilfe bekommt ("nach 1 Jahr krankgeschrieben").
Für viele ist SGB XII = Grundsicherung.
Dass es da auch noch die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel gibt, ist manchen nicht bekannt.

Aber grundsätzlich ist es so richtig:

a) TE bekommt Grundsicherung (4. Kap. SGB XII)
Ist Kind unter 15 Jahre, bekommt es HzL nach 3. Kap. SGB XII
Ist Kind über 15 Jahre, bekommt es Alg 2 nach dem SGB II.
TE bleibt in Grundsicherung

b) TE bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap. SGB XII)
Ist Kind unter 15 Jahre, bekommen beide HzL nach 3. Kap. SGB XII
Ist Kind über 15 Jahre, bekommt es Alg 2 nach dem SGB II und zieht TE über den Bezug von Sozialgeld ins SGB II.
__________________
Schöne Grüße
ubu
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