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| Grundsicherung - Sozialhilfe Leistungen des SGB XII sind hier Thema: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege, etc. |
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#1
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| Hallo an alle es geht um meine Mutter die eigentlich ab den 3.-ten grundsicherung im alter kriegen sollte...eigentlich muss ich die geschichte von viel früher anfangen: wir haben schon 4 monate früher ihren rentenantrag gestellt, den ihre sachbearbeiterin vom rathaus vergessen hatte abzuschicken aus welchem grund auch immer. als ich dann am dritten oktober sah dass bei meiner Mutter kein ALG2 auf dem Konto war klingelten die alarmglocken dann bin ich eigenhändig zur sachbearbeiterin gegangen und habe den antrag abgegeben, UND einen Antrag auf Grundsicherung im Alter da ihr u.a. die Rente nicht ausreichen wird. Bis jetzt hat sich noch nichts getan (mit der rente ist es ja zu erwarten da dieser antrag lange dauert bis er bearbeitet wird) die Grundsicherung hatte sich nicht gemeldet. am Montag habe ich dann ihre Sachbearbeiterin vom Rathaus an, die zuständig auch für Rente und auch für Grundsicherung ist, und diese meinte sie habe den Antrag erst am Freitag(!!!) weitergeleitet und meinte sie würde mal vorsprechen damit meine Mutter wenigstens einen Zuschuss kriegt damit sie sich Strom und Telefon zahlt... ist aber bis heute nichts geschehen.Als ich sie fragte wer dafür zuständig sei, ich möchte gerne die sache selber in die hand nehmen meinte diese nur ich müsste nichts machen, sie kümmere sich selber drum. nun ist schon der erste november, kein geld da, im gegenteil die letzten 6 euro hat auch noch die bank als endgeldabrechnung genommen was sie sonst nicht getan hat, da sie immer einmal in drei Monaten abrechnet(letzte abrechnung war schon am 30 september, und nun wieder die besagten 6 euro am 30 oktober...) meine mutter hat wirklich nur mit mir glück dass ich ihr noch zu essen trage, ansonsten würde sie regelrecht verhungern... und sie hat einen sehr schwer einstellbaren diabetes ist auch noch schwerbehindert 80% mit Buchstabe G und so weiter... ich weiss wirklich nicht was ich machen soll; bald fangen an telefon und strom und betreuungspauschale und sterbegeld abgezogen zu werden und wenn kein Geld auf dem Konto ist dann kann sie damit rechnen dass sie bei jeder unerreichten abbuchung mindesnens 10 euro hinzukommen die die Grundsicherung nicht aus ihrer Tasche übernehmen wird... Nun auch eine andere frage: kriegt sie dann die Grundsicherung weiter vom 3.-ten Oktober als wir den antrag gestellt haben oder erst ab den tag an dem die Sachbearbeiterin in der Kreishauptstadt den antrag erhalten hatte? wenn dem so ist werde ich mir einen anwalt suchen müssen. das darf doch nicht sein dass eine hiesige sachbearbeiterin einen antrag erst 2 wochen später weiterleitet ![]() ![]() ![]() weiss jemand auch zufällig wie es aussieht wenn man pflegegeld kriegt? Ich kriege Pflegegeld für meine Mutter, das Geld wird aber von der Krankenkasse auf ihrem Konto überwiesen weil sie das so bei allen machen... wie ich schon anfangs erwähnte, zahlt meine Mutter neben der Miete auch eine Betreuungspauschale, wird diese vom amt auch übernommen?schließlich ist sie verpflichtet diese zu zahlen auch wenn die Diakonie unter dessen Patronat ihr Wohnheim ist in dem sie wohnt nichts tut...ach ja, bei ihrer Altersbetreuerin waren wir auch schon hofften dass wir was durch sie erreichen doch diese sagte nur sie habe zur Zeit größere Probleme wie wir, könne uns also nicht helfen. und für sowas muss sie 38 euro im monat zahlen ![]() ach ja, der wohnbau hat sich schon gemeldet dass ihm die miete fehlt... liebe grüße kiki ps. sorry wegen der schreibfehler, bin zu wütend |
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#2
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| sehr merkwürdig... so viele lesen und keiner antwortet.bitte frage löschen oder schließen. schade um die verlorene zeit |
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#3
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| Was ist so schlimm daran, dass viele lesen? Dazu hast du es eingestellt. Und warum sollte jeder, der liest, dir antworten? Wären die viele Antworten ohne Inhalt lieber? Du bist in einem Forum, es gibt kein Recht darauf, eine Antwort zu erhalten! Der Antrag wurde anscheinend bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, warum auch immer. Der Antrag läuft ab dem Tag, bei dem er bei dieser fremden Behörde einging bzw. ab dem Tag, wo der Anspruch bestünde, wenn dieser Tag erst nach dem Eingang des Antrages ist. Pflegegeld ist anrechnungsfrei. Betreuungspauschale, aktuelles Urteil: 3.4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 51/08 29.07.2009 , Urteil "Bei der Betreuungspauschale handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung dieser Betreuungskosten in die Bedarfsberechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative SGB XII. Hiernach kann ein Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abweichend vom Regelsatz festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Zunächst ist in negativer Abgrenzung festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten "Betreuungspauschale" nicht um Kosten der Unterkunft handelt. Denn diese wären gesondert nach § 29 SGB XII zu bewerten. Zwar ist die Pauschale im Mietvertrag vereinbart. Es besteht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch kein Zweifel daran, dass die Vermieterin vorliegend nur an Personen vermietet, die den Mietvertrag einschließlich des Passus über die Betreuungsleistungen abschließen. Ebenso wenig ist nach dem vom Senat beigezogenen Bescheid über die Bewilligung von Fördermitteln an die Vermieterin zweifelhaft, dass diese ihrerseits aufgrund der damit verbundenen Auflagen verpflichtet ist, eine allgemeine Betreuung sicher zu stellen. Trotz dieser Koppelung handelt es sich dem Grunde nach um eine dienstvertragliche Vereinbarung, die sich nicht unter den Begriff der Kosten der Unterkunft fassen lässt. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der mietvertraglichen Vereinbarung über die Tragung der Kosten des Kabelanschlusses (Urt.v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -) handelt es sich vorliegend nicht um eine in der Betriebskostenverordnung erfasste Dienstleistung. Nur die ausdrückliche Benennung in der Betriebskostenverordnung rechtfertigt die Erfassung einer nicht unmittelbar wohnungsbezogenen Dienstleistung bei den Unterkunftskosten. Trotz der Koppelung mit dem Mietvertrag handelt es sich also bei der Betreuungspauschale um einen Bedarf des Lebensunterhaltes. Der Senat folgt insoweit nicht der Einschätzung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.09.2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B -), dass allein die - der Disposition des Mieters entzogene -Vereinbarung im Mietvertrag die Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft qualifiziert. Bei letzterer Sichtweise stünde es allein in der Hand eines Vermieters, durch gekoppelte Angebote die Erfassung auch völlig mietfremder Dienstleistungen bei den Kosten der Unterkunft zu erzwingen. Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtsfrage der Berücksichtigungsfähigkeit von Betreuungspauschalen grundsätzliche Bedeutung zumisst, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG." Es ist also noch nichts höchstrichterlich entschieden. Wie das Sozialamt im vorliegenden Fall handeln wird, kann man daher schlecht voraussagen. Turtle |
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